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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Preußen

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Preußen (verschiedene Verwaltungszweige, Staatsfinanzen).

präsidenten und Regierungspräsidenten, bez. den Kirchen- und Schulabteilungen der Regierungen geführt.

Andre Verwaltungszweige.

Das Eichungswesen in P. (bez. im Reich) beruht auf der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868, der Eichungsordnung vom 16. Juli 1869 sowie dem preußischen Gesetz vom 26. Nov. 1869. Die Zuständigkeit der kaiserlichen Normaleichungskommission zu Berlin erstreckt sich auf das Deutsche Reich mit Ausschluß von Bayern. Das Eichungswesen gehört zum Ressort des Handelsministers. Als Landes- und Aufsichtsbehörden fungieren die dem Oberpräsidenten unterstellten 11 Eichungsinspektionen. Diese sowie die am Sitz derselben befindlichen Eichämter sind königliche, alle übrigen dagegen Kommunalanstalten. - Strombau und Eisenbahnbau gehören besondern Verwaltungsgebieten an, so daß die Wirksamkeit der Staatsbauverwaltung im engern Sinn sich im wesentlichen als Baupolizei kennzeichnet, wobei allerdings den Staatsbaubeamten auch die unmittelbare Leitung der vom Staat auszuführenden Bauten obliegt. Zentralinstanz ist der Minister der öffentlichen Arbeiten, bez. die dritte Abteilung (für das Bauwesen) seines Geschäftskreises; die Provinzialbehörde bildet in Berlin einerseits das Polizeipräsidium, anderseits die Ministerialbaukommission für die fiskalischen Bauausführungen innerhalb der Stadt Berlin, im übrigen Staate die Regierungspräsidenten (Regierungen), denen Bauräte als technische Beamte beigegeben sind; die Lokalbehörden dagegen bilden die allgemeinen Polizeibehörden und neben diesen als technische Organe die Kreisbaubeamten (Kreisbauinspektoren). Nach dem Übergang der Staatsstraßen auf die Provinzialverbände mittels Gesetzes vom 8. Juli 1875 beschränkt sich die Thätigkeit der königlichen Kreisbaubeamten vorzugsweise auf das Hoch- und Wasserbauwesen. Das Staatsgebiet ist zum Zweck dieser Verwaltung innerhalb der Regierungsbezirke in Baukreise zerlegt, die meistens mehrere landrätliche Kreise oder Teile derselben umfassen. Neben den Hochbaukreisen bestehen für bestimmte Flußgebiete, bez. größere Landbezirke (mit Ausnahme der großen Flüsse) Wasserbaukreise mit Wasserbaubeamten. Besondere Verwaltungen bilden die zum unmittelbaren Ressort der Oberpräsidenten gehörenden: 1) Rheinstrom-, 2) Elbstrom-, 3) Oderstrom-, 4) Weichselstrombauverwaltung. - Die Staatseisenbahnverwaltung im Ressort des Ministers der öffentlichen Arbeiten zerfällt in 11 Eisenbahndirektionen: 1) zu Altona mit 4 Betriebsämtern, 2) Berlin (11), 3) Breslau (9), 4) Bromberg (10), 5) Elberfeld (5), 6) Erfurt (6), 7) Frankfurt a. M. (4), 8) Hannover (7), 9) Köln, linksrheinische (6), 10) Köln, rechtsrheinische (8) und 11) Magdeburg (6). - Die Bergwerksverwaltung untersteht demselben Minister. Das Staatsgebiet ist in die 5 Oberbergamtsbezirke (s. oben, S. 349): Breslau, Halle a. S., Klausthal, Dortmund und Bonn eingeteilt, von den Oberbergämtern ressortieren die Berginspektionen, Hütten- und Salzämter ebenso die Bergreviere zur Beaufsichtigung des Privatbergbaues etc. - Auseinandersetzungsbehörden zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen etc. sind die Generalkommissionen 1) zu Bromberg für Ostpreußen, Westpreußen und Posen; 2) zu Frankfurt a. O. für Berlin, Brandenburg und Pommern; 3) zu Breslau für Schlesien; 4) zu Merseburg für die Provinz Sachsen sowie für die Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen und -Rudolstadt, die Herzogtümer Anhalt und Sachsen-Meiningen; 5) zu Hannover für Hannover und Schleswig-Holstein; 6) zu Münster für Westfalen und die rheinischen Kreise Duisburg, Essen (Stadt und Land), Mülheim a. d. R., Ruhrort und Rees; 7) zu Kassel für Hessen-Nassau sowie die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont und Schaumburg-Lippe; 8) zu Düsseldorf für das Geltungsgebiet des rheinischen Rechts, den Bezirk des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein und für Hohenzollern. Als Organe der Generalkommissionen fungieren Spezialkommissare. - Die Verwaltung der direkten Steuern untersteht in der Zentralinstanz dem Finanzminister (zweite Abteilung des Ministeriums) und wird in den Provinzen von den Finanzabteilungen der Regierungen wahrgenommen. Die Veranlagung erfolgt (ausgenommen bei der Grundsteuer) durch die Kreis- und Gemeindebehörden. Die Hebung geschieht mit Ausnahme der Einkommensteuer, welche direkt in die Kreiskassen einzuliefern ist, in den östlichen Provinzen seitens der Gemeinden durch Steuereinnehmer, in den westlichen und den neuen Provinzen dagegen durch königliche Steuerempfänger (Steuerkassen). Die Grund- und Gebäudesteuer (Gesetz vom 21. Mai 1861) macht noch eine besondere Organisation erforderlich: die Katasterverwaltung. Im allgemeinen ist für jeden Kreis ein Katasteramt mit einem Katasterkontrolleur eingerichtet, welcher zunächst unter den Regierungen und dem Finanzminister steht, bei denen je ein Katasterinspektor, bez. der Generalinspektor des Katasters angestellt ist. Die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle in P., deren Erträge zum größten Teil an das Reich übergegangen sind, ist der dritten Abteilung des Finanzministeriums mit einem Generaldirektor der indirekten Steuern an der Spitze unterstellt; in den Provinzen besteht je eine Provinzialsteuerdirektion mit lokalen Verwaltungsorganen (Hauptzollämter, Nebenzollämter, Hauptsteuer- und Steuerämter).

Finanzen.

A. Staatsfinanzen. Die Finanzen des preußischen Staats befinden sich seit jeher in gutem Zustand. Die Bilanz der Einnahmen und Ausgaben stellt sich nach den Abrechnungen für 1875 bis 1886/87 sowie den Staatshaushaltsetats für 1887/88 und 1888/89 in Millionen Mark wie folgt:

1875 1877/78 1879/80 1881/82 1882/83 1883/84 1884/85 1885/86 1886/87 1887/88 1888/89

Wirkliche Einnahmen 971,6 935,2 905,9 1105,1 1213,8 1297,2 1349,6 1441,5 1473,9 1329,5 1410,7

Gesamte Ausgaben 812,6 849,7 828,1 1011,2 1137,9 1220,7 1284,3 1376,4 1404,6 1316,7 1410,7

Bleibt ein Bestand: 159,0 85,5 77,8 93,8 75,9 76,5 65,3 65,2 69,2 - -

Die Einnahmen und deren Entwickelung im letzten Jahrzehnt lassen sich in folgender Weise veranschaulichen: 1) Aus den Einkünften aus eignem Besitz und dinglichen Rechten sind hervorzuheben die Pachtgelder der königlichen Domänen, Zinsen von Staatsaktivkapitalien, Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes, Ablösungsgelder von Domänengefällen und Verkaufsgelder von Domänengrundstücken, Rente von der Reichsbank, Schuldverschreibungen, Privatrenten und Ablösungskapitalien: 1878/79: 43,883,000, 1886/87: 40,097,000, 1888/89 (Soll) 37,817,000 Mk. 2) Eine zweite Gruppe bilden die Einnahmen aus