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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Travailleur-Expedition; Travankor

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Travailleur-Expedition - Travankor.

weltlichen Standesbeamten erfolgt ist. Im ältern deutschen Recht ist T. die Übergabe der Braut in die Schutzgewalt (Mundium) des Verlobten, dem sie "anvertraut" wird. Fast bei allen Völkern werden eheliche Bündnisse mit gewissen Zeremonien gestiftet (s. Hochzeit). Die T. in der christlichen Kirche ist aber weder von Christus noch von der alten Kirche angeordnet. Zwar ward es bald Sitte, das Verlöbnis dem Bischof oder Kirchenältesten anzuzeigen, und zum wirklichen Anfang der Ehe wurde die kirchliche Einsegnung häufig begehrt und erteilt; ein die Gültigkeit der Ehe bedingendes Erfordernis ward jene aber erst im 9. Jahrh., im Abendland durch Karl d. Gr., für die griechische Kirche durch Leo VI. Philosophus. Auch Papst Nikolaus I. machte die Gültigkeit des ehelichen Bündnisses davon abhängig, daß dieses mit dem kirchlichen Segen und einer Messe geschlossen sei. Noch aber erfolgte die Eheschließungserklärung vor dieser Brautmesse. Erst seit 1100 etwa befragt der segnende Priester die Eheschließenden um die Ernstlichkeit ihres Vorhabens. Aber noch die großen Dichtungen des deutschen Mittelalters lassen die Paare erst am Tag nach ihrer Verehelichung sich zur Kirche begeben, und erst seit dem 15. Jahrh. finden sich Trauungsformulare, in welchen der Priester als Stellvertreter Gottes die Eheleute zusammenspricht. Aber selbst das tridentinische Konzil verlangt zur Gültigkeit einer Ehe nur die Willenserklärung derselben vor dem Pfarrer und zwei oder drei Zeugen, ohne die T. selbst für etwas Wesentliches zu erklären. Dies that erst die protestantische Kirche, und so herrschte bald in der alten wie in der neuen Kirche dieselbe Praxis, wonach die Ehe ganz als Kirchensache behandelt, ihre Gültigkeit aber von der kirchlichen T. abhängig gemacht ward. Die T. wurde vollzogen, wenn nach dem öffentlichen Aufgebot kein Einspruch erfolgte. Das tridentinische Konzil erklärte die Advents- und Fastenzeit für geschlossene Zeiten, d. h. Zeiten, in denen Trauungen nicht stattfinden sollen. Neuere evangelische Trauordnungen haben die geschlossenen Zeiten erheblich reduziert, so z. B. in Preußen auf die Karwoche, die ersten Festtage der drei hohen Feste, das Totenfest und die Bußtage. Der Ort der T. ist die Kirche; zu Haustrauungen bedarf es einer besondern Dispensation. Die T. wird von dem Pfarrer verrichtet, in dessen Kirchspiel die Braut einheimisch ist (ubi sponsa, ibi copula); zum Vollzug an einem andern Ort gehört das Dimissoriale (Entlassungsschein) des berechtigten Geistlichen. Neuere Gesetze erklären aber auch den Pfarrer am Wohnort des Bräutigams sowie denjenigen des Wohnorts, welchen die Eheleute nehmen, für zuständig. In der katholischen Kirche gehört das schon bei den alten Griechen, Römern und Germanen übliche Wechseln der Trauringe zu den notwendigen Formalitäten der T., was bei den Protestanten meist schon bei der Verlobung geschieht. In der griechischen Kirche trinken die eine metallene Krone tragenden Verlobten vor der Einsegnung Wein aus einem vom Priester dargereichten Kelch. Von den Hochzeitskränzen, die in der alten Kirche beiden Verlobten bei ihrer Einsegnung aufgesetzt wurden, ist unter den abendländischen Christen nur noch der Brautkranz als Bild der unverletzten Jungfrauschaft übriggeblieben und die Verweigerung desselben für solche, die nicht mehr Jungfrauen sind, als Mittel der Kirchenzucht. Fürstliche Personen lassen ihre Bräute, wenn sie weit von ihnen entfernt wohnen, zuweilen mittelbar durch einen Bevollmächtigten sich antrauen (T. durch Prokuration). Bei morganatischen Ehen wird die T. "zur linken Hand" bewirkt (s. Ebenbürtigkeit). Personen, die 50 Jahre in der Ehe gelebt haben, werden als Jubelpaar gewöhnlich wieder kirchlich eingesegnet. Die katholische Kirche verlangt bei gemischten Ehen, daß das Paar jedenfalls von einem ihr angehörigen Geistlichen eingesegnet sowie daß das Versprechen gegeben wird, die Nachkommenschaft der katholischen Kirche zuzuführen. Ist dies nicht zu erreichen, so leistet der katholische Geistliche bei der T. nur "passive Assistenz". Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 darf kein Geistlicher eine T. vornehmen, bevor ihm nachgewiesen ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten abgeschlossen worden. Die ausdrückliche Erklärung des Personenstandsgesetzes, daß die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf die T. durch dies Gesetz nicht berührt werden, enthält eigentlich nur etwas Selbstverständliches. Die katholische Kirche, welche die Ehe als Sakrament auffaßt und das bürgerliche Eheschließungsrecht grundsätzlich ignoriert, hat nach der Einführung der Zivilehe in Deutschland sich nicht veranlaßt gesehen, den bisherigen Ritus bei der T. zu verändern. Dagegen haben die in den einzelnen Staaten erlassenen protestantischen Trauordnungen (z. B. preußisches Kirchengesetz vom 30. Juli 1880, Trauordnung für die Provinz Hannover von 1876, für Bayern von 1879, Sachsen von 1876, Württemberg von 1875, badische Agende von 1879 etc.) namentlich das sogen. Trauformular, d. h. die agendarische Formel, mit welcher der Geistliche die Eheschließenden zusammengibt, abgeändert, indem dabei der Gedanke zum Ausdruck gebracht wird, daß die Ehe selbst bereits abgeschlossen sei. Die von den Eheleuten zu bejahende Gelöbnisfrage des Geistlichen ist dem entsprechend nur darauf gerichtet, ob die Eheleute als christliche Ehegatten einträchtig miteinander leben, einander treu und herzlich lieben, sich weder in Leid noch in Freud' verlassen, sondern den Bund der christlichen Ehe heilig und unverbrüchlich halten wollen, bis der Tod sie einst scheiden werde. Das vorgängige kirchliche Aufgebot ist meistens als eine einmalige "Eheverkündigung" beibehalten, sei es vor, sei es nach dem bürgerlichen Aufgebot; doch ist Dispens von dem erstern zulässig. Eine ohne nachfolgende kirchliche T. nur vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist bürgerlich gültig. Die Kirche kann nur durch Disziplinarmittel auf die Nachholung einer unterlassenen T. hinwirken. Als Kirchenzuchtmittel kennt die protestantische Kirche bei hartnäckiger Verweigerung der Traupflicht die Entziehung der kirchlichen Wahlrechte, mitunter auch die Unfähigkeit zur Patenschaft oder auch die Ausschließung vom Abendmahl. Vgl. Friedberg, Das Recht der Eheschließung (Leipz. 1865); Derselbe, Verlobung und T. (das. 1876); Sohm, T. und Verlobung (Weim. 1876); Derselbe, Zur Trauungsfrage (Heilbronn 1879); Dieckhoff, Zivilehe und kirchliche T. (Rost. 1880); v. Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht (Erlang. 1882); Grünwald, Die Eheschließung (nach den Bestimmungen der verschiedenen Staaten, Wien 1881).

Travailleur-Expedition 1880-82, s. Maritime wissenschaftliche Expeditionen, S. 257.

Travankor (Travancore), britisch-ind. Vasallenstaat auf der Südspitze (Westseite) von Vorderindien, 17,230 qkm (319 QM.) groß mit (1881) 2,401,158 Einw. (498,542 Christen, nur 146,909 Mohammedaner, im übrigen Hindu). Von der flachen Küste, hinter der sich Strandseen hinziehen, welche als vorzügliches Kommunikationsmittel dienen, steigt das Land