Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zivilprozeß

946

Zivilprozeß (Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses, Litteratur).

verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Auch ist in dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 1) der Grundsatz obenan gestellt: Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. Damit hängt die vollständige Trennung der Justiz und der Verwaltung (s. d.) zusammen, welche jetzt in ganz Deutschland durchgeführt ist.

Um aber die Unparteilichkeit und die Gründlichkeit der richterlichen Entscheidung noch mehr zu sichern, hat die moderne Gesetzgebung das Prinzip der richterlichen Entscheidung durch Kollegialgerichte mehr und mehr zur Anwendung gebracht. Freilich ist damit ein größerer Zeit- und Kostenaufwand und eine größere Umständlichkeit des Verfahrens verknüpft, und ebendies läßt es als gerechtfertigt erscheinen, wenn in geringfügigen und besonders dringlichen Fällen auch noch im modernen Prozeßverfahren die Entscheidung durch Einzelrichter (Amtsrichter) erfolgt (s. Gericht, S. 165). Gelangt jedoch eine einzelrichterliche Sache im Weg der Berufung an das Obergericht, so erfolgt hier stets die Entscheidung durch ein kollegialisch besetztes Gericht, so daß also auch für jene Sache die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung durch ein Richterkollegium gegeben ist. So zweckmäßig aber auch die Einrichtung eines gerichtlichen Instanzenzugs auf der einen Seite im Interesse der Unparteilichkeit und der Gründlichkeit der richterlichen Entscheidung ist, so liegt darin doch auf der andern Seite die Gefahr der Verschleppung und der Verteurung der Prozesse, und ebendarum hat man es sich neuerdings angelegen sein lassen, das Berufungsrecht auf ein gewisses Maß zurückzuführen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist gegen die Endurteile der Amtsgerichte, deren Kompetenz, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, bis zum Betrag von 300 Mk. reicht (s. d.), an das zuständige Landgericht und gegen Endurteile der Landgerichte in erster Instanz an das zuständige Oberlandesgericht Berufung zulässig. Gegen sonstige beschwerende Verfügungen ist Beschwerde an das Berufungsgericht nachgelassen. Die dritte Instanz, das Reichsgericht oder der höchste Landesgerichtshof, aber kann nur bei landgerichtlichen Sachen angerufen werden und zwar mit dem Rechtsmittel der Revision, welches gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Entscheidungen gegeben ist, wofern es sich um die angebliche Verletzung einer Rechtsnorm durch das angefochtene Erkenntnis handelt, und wofern bei Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes (Revisionssumme) den Betrag von 1500 Mk. übersteigt. Eine genaue Regelung der Zuständigkeit der Gerichte ist durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz erfolgt (s. Gericht, S. 164). Sodann ist der gemeinrechtliche Grundsatz des wechselseitigen Gehörs (audiatur et altera pars) in der Zivilprozeßordnung durchgeführt. Das Gericht darf nämlich nie auf einseitiges Vorbringen einer Partei eine Entscheidung zu ungunsten der andern treffen, wofern nicht der letztern Gelegenheit zur Verteidigung gegeben war. Ferner ist auch die Verhandlungsmaxime beibehalten, d. h. der Grundsatz, wonach das Gericht bei seinen Entscheidungen an die Vorträge und Anträge der Parteien gebunden ist (sogen. Dispositionsprinzip im Gegensatz zum Offizialprinzip des Strafprozesses). Hiernach dürfen nur diejenigen Thatsachen und Beweismittel, abgesehen von Ehe- und Entmündigungssachen, vom Gericht berücksichtigt werden, welche von den Parteien selbst vorgebracht sind, und auf welche sich die Parteien selbst in ihren Vorträgen berufen haben. Keiner Partei soll mehr zugesprochen werden, als sie selbst verlangte; nur zur Tragung der Prozeßkosten kann eine Partei verurteilt werden, auch ohne daß die Gegenpartei ausdrücklich darauf angetragen hat. Dem Prozeßgericht steht jedoch ein weitgehendes Prozeßleitungsamt zu, welches bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden ausgeübt wird. Namentlich hat derselbe ein umfassendes Fragerecht (Aufklärungsrecht), durch dessen Ausübung er auf die Erläuterung unklarer Anträge, auf die Ergänzung ungenügender thatsächlicher Angaben, auf die Bezeichnung der Beweismittel, kurz auf die Abgabe aller für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen hinzuwirken hat. Dazu kommt die sogen. formale Prozeßleitung durch Anberaumung der erforderlichen Termine, Ansetzung der Fristen, Leitung der mündlichen Verhandlung etc. Im Gegensatz hierzu wird die in negativer Weise, durch Zurückweisung von Anträgen überflüssiger Art u. dgl., sich äußernde Prozeßleitung als materielle bezeichnet. In der Entscheidung selbst ist dem richterlichen Ermessen volle Freiheit eingeräumt, namentlich ist die richterliche Überzeugung nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden (s. Beweis, S. 866).

Hervorzuheben ist ferner das Prinzip der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Verhandlung. Der Schwerpunkt des Verfahrens liegt in der mündlichen Verhandlung, und die schriftlich zu redigierenden Entscheidungen des Gerichts sollen sich nicht auf die Prozeßschriften der Parteien allein oder doch hauptsächlich, sondern vielmehr in erster Linie auf die mündliche Rede und Gegenrede der Parteien in der gerichtlichen Verhandlung stützen. Schriftsätze der Parteien, welche namentlich im landgerichtlichen Verfahren zwischen denselben gewechselt werden, haben zumeist einen vorbereitenden Zweck mit Rücksicht auf die nachfolgende mündliche Verhandlung, wenn auch einzelne Prozeßschriften, wie namentlich die Klage selbst, die bei Gericht eingereicht wird, von wesentlicher Bedeutung sind. Übrigens kann die Klage im amtsgerichtlichen Verfahren auch mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Wichtig ist ferner der Grundsatz des unmittelbaren Prozeßbetriebs durch die Parteien. Hiernach geschehen nämlich, wenigstens der Regel nach, Ladungen, Zustellungen und sonstige prozessualische Maßregeln nicht mehr, wie früher, durch das Gericht, sondern unmittelbar durch die Parteien selbst mittels der von ihnen beauftragten Gerichtsvollzieher oder, insofern es sich um Ladungen und um die Zustellung von Schriftsätzen handelt, auch durch die Post (s. Zustellung). Endlich ist auch noch der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens hervorzuheben (s. Öffentlichkeit).

[Litteratur.] Unter den Lehrbüchern des frühern gemeinen deutschen Zivilprozeßrechts sind hervorzuheben die Systeme von Renaud (2. Aufl., Leipz. 1873) und Wetzell (3. Aufl., das. 1878) und Bayer, Vorträge über den gemeinen ordentlichen Z. (10. Aufl., Münch. 1869); Kommentare der neuen deutschen Zivilprozeßordnung von Bülow (2. Aufl., Hannov. 1882), Gaupp (Freiburg 1881, 3 Bde.), Struckmann u. Koch (5. Aufl., Berl. 1887), Wilmowsky u. Levy (4. Aufl., das. 1885), Reincke (das. 1885) u. a.; systematische Bearbeitungen von Bar (2. Aufl., Leipz. 1882), Fitting (6. Aufl., Berl. 1884), Lincke