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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zwischenbescheid - Zwischenspiele.

den. Zunächst ist als Herbststoppelpflanze der weiße Senf zu nennen. Er gedeiht auf allen einigermaßen tragbaren Böden, sofern seine Wurzeln tief in den Untergrund dringen können, und eine tiefe Bearbeitung, besonders mit Untergrundspflug, sagt ihm für seine schnelle Entwickelung vorzüglich zu, ohne dieselbe zu bedingen. Die Aussaat beträgt 50 kg pro Hektar, der Ertrag 300 Ztr. Als Vorfrucht eignet sich jede Pflanze, sofern sie nur dem Senf noch ca. sieben Wochen bis zum Eintritt des Frostes zur Entwickelung übrigläßt. Ebenso eignet sich der Senf als Frühjahrsvorfrucht vor Pflanzen, welche spät ins Feld kommen, z. B. Mais, Kraut, allenfalls Runkelrüben. Ferner ist dem Senf der Platz nach sehr zeitig geernteten Futtergewächsen, wie Raps und Roggen, zu Grünfutter, hinter Inkarnatklee, Wickgemenge, ferner hinter Kümmel und endlich nach sich selbst anzuweisen; unter leidlich günstigen Verhältnissen kann er selbst dreimal das Feld in einem Jahr einnehmen.

Auch der silbergraue Buchweizen eignet sich vorzüglich zum Vor- und Nachbau. Wo der Boden zu leicht, aber nicht arm an Humus ist, kann es angezeigt sein, Senf mit Buchweizen im Gemenge zu bauen oder den letztern allein zu säen. Seine Vegetationszeit ist etwas länger als die des Senfs, er kann aber recht gut auf sich selbst, nach Halmgetreide, Raps, Futtergemenge etc. folgen, sobald ihm noch 7-8 Wochen bis zum Eintritt des Frostes bleiben; auch kann er vor Raps gebaut werden. Auf Humusboden, mit Kali gedüngt, vermag der Buchweizen enorme Erträge an Grünfutter zu gewähren, zumal wenn der Boden nicht arm an Stickstoff ist oder eine Düngung mit Chilisalpeter zur Hilfe gegeben wird; zur Nachfrucht aber ist reichlicher Ersatz an Nährstoffen, zumal Kali und Phosphorsäure, zu geben. Er verhält sich demnach weit weniger günstig als der Senf und ist diesem nur im Notfall vorzuziehen. Die Aussaat pro Hektar beträgt 120 kg, der Ertrag stellt sich auf 300-400 Ztr. Grünfutter pro Hektar.

Die Stoppelrübe, vorwiegend nur in kleinen bäuerlichen Wirtschaften gewürdigt, ist nicht weniger als die vorhergehenden Pflanzen geeignet, durch den Stoppelanbau den Futterreichtum einer Wirtschaft für den ersten Teil des Winters namhaft zu vermehren. Unmittelbar nach der Ernte wird die Stoppel umgebrochen (ist es thunlich, mit dem Untergrundspflug gelockert), das Feld abgeeggt, leicht gewalzt und der Same in 40-45 cm weiten Reihen gedrillt (4 kg pro Hektar). Nach der Saat wird gewalzt und nach dem Auflaufen mit der Handhacke oder mit der Pferdehacke auf 30 cm verdünnt. Bei zu dichtem Stand und Mangel an Zeit eggt man stark. Ein Befahren, resp. Behacken der Stoppelrübe ist sehr lohnend. Wenngleich die Stoppelrübe die Ackerkrume erheblich erschöpft, so wird doch das Futter, mithin der Dünger, bedeutend vermehrt, resp. verbessert. Auch werden die Rauhfuttermittel bei Zufutter von Rüben bei weitem vollkommener verdaut. Der Ertrag beträgt 400 Ztr.

Zwischenbescheid, s. Interlokut und Urteil.

Zwischendeck, s. Deck.

Zwischenfelder, s. Metopen.

Zwischengeschirr, s. Vorgelege.

Zwischenhandel (früher auch Ökonomiehandel genannt) ist derjenige Handel, welcher den Zweck hat, die Waren andrer Länder gegeneinander auszutauschen. Derselbe wird besonders begünstigt durch vorteilhafte Lage eines Landes zwischen andern oder auf dem Weg, welchen die auszutauschenden Waren einschlagen müssen, durch den Besitz guter Häfen und die Nähe solcher Länder, welche sich mit dem Passivhandel begnügen. S. Handel, S. 69.

Zwischenherrschaft, s. Zwischenregierung.

Zwischenkiefer, s. Intermaxillarknochen.

Zwischenmaschinen, s. Vorgelege.

Zwischenplatz (Mittelplatz, Mittelort), im Wechselwesen der dritte Ort, nach welchem Wechsel remittiert oder trassiert werden in der Absicht, nach einem andern Ort hin eine Zahlung zu machen, bez. eine Summe zu empfangen. Man wählt einen solchen Z. dann aus, wenn bei gegebenem Stande der Wechselkurse Zahlung oder Einkassierung über denselben vorteilhafter ist als der unmittelbare Wechselverkehr.

Zwischenregierung (Zwischenherrschaft), die thatsächlich, nicht nach Recht und Verfassung, bestehende Staatsregierung in der Zeit nach der Vertreibung des legitimen Regenten bis zu dessen Rückkehr (Restauration). Solche Zwischenherrscher waren z. B. Napoleon I. und die von ihm in Spanien, Neapel, Westfalen und anderwärts eingesetzten Fürsten. Inwiefern ein solcher interimistischer Zustand rechtliche, auch den zurückgekehrten Landesherrn bindende Folgen hat, ist eine z. B. in Bezug auf die Angelegenheiten der westfälischen Domänenkäufer und der Gläubiger des ehemaligen Königreichs Westfalen viel erörterte und bestrittene Frage. Hat der legitime Herrscher für sich und die Seinen auf sein Herrscherrecht förmlich verzichtet, so steht dieser Dynastie natürlich keinerlei Anspruch mehr zu. Fehlt dieser Verzicht, so fragt es sich, ob die Unterthanen berechtigt und verpflichtet sind, die neue Herrschaft anzuerkennen und ihr zu gehorchen, solange der alte Herrscher oder dessen rechtmäßige Erben leben und ihre Rechte auf die ihnen entrissene Gewalt fortwährend, wenn auch nur durch Protestation, behaupten. Wenn aber der alte Herrscher nichts thut oder nichts thun kann, um sein Recht thatsächlich wiederherzustellen, so tritt für den einzelnen Unterthan ein Zustand des Notrechts ein, kraft dessen er berechtigt, ja verpflichtet ist, der neuen Ordnung der Dinge sich zu fügen. Auch bei der feindlichen Okkupation eines Landesteils während eines Kriegs muß sich die Bevölkerung der von der feindlichen Macht eingesetzten (provisorischen) Regierung durch Zivilkommissare fügen. Die Anerkennung ihrer Regierungshandlungen nach Aufhebung der Okkupation durch die rechtmäßige Regierung ist wesentlich aus dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Erstattung der Kriegsschäden zu beurteilen. Z. wird auch das in Wahlreichen vorkommende Zwischenreich oder Interregnum (s. d.) genannt. Vgl. Brie, Die Legitimation einer usurpierten Staatsgewalt (Heidelb. 1866).

Zwischenreich, s. v. w. Interregnum.

Zwischenspiele, eine Gattung kleiner dramatischer Spiele, die zwischen die Akte der Dramen eingelegt wurden. Sie dienten dem Darsteller sowohl als dem Zuschauer zu Ruhepunkten, ohne die künstlerische Illusion des letztern zu unterbrechen oder ihn durch die Leere einer bloßen Pause zu ermüden. Schon die Griechen kannten musikalische Z.; bei den Römern traten die Mimen und Pantomimen hinzu. Das Drama der Neuern aber erhielt die Z. aus vierfacher Quelle, indem es sie teils aus dem volkstümlichen Possenspiel, teils aus dem Volkslied, aus den Entremets (s. Entremes) und aus den Chören des wieder auflebenden antiken Dramas entwickelte. Aus jenen Possenspielen gingen die Späße der extemporierenden Clowns und Hanswürste hervor, welche noch heute in den Kunstreiterbuden fortleben,