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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Heim; Heimstättengesetze

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Heim - Heimstättengesetze.

und Kolonien, mit 9896 Offizieren, die ihre bestimmte Rangordnung haben und besondere Abzeichen an den Uniformen tragen, und 15,000 unbezahlten Unteroffizieren. Über die Zahl der Mitglieder liegen Angaben nicht vor, sie werden in allen Erdteilen auf weit über 2 Mill. geschätzt. Zweck der Armee ist, den Teufel zu bekämpfen. Dem Teufel entrissene Seelen heißen Gefangene. Wenn ein Gefangener Zeugnis ablegte, dann wird er als Rekrut angenommen. Nach weitern 4 Wochen wird er der Armee als Gemeiner eingereiht und hat die 16 Kriegsartikel zu unterzeichnen, in welchen er verspricht, sich geistiger Getränke zu enthalten, nicht zu fluchen, ein redliches Leben zu führen, Frauen und Kinder mit Milde zu behandeln und dem General sowie den von ihm eingesetzten Vorgesetzten unbedingt zu gehorchen. Der General ernennt seinen Nachfolger und regiert autokratisch. Die Jahreseinnahmen der Armee sollen sich auf 750,000 Pfd. Sterl. belaufen, ihr liegendes Eigentum hat einen Wert von 650,000 Pfd. Sterl. Außer zahlreichen Kasernen (barracks, d. h. Versammlungshallen) unterhält die Armee Zufluchtstätten für Obdachlose, Volksküchen u. dgl. Sie verbreitet auch Zeitungen (»The War Cry«, »The little Soldier« und »The Auxiliary«). In Deutschland ist die H. vertreten durch drei Regimenter in Berlin, eine pommersche Division (mit Regimentern in Stettin, Grabow, Stargard), eine rheinische Division (Regimenter in Barmen, Elberfeld, Düsseldorf), die württembergische Division mit fünf Regimentern; außerdem Regimenter in Hamburg, Kiel, Worms, Karlsruhe und Mannheim, die keinem Divisionsverband angehören. Höchstkommandierender der Armee in Berlin und Deutschland überhaupt ist Kommissar Railton.

William Booth, geb. 1829 zu Nottingham, erhielt seine erste religiöse Erziehung in der englischen Staatskirche, wendete sich aber schon mit 14 Jahren zu den Methodisten und begann bald darauf in Gemeinschaft mit einigen andern jungen Leuten in den ärmern Gegenden der Stadt religiöse Versammlungen zu halten und voll Begeisterung, oft beim schlechtesten Wetter, im Freien zu predigen. Bereits 1846 wurde er als Laienprediger angestellt, aber erst mit 24 Jahren trat er in den offiziellen Kirchendienst und verwaltete das Amt eines Pastors der Neuen Methodisten-Vereinigung in London. Seine Predigten sanden so großen Beifall, daß er von der Methodistenkonferenz vielfach als Evangelist in besonderm Missionsdienst ausgesendet wurde und als solcher namentlich in den großen englischen Handels- und Industrieplätzen ungewöhnliche Erfolge erzielte. Später wirkte er als fest angestellter Prediger ein Jahr in Halifax und drei Jahre in Gateshead in Derbyshire, wo er sich mit Katharina Mumford verheiratete, die gleichfalls als Predigerin auftrat, wodurch Booth aber mit der Methodistenkonferenz in Konflikt geriet. Er betrieb nun seit 1862 seine Wanderpredigten auf eigne Hand und kam 1865 auch nach London, wo er in den verrufensten Stadtvierteln auf Straßen und Plätzen sein Zelt aufschlug und, wie auch in andern größern Städten, neben erbittertem Widerspruch Beifall und Unterstützung fand und endlich 1878 die H. organisierte. Sein ältester Sohn, Bramwell Booth, wurde Chef des Generalsstabes; der zweite Sohn, Ballington Booth, welcher den Oberbefehl in Manchester erhielt, beschäftigte sich mit der Ausbildung der begabtesten Anhänger zu Offizieren. Auch seine Töchter widmeten sich mit gleichem Eifer der Ausbreitung der Armee. Die älteste derselben, die Marschallin Kate Booth, hat Frankreich und die Schweiz als Arbeitsfeld, die zweite ist mit ihrem Mann in Indien thätig.

Im J. 1890 trat der General mit einem Buche (»In darkest England«) an die Öffentlichkeit, in welchem er seine Ansichten darlegte, wie dem sozialen Übel und der Armut zu steuern sei. Seine Vorschläge gehen dahin, in den Städten Werkstätten, auf dem Lande Arbeiterkolonien zu gründen und die Auswanderung zu regeln, also alles bekannte Dinge. Sein Buch erregte großes Aufsehen und war rasch in ca. 120,000 Exemplaren verbreitet, auch wurden ihm die 100,000 Pfd. Sterl., welche er verlangte, um einen Versuch zu machen, binnen kurzer Zeit von mildthätigen Leuten zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig aber wurden seine ziemlich leichtfertig entworfenen Pläne einer scharfen Kritik unterworfen und sogar in Abrede gestellt, daß die Armee für religiöse Erweckung und sozialen Fortschritt Dauerndes oder Ersprießliches geleistet habe.

Heim, Ignaz, Komponist, geb. 7. März 1818 zu Renchen, studierte in München Medizin, widmete sich aber bald der Musik und wurde als Musikdirektor in Freiburg i. Br. angestellt. Von hier 1850 als Revolutionär ausgewiesen, wandte er sich in die Schweiz, wurde in Zürich 1852 Kapellmeister und erwarb sich in der Folge Verdienste um den Volksgesang. Er starb 3. Dez. 1880 in Zürich, wo ihm ein Denkmal errichtet wurde. Seine in verschiedenen Bänden erschienenen Sammlungen von Volksgesängen für Männerchor, Frauen- und gemischten Chor fanden weite Verbreitung, und seine eignen Kompositionen auf diesem Gebiet sind besonders in der Schweiz und in Süddeutschland beliebt geworden. Vgl. Schönenberger, Ignaz H. (Zürich 1881).

Heimstättengesetze sind neuerdings auch für Deutschland und Österreich als zweckmäßig bezeichnet worden. Im deutschen Reichstag wurde sogar von Mitgliedern der deutschkonservativen Partei ein formulierter Gesetzentwurf über die Errichtung von Heimstätten eingebracht. Nach diesem Vorschlag, an welchem sich unter anderm auch der Feldmarschall Graf v. Moltke beteiligte, soll jeder Angehörige des Deutschen Reiches nach vollendetem 24. Lebensjahr das Recht zur Errichtung einer Heimstätte haben. Die Größe einer Heimstätte soll die eines Bauernhofs nicht übersteigen, doch bleibt die Festsetzung der Minimal- und Maximalgröße der Landesgesetzgebung überlassen. Durch die Unteilbarkeit der Heimstätte und durch die Bestimmung, daß dieselbe durch Erbgang nur auf einen Miterben übertragen werden kann, soll der Besitz an dem betreffenden Grundvermögen der Familie möglichst erhalten werden. Der Zwangsvollstreckung unterliegt die Heimstätte nur, wenn die Forderungen aus der Zeit vor der Errichtung der Heimstätte stammen und noch nicht drei Jahre nach Veröffentlichung der Heimstättenqualität verflossen sind. Außerdem kann das also festzulegende Grundvermögen im Wege der Zwangsvollstreckung nur angegriffen werden wegen rechtskräftiger Ansprüche aus Lieferungen, die zur Errichtung und zum Ausbau der Heimstätte verbraucht sind, und wegen rückständiger Renten und Steuern. Das Exekutionsmittel ist in diesen beiden Fällen die Zwangsverwaltung, nicht der Zwangsverkauf der Heimstätte. Die Veräußerung der Heimstätte unter Lebenden ist nur mit Genehmigung der Ehefrau des Heimstättenbesitzers zulässig. Niemand darf mehr als eine Heimstätte besitzen. Der zur Heimstätte festzulegende Besitz darf nur bis zur Hälfte des Ertragswertes mit Renten, welche durch Amortisation zu tilgen sind, belastet werden. Neue Rentenschulden dieser