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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Höhere Lehranstalten (Reform in Bayern)
II III
Nelisswnslehre .. . Lateinische Sprach» Griechische Sprache Unterrichtssprache
Geographie u. Ge
schichte .. .
Mathematik.
Naturgeschichte
Physik.
3
3
2
(I. Semester)
2
(II.Se«
mester)
Philosophische Pro Zusammen: 22j2^! 24 j 25j 25 ^^ 25^ 25^25 (26)j 196
Für die Oberrealschulen ist der jetzt geltende Lehrplan vom Minister v. Stremayr 1879 festgestellt; wie, zeigt folgende Tabelle:
IV V
VI
VII
Zu,
VIII sam
2 (3)
5
5
3

50
28
26
27
24
10
I II III IV V VI VII Zusammen
Religion ....
2 2 2 2 (D (D ! (N 8 (11)
Unterrichtssprache . 4 3 4 3 3 3 3 23
I. moderne Sprache
(Französisch) .. . 5 4 4 3 3 3 3 25
II. moderne Sprache
(Englisch) .. .. . __ __ 3 3 3 9
Geographie .. .. . 3 2 2 2 __ 9
Geschichte ....
__ 2 2 2 3 3 3 15
Mathematik .. .. . 3 3 3 4 5 5 5 28
Naturgeschichte .. . 3 3 __ 3 2 3 14
Physik.....
__ __ 3 3 __ 4 4 14
Chemie. .. .. . 3 3 3 9
Geometrie u geom.

Zeichnen (Darst.

Geometrie). .. . __ 3 3 3 3 3 3 18
Freihandzeichnen . 6 4 4 4 4 2 4 28
Schönschreiben .. . 1 I __ 2
Turnen ....
2 2 2 2 2 2 2 14
Zusammen:
29>29> 29 .31 32M) 33M)> 33(34) ^216(219) der Pflichtfächer in die der Wahlfächer zu versetzen, Wie es heißt, haben bei Beginn des neuen Schuljahrs, men ! Herbst 1890, sofort 36 Proz. der Schüler der V. Klasse,
> in der das Griechische einsetzt, von der neuen Frel! heit Gebrauch gemacht und statt des Griechischen
> den dafür gebotenen realistischen Ersatz gewählt.
! Bayern.
Zu einer völligen Neuordnung ist das humanistische höhere Schulwesen oder Mittelschulwesen in Bayern gelangt durch die neue Schulordnung für die humanistischen Gymnasien im Königreich Bayern, welche vom Minister v. Müller (Nachfolger des Ministers v. Lutz seit Juni 1890> im Einvernehmen mit dem Obersten Unterrichtsrat festgesetzt und am 23. Juli 1891 vom Prinz-Regenten erlassen ward.
Die neue Schulordnung tritt an die Stelle der Königlich Allerhöchsten Verordnung, die Schulordnung für die Studienanstalten im Königreich Bayern betreffend, vom 26. August 1874«. Zunächst muß daher auf diese ein Blick geworfen werden. Sie geht von der in Bayern hergebrachten Gliederung der sogen. Studienanstalten in Lateinschule und Gymnasium aus, auf die nach der »Revidierten Ordnung der lateinischen Schulen und der Gymnasien im Königreich Bayern vom 24. Februar 1854« die acht Schuljahre gleich verteilt waren, schiebt jedoch der Lateinschule eine neue erste, d.h. nach dem Obigen beginnende, Klasse unter, so daß seit 1874 die lateinische Schule fünf und das Gymnasium vier Jahresklassen umfaßt. Der Lehrplan von 1874 war in seinen äußern Umrissen für die obligatorischen Fächer folgender:
Wie man sieht, ist der allgemeinen Bestimmung der Realanstalten gemäß das technische Element ganz anders berücksichtigt als bei den Gymnasien und besonders in den Kreis der Pflichtfächer einbezogen.
Doch stehen die einzelnen Anstalten je nach den Landesteilen und nach den örtlichen Umständen dem Normallehrplan freier gegenüber. So fällt, wo eine zweite Landessprache, namentlich auch Deutsch als solche gelehrt wird, nieist das Englische aus, und in dessen Stundenzahl tritt das Französische ein. Auch sind mehrfache Übergangs- und Mischformen zwischen Gymnasium, Realgymnasium und Realschule zulässig und thatsächlich in Geltung. Die vollständige Oberrealschule entläßt ihre in der Abgangsprüfung reif befundenen Schüler zur technischen Hochschule; die Unterrealschule dient öfter auch als Vorschule für gewerbliche Fachklassen (2-3), die ihre Schüler für nnttlere Stellen (Fabrikleiter, technische Sekretäre 2c.) im Gewerbebetrieb vorbilden.
In Ungarn, um das nur vorübergehend zu erwähnen, geschah im I. 1890 ein bedeutender Schritt nach dem auch in Deutschland gleichzeitig vielfach erörterten Ziele einer einheitlichen Mittel- oder sogen. Einheitsschule hin. Der Minister, Graf Csäky, hat unter dem Eindruck einer sehr lebhaften Verhandlung des ungarischen Parlaments über das Unterrichtsbudget im Januar 1890 sich bereit finden lassen, durch den 30. Gesetzartikel vom 24. Juni 1890 das Griechische auch an den Gymnasien aus der Reihe
Lehrgegenstände
Lateinschul»
klaffen
Ij2> 3 >4j 5
Religion.....
Deutsch.....
Lateinisch .. .. .. . Griechisch .. .. .. . Französisch .. .. .. . Arithmetik, Mathematik. Physik .. .
Geschichte.....
Erdkunde.....
Kalligraphie .. .. .
Turnen.....
!6
2j 2 3! 3 w! 10
2 2
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2. 2 2! 2 8! 8
Gymnasial«
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16
26
73
36
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9
18
243
Zusammen: 25^ 26 ^27^ 28 >28'M. 28l 2s>
Zu diesen Pflichtigen Lehrstunden treten dann noch freie in den fakultativen Lehrgegenständen, als welche der Lehrplan von 1874 Hebräisch, Englisch, Italienisch und Stenographie in den Gymnasialklassen mit je zwei wöchentlichen Stunden, Zeichnen in den obern sieben (also 3 Lateilischul, 4 Gymnasialklassen), Gesang (und Streichmusik) in allen neun Klassen mit ebenso vielen Stunden aufführt. Als Abweichungen von dem damals geltenden preußischen Lehrplan vom 12. Januar 1856 springen hier sofort in die Augen die geringere Stundenzahl des Lateinischen (73 gegen 86), des Griechischen (36 gegen 42), des Französischen (8 gegen 17), der Mathematik und Physik (31 gegen 38) bei gänzlichem Fehlen der Naturbeschreibung (Preußen - 8), wogegen das Deutsche (26 gegen 20) in Bayern stärker bedacht war.
Durch die neuen preußischen Lehrpläne vom27. März 1882 wurde dies Verhältnis in einigen Punkten verschoben. Im Lateinischen (73 gegen 77) und Griechischen (36 gegen 40) fand eine Annäherung statt.
Dagegen ward im Französischen (8 gegen 21) und im