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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abschäumen; Abschichtung; Abschied

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Abschäumen - Abschied

einandersetzungen, Mitgiften u. s. w.), teils als gerichtliche oder amtliche Maßregel (bei Entschädigungen, Ablösungen, Enteignungen, Subhastationen, Steuerveranlagungen u. s. w.). Die A. erfolgt unter Berücksichtigung sowohl des Verkehrswertes ähnlicher Objekte als auch der besondern Umstände des gegebenen Falles und der landesüblichen Grundsätze, in manchen Fällen auch nach gewissen allgemein festgestellten Normen (z. B. mit Einschätzung des Objekte in bestimmte Bonitätsklassen). Sie wird ausgeführt von Sachverständigen, welche vereidigt zu werden pflegen, bisweilen ein für allemal. Gehen die Schätzungen der mehrern in einer Sache berufenen Taxatoren auseinander, so ist bisweilen vorgeschrieben, daß die Durchschnittssumme gelten soll (vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 50; Sächs. Bürgerl.Gesetzb. §. 805; Deutscher Entwurf §. 2ll8). Ob die Schätzung der Sachverständigen anzufechten ist, bestimmen die maßgebenden Gesetze. Von besonderer Wichtigkeit ist das Schätzungswesen in der Landwirtschaft. (S. Bonitierung.) Mit besondern Schwierigkeiten ist die forstwirtschaftliche Taxation verbunden, da die wissenschaftlichen Ansichten über die Waldwertberechnung weit auseinandergehen. (Vgl. Albert, Lehrbuch der Waldwertberechnung, Wien 1862; Preßler und Kunze, Die Holzmeßkunst, Berl. 1872.) Von der A. ist die Veranschlagung zu unterscheiden, welche die Kosten eines erst herzustellenden Objekts oder die Größe eines zu erwartenden Ertrage nach wahrscheinlichen Annahmen zu schätzen sucht. Hat derjenige, welcher den Anschlag gemacht hat, die Herstellung übernommen, so ist der Anschlag für den Preis nicht maßgebend, wenn nicht auf Grund desselben kontrahiert ist. Der Besteller kann nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. § 1253, welches soweit mit dem Gemeinen Recht übereinstimmt, nur wegen erheblichen Überschreitens des Anschlags zurücktreten. Auch die zu Steuerzwecken unternommenen Schätzungen von Erträgen oder Einkommen, sind, da sie sich auf die Zukunft beziehen, als Veranschlagungen zu betrachten.

Abschäumen, in der chemischen Technik und in der Kochkunst eine Operation zur Entfernung von an der Oberfläche siedender Flüssigkeiten sich bildenden Schaummassen. Letztere entstehen vornehmlich dadurch, daß an kleinen, in der Flüssigkeit suspendierten festen Körpern sich Dampfbläschen bilden, die, von den Körpern festgehalten, diese an die Oberfläche emporheben. Bei der Entfernung des Schaums mittels Schaumlöffels erzielt man daher zugleich eine Klärung der Flüssigkeit. In kochender Fleischbrühe, in kochenden Pflanzenextrakten wird das in der Hitze gerinnende Eiweiß als Schaum entfernt und damit die Klärung herbeigeführt. In manchen schwer zu klärenden Flüssigkeiten ruft man absichtlich Schaumbildung hervor, um damit eine Klärung zu erreichen; man fügt denselben Blut oder sonstige Eiweiß enthaltende Stoffe zu, läßt aufwallen und kann dann meist das Trübe samt dem geronnenen Eiweiß im Schaum entfernen. Das A. ist immer mit einem nicht unerheblichen Verlust der abzuschäumenden Flüssigkeit verbunden; aus diesem Grunde beschränkt man dasselbe in der Technik jetzt mehr und mehr und bewirkt die Klärung trüber Flüssigkeiten auf andere Weise, z. B. durch Filtration. Da schäumende Flüssigkeiten sehr leicht überlaufen und dadurch beträchtliche Verluste bedingen können, so zerstört man im Großbetriebe die Schaummassen, indem man dicht über dem Spiegel der siedenden Flüssigkeit ein Dampfrohr anbringt, aus dem aus zahlreichen feinen Öffnungen Strahlen von stark gespanntem Dampf in horizontaler Richtung über die Flüssigkeit hinwegblasen. Solche Schaumschläge sind namentlich mit günstigstem Erfolge an den Saturationsgefäßen bei der Zuckerfabrikation (s. d.) verwendet. - In der Glasindustrie bezeichnet man als A. die Entfernung von unschmelzbaren Körpern, die sich auf der schmelzenden Glasmasse abscheiden, da sie durch ihr geringeres specifisches Gewicht an die Oberfläche getrieben werden.

Abschichtung, auch Schichtung, Abteilung, das vorzugsweise bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft (s. d.) vorkommende Rechtsgeschäft, durch welches der überlebende Ehegatte, welcher mit Abkömmlingen aus der Ehe in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, oder welchem der Beisitz (s. d.) zusteht, diese Abkömmlinge abfindet. Die geltenden Rechte geben sehr verschiedene Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen die A. zu erfolgen hat oder doch erfolgen kann, z. B. meist bei der Wiederverheiratung des Ehegatten, oder wenn die Kinder sich verheiraten (volljährig werden), oder wenn der überlebende der Eltern schlecht wirtschaftet, oder wenn der letztere die A. will; auch darüber, welcher Zeitpunkt für den Wert der zu teilenden Masse maßgebend, und über die Wirkungen der A. (sog. Papierteilung, d. h. Fortdauer der Rechte des Vaters oder der Mutter in Ansehung des Beisitzes, Wirkung der völligen Ausschließung des Abgeschichteten auch von dem Erbrechte gegenüber dem Abschichtenden). In Süddeutschland scheint vorzugsweise das Wort "Abteilung" im Gebrauche zu sein. Soweit Einkindschaft (s. d) besteht, sind der A. in der Regel besondere Wirkungen beigelegt. Der Zweck des Rechtsgeschäfte ist je nach den damit verknüpften Wirkungen ein verschiedener. Bald handelt es sich lediglich darum, festzustellen, wie viel den Abgeschichteten bei dem Tode des überlebenden der Eltern gebührt, bald soll der Abgeschichtete aus dem Kreise der Berechtigten endgültig ausscheiden, zuweilen auch jedes künftigen Anspruchs auf den Nachlaß des Überlebenden der Eltern verlustig werden.

Abschied, im öffentlichen Recht der formelle Abschluß bestimmter Rechtsverhältnisse. So spricht man vom A. bei Beamten, besonders bei Militärs (s. Abschied, militärischer). Auch die Urkunden, durch welche gewisse Geschäfte des öffentlichen Rechts zum Abschluß gebracht wurden, nannte man A., so Landtags-, Reichstags-, Reichsdeputations-, Visitationsabschiede u. dgl. (s. Reichsabschied). Die frühere Form der Landtagsabschiede, wonach sie förmlich kontraktmäßige Vereinbarungen der Regierungen mit den Ständen über alle Gegenstände der gepflogenen Verhandlungen darstellten (daher noch der Aufdruck "Verabschiedung" eines Gesetzes) ist in den modernen Verfassungsstaaten in Wegfall gekommen; nur in einzelnen, z. B. Bayern, Sachsen ist der Landtagsabschied von ausdrücklichen, selbstverständlich heute nicht mehr als "Vertrag" zu betrachtenden Erklärungen der Regierung auf die verschiedenen ständischen Beschlüsse begleitet.

Abschied, militärischer, Stellung außer Diensten ("a. D."), erfolgt nach Beendigung der Dienstpflicht, gewöhnlich unter Ausstellung einer Urkunde, welche auch A. genannt wird, bei Berufsmilitärs, Offizieren, Ärzten und Beamten auf deren Antrag oder ohne solchen durch den Kriegsherrn,