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Absprung – Abstimmung
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Absperrventil'
dauernd stattfinden oder ganz unterbrechen läßt. Als A. werden meist metallene Kegelventile benutzt, deren Spindel durch eine im Deckel des Ventilgehäuses
angebrachte Stopfbüchse hindurchgeführt ist. Auf die Spindel ist Gewinde aufgeschnitten. Durch Drehen der Spindel mittels Handrades wird das Niederschrauben des
Ventilkegels auf seinen Sitz bewirkt.
Absprung, Wiedersprung, Seitensprung des Wildes, um den Verfolger irre zu leiten.
Absprünge, die bei manchen Laubhölzern, namentlich Pappeln und Eichen, mit glatter Trennungsfläche im Herbst abgeworfenen Zweige. Der
Vorgang ist ein dem Blattabfall ähnlicher, er wird dadurch vorbereitet, daß sich eine dünne Korkschicht bildet, die den Zweig rechtwinklig auf seine Längsachse
durchsetzt. Einige ausländische Nadelhölzer, z.B. Taxodium distichum L., werfen in
dieser Weise alljährlich einen Teil der einjährigen Triebe ab. Die A. sind nicht zu verwechseln mit den Abbissen (s. d.)
oder mit den durch den Fraß von Hylesinus beschädigten und oft in großer Menge abfallenden Kieferntrieben.
Abspüren, Spüren, das Aufsuchen der Fährten (Tritte) zur Feststellung der Zahl und Art des
vorhandenen Wildes.
Abstammung. Die A. begründet die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat und folgeweise die Reichsangehörigkeit. Durch die
Geburt, auch wenn sie im Ausland erfolgt, erwerben eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des deutschen Vaters, uneheliche die der deutschen Mutter. Ist der
Vater des unehelichen Kindes ein Deutscher, und besitzt die Mutter die Staatsangehörigkeit des Vaters nicht, so erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit des
Vaters durch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Legitimation (s. d.) des Kindes. Auf Antrag eines Beteiligten ist die durch
öffentliche Urkunde nachgewiesene Legitimation vom Standesbeamten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung im Standesregister zu vermerken.
(Gesetz vom 1. Juni 1870, §§. 3, 4; Gesetz vom 6. Febr. 1875, §. 26.)
Abstandsgeld, die Summe, gegen deren Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen Vorteil aufgiebt (s. auch Abfindung).
Ist die Berechtigung aus einem Vertrage unbestritten, z.B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete Sache vor Ablauf der Kontraktszeit dem Eigentümer oder
einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das A. die Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten
ist, die einer Vergleichssumme; ein Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen. Gewöhnlich wird das A. mittels
freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die Behörden erfolgen. Von dem
Reugelde unterscheidet sich das A. dadurch, daß jenes gleich bei der Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen im
Zusammenhange mit einem ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt ungelegen kommt,
nach dem bloßen Willen des einen Teils aufgenötigt werden kann, während das A. gewöhnlich erst nachträglich gewährt wird. Wird ein A. bei ↔
Versteigerungen von einem Bieter andern Personen bewilligt, um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger zu erstehen, so ist ein solcher Vertrag nach Gemeinem
Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten. Der, welchem das A. versprochen ist, kann darauf klagen. In Preußen sind solche Verträge für gerichtliche und
andere öffentliche Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen Preuß. Strafgesetzbuchs
verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem Eigentümer oder den geschädigten Gläubigern herausgegeben werden.
Abstecken, das Bezeichnen von Punkten und damit von Linien u.s.w. auf dem Felde durch irgend welche sichtbare Merkmale, wie Pflöcke,
Stangen, Fahnen u.a. Das A. dient meist nur vorübergehenden Zwecken als Vorarbeit für die Ausführung einer Vermessung, einer Wegeanlage u.s.w. – In der
Baukunst nennt man A. das nach dem Grundriß vorzunehmende Umgrenzen des für ein Gebäude nötigen Raumes. Man bestimmt zuerst
die Lage der Hauptfront (s. Bauflucht), indem man in die am Ende derselben angebrachten, wagerecht auf zwei Pfählen ruhenden Stäbchen (s.
Lehre) je eine Kerbe genau an jener Stelle einschneidet, wo eine zwischen diese eingespannte Schnur die Vorderfront des Gebäudes anzudeuten hat.
Darauf bestimmt man die Achse des Gebäudes und mißt von diesen beiden Grundlinien die einzelnen Eckpunkte desselben ab, welche wieder durch sich kreuzende Schnüre
festgelegt werden (Abschnüren). Von der Genauigkeit dieser grundlegenden Arbeit hängt die Übereinstimmung des Baues mit dem
Entwurf ab.
Abstention (lat.), davon Abstentionismus oder Abstentionspolitik,
Nichtbeteiligung an bestimmten Aufgaben des öffentlichen Lebens, z.B. an Wahlen.
Absterben, unzutreffende Bezeichnung für das bloße Erkalten, Erblassen und Steifwerden der Glieder, wie es besonders häufig an den
Fingern vorkommt. Es beruht auf einer, meist durch Kälte herbeigeführten Verengerung der Blutgefäße, infolge deren die Haut blutleer und ihre Lebensthätigkeit
herabgesetzt wird. Wärme und Frottieren genügen, um diesen Zustand wieder zu heben. In der Heilwissenschaft versteht man unter A. den wirklichen Tod einzelner
Teile oder Gewebe und bezeichnet diesen Prozeß als Brand (s. d.) oder Nekrose (s. d.).
Abstimmung, die Handlung, durch welche eine Versammlung, in der Regel nach vorhergegangener Beratung, den definitiven Willen ihrer
Mitglieder über den von ihr zu fassenden Beschluß ermittelt. Es hängt von der Verfassung des betreffenden Instituts ab, ob Stimmeneinhelligkeit oder nur
Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen gültigen Beschluß zu stande zu bringen; ferner, ob die absolute Majorität, d.h. eine Stimme mehr als alle andern
Stimmen zusammen, oder eine noch stärkere, etwa zwei Drittel oder drei Viertel der Mitglieder, nötig ist, oder ob, wo sich die A. in mehr als zwei Meinungen
spaltet, schon eine relative Stimmenmehrheit genügt. Von 100 oder 101 Stimmen ist demnach die absolute Mehrheit 51 Stimmen. Wenn 45 für A, 30 für B und 25 für C
stimmen, ist A nur
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 75.