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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Aktie und Aktiengesellschaft

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aktie und Aktiegesellschaft I. Begriff und rechtliche Struktur'

Verhalten infolge entsprechender Normen des Landesrechts. Die Vereinigung aller Aktien in derselben Hand begründet keinen Zwang zur Auflösung. Die Gesellschaft darf mit erfolgter Auflösung nicht ohne weiteres verschwinden. Vielmehr ist, abgesehen vom Konkurse, der Fortbestand zum Zwecke der Versilberung des Vermögens und Bezahlung der Schulden sowie Verteilung des Überschusses an die Aktionäre, also mit veränderter Aufgabe, der eine Veränderung in der Vertretung entspricht, obligatorisch. (S. Liquidation.) Zur Sicherung der Gläubiger gelten hier gleiche Vorschriften wie bei der Minderung des Grundkapitals während der Dauer der Gesellschaft. Ein besonderer Fall der Auflösung ist die Fusion (s. d.) mit einer andern Gesellschaft.

Das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft richtet sich im allgemeinen nach den gewöhnlichen Vorschriften (s. Konkursverfahren). Doch findet ein solches nicht bloß im Falle der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung statt. Die Eröffnung des Verfahrens ist auch nach der Auflösung der Gesellschaft zulässig und zwar so lange, als die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. Zu dem Antrage auf Konkurseröffnung ist außer den Konkursgläubigern (s. d.) jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt. Wenn dieser Antrag von allen Mitgliedern des Vorstandes oder von allen Liquidatoren gestellt wird, bedarf es der außerdem gebotenen Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht. (Konkursordn. §§. 193 u. 194.) Nach Art. 240 des Handelsgesetzbuchs (in der Fassung von 1884) muß der Vorstand die Konkurseröffnung beantragen, sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, oder die Bilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der körperschaftlich organisierte Aktionärverband nicht der alleinige Herr des Unternehmens. Vielmehr steht derselbe in einer gesellschaftlichen Verbundenheit mit einem oder mehrern unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Rechtsgrundsätzlich ist sie daher eine besondere Art der Kommanditgesellschaft (s. d.), wirtschaftlich eine Verbindung von Individual- und kapitalistischem Betrieb. Das Aktienwesen nimmt aber in ihrer Bethätigung einen so breiten Raum ein, und sie ist so sehr geeignet, an Stelle der Aktiengesellschaft, wenn es gilt, dieser gesetzte Schranken zu umgehen, benutzt zu werden, daß sie gesetzgeberisch immer an der Seite der Aktiengesellschaft behandelt wird. Ihre Ausbreitung ist in Deutschland im Verhältnis zur Aktiengesellschaft erheblich geringer. Aber es unterstehen ihrer Form eine Anzahl Institute von höchstem Ansehen, z. B. die Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin. Der Aktionär- oder Kommanditistenverband, der erst zugleich mit der Entstehung der Gesellschaft ins Leben tritt, hat eine Selbständigkeit nur nach innen, indem er in seinen Beziehungen zu den persönlich haftenden Gesellschaftern für sich allein auftreten kann. Nach außen besteht er nur in Gemeinschaft mit diesen Gesellschaftern und durch diese vertreten. In der Praxis waren die letztern wiederholt Leute ohne Kapital, deren Stellung durch Vertragsfestsetzungen zu der vom Aktionärverband abhängiger Beamten herabgedrückt wurde, so daß die Gesellschaft in Wahrheit eine Aktiengesellschaft mit unbeschränkt haftenden Vorstandsmitgliedern, eine in England seit 1867 für die Aktiengesellschaft zugelassene Varietät, war. ↔ Um solche Benutzung der Gesellschaftsform ihrer wirtschaftlichen Eigenart zuwider zu verhindern, legt das Gesetz den persönlich haftenden Gesellschaftern die Pflicht auf, sich zusammen bei Errichtung der Gesellschaft und bei innerhalb der ersten zwei Jahre erfolgender Erhöhung des Kommanditistenkapitals mit Einlagen von mindestens ein Zehntel dieses Kapitals und ein Fünfzigstel seines 3 Mill. M. übersteigenden Betrages zu beteiligen. Den auf solche Einlage zugewiesenen Gesellschaftsanteil kann der persönlich haftende Gesellschafter während seines Verbleibens in der Gesellschaft nur an Mitgesellschafter veräußern und er muß ihn bei seinem Ausscheiden noch drei Jahre, sofern nicht vorher ein zehnjähriger Zeitraum seit Bestehen der Gesellschaft abgelaufen, unerhoben lassen. Die Einlage kann auch durch Aktienbeteiligung erfolgen und bleiben die Aktien, für welche der Gesellschafter so wenig, wie für sonst erworbene ein Stimmrecht hat, in Verwahrung des Aufsichtsrats. Die Abweichungen von der Organisation der Aktiengesellschaft ergeben sich aus der Sonderstellung der persönlich haftenden Gesellschafter. Ihnen steht Vertretung und Geschäftsführung aus eigenem Recht zu. Bei der Gründung haben sie die Verantwortlichkeit, welche bei der Aktiengesellschaft den Gründern obliegt. Zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedarf es mangels anderer Festsetzungen ihrer Zustimmung. Aufsichtsrat und Generalversammlung sind nur Organe des Kommanditistenverbandes, ersterer zur Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter. Wegen der selbständigen Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafter bestehen Minderheitsrechte für die Kommanditisten, bis auf ein Recht auf Berufung der Generalversammlung, nicht. Auch für die Auflösung kommen der Kommanditistenverband und jeder der persönlich haftenden Gesellschafter als selbständige Vertragsinteressenten in Betracht, so daß Kündigung seitens eines Teils bei unbestimmter Zeitdauer und mangels anderweitiger Vereinbarung, Tod oder Konkurs eines der persönlich haftenden Gesellschafter zur Auflösung führen, auch aus andern wichtigen Gründen ein Teil die Auflösungsklage gegen die übrigen verfolgen kann. Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft ist nur möglich, wenn dies durch vorherige Vereinbarung zugelassen ist und wenn noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt. Mit Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafter kann sich die Gesellschaft bei Beschlußfassung des Kommanditistenverbandes mit einer ein Viertel des Gesamtkapitals umfassenden Mehrheit in eine Aktiengesellschaft umwandeln.

Unter besonderer Kriminalstrafe stehen in Bezug auf Aktien überhaupt, auch ausländische, die betrügerische Anwendung täuschender Mittel, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken, sowie wissentliche Unwahrheiten in öffentlichen Bekanntmachungen, um zur Beteiligung an einem Aktienunternehmen zu bestimmen. Ausländische Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften haben behufs Eintragung einer Zweigniederlassung hier dem Registerrichter ihr Bestehen im Auslande nachzuweisen und behufs der Veröffentlichung gewisse wesentliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages anzumelden.

Vgl. Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften (2. Aufl., Lpz. 1875); ders., Das Recht der Kommanditgesellschaften (ebd. 1881); Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (2. Aufl., Stuttgart 1893); die Kommen-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 293.