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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Banknotendruck

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Banknotendruck

gelde, welches uneinlösbar ist, aber von dem ausgebenden Staat als Zahlung angenommen wird, also Zwangskurs in diesem Sinne besitzt, kann den B. auf Grund staatlicher Anordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, also Zwangskurs, nicht nur gegen die ausstellende Bank, sondern auch gegen die öffentlichen Kassen des Staates und gegen jedermann, verliehen werden. So haben die Noten der Bank von England zwar gesetzliche Zahlungskraft, aber nur unter der Bedingung der steten Einlöslichkeit. (S. Bank of England.) Als eigentliche Regel eines gesunden Bankwesens muß gelten, daß die Annahme der Noten dem freien Belieben anheimgestellt ist. Vermöge des Kredits einer gut situierten, allgemein bekannten Bank, vermöge der Überlegenheit der B. gegenüber andern Kreditpapieren als Umlaufsmittel zu dienen, vermöge der Unbequemlichkeit, große Summen in Barem mit sich zu führen oder zu bezahlen, ist den B. auch ohne Zwangskurs bei Befolgung einer gesunden Bankpolitik ein weites Umlaufsgebiet gesichert.

Bei der Organisation des Zettelbankwesens muß auf die stete Einlöslichkeit der B. besondere Rücksicht genommen werden. Die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Forderung (Fundierung) betreffen teils die Bereithaltung eines entsprechenden Barschatzes, teils die Deckung des Überschusses der ausgegebenen B. durch leicht in Münze umsetzbare Forderungen; erfahrungsgemäß genügt dies, da namentlich bei ganz großen Instituten nicht alle Noten gleichzeitig zurückströmen und selbst sog. runs (panikartiges massenhaftes Vorweisen der Noten zur Zahlung bei allgemeiner Krediterschütterung) bei Zahlungsfähigkeit der Bank rasch vorübergehen. (Den Gegensatz hierzu bilden die drains, Anzapfungen, d. i. Metallentnahmen zu Exportzwecken oder dergleichen, denen besonders durch eine geeignete Diskontopolitik vorgebeugt wird.) Allerdings fehlt es auch nicht an Gegnern der Ausgabe von metallisch nicht voll gedeckten B.; sie begründen ihren Standpunkt damit, daß die durch die Notenausgabe bewirkte Geldvermehrung zur Geldentwertung, oder zu Schwankungen im Geldwerte führen könne, daß dadurch Anreiz zu Überspekulationen geboten werde u. s. w. Sie empfehlen dagegen die Ausgabe von Münzscheinen, die durch Münze oder Barren voll gedeckt sind, dem Verkehre aber gleichwohl die Vorteile eines Papiergeldes bieten könnten. Umgekehrt wird die Ausgabe metallisch nicht voll gedeckter B. als ein passendes Mittel angesehen, den wechselnden Bedürfnissen an Umlaufsmitteln und Credit nachzukommen, eine auch in der Praxis vorherrschende Anschauung. Weiterhin befaßt sich die Bankpolitik mit der Frage, ob die Notenausgabe in einem Lande nur einer oder einer Anzahl von Banken zustehen, ferner ob sie ausschließlich einem Staatsinstitute vorbehalten bleiben solle.

Was die Deckung der B. betrifft, so ist sie in der Regel nicht dem Belieben der Banken überlassen, sondern es sind hierfür gewöhnlich in Bankgesetzen oder den Bankvorrechten bestimmte Grundsätze aufgestellt. Die wichtigsten bestehenden Systeme der bloß teilweisen Bardeckung der B. sind: 1) Das engl. System (s. Bankakte, Peelsche) der unmittelbaren Kontingentierung, d. h. bis zu einem bestimmten Betrage dürfen Noten ohne Bardeckung ausgegeben werden, jede Note über den festgesetzten Betrag hinaus ist voll in Barem zu decken. 2) Die Quotaldeckung, d. h. die Bardeckung, muß mindestens einen bestimmten Bruchteil des Notenumlaufs erreichen (meist ist Dritteldeckung üblich). 3) Das System der mittelbaren Kontingentierung, d. h. die Ausgabe metallisch unbedeckter B. über eine bestimmte Summe, das Kontingent hinaus, ist nicht schlechtweg verboten, sondern an Erschwernisse, nämlich die Entrichtung einer Notensteuer geknüpft. Dieses System, welches der Bankleitung größere Freiheit gewährt und ihr namentlich auch bei Krisen eine wirksame Unterstützung der Geschäftswelt gestattet, gilt derzeit in Verbindung mit dem Quotalsystem für die deutsche Reichsbank und die Österreichisch-Ungarische Bank. 4) Das nordamerik. System, welches die Höhe der statthaften Notenausgabe von der Größe des Bankvermögens abhängig macht; die auszugebenden B. werden von einer besondern Bundesbehörde in gleichförmiger Gestalt den Banken überwiesen, wofür diese als Pfand einen gleichen Betrag in Staatspapieren zu hinterlegen haben, die höchstens zu 90 Proz. ihres Wertes berechnet werden. Ferner müssen die Banken an den Hauptplätzen stets wenigstens 25 Proz., an den kleinern wenigstens 15 Proz. des Betrages ihrer umlaufenden Noten und ihrer Depositen in gesetzlicher Währung bereit halten. - Die Zweckmäßigkeit der Aufstellung derartiger fester Vorschriften über die Notendeckung ist nicht unbestritten. Man führt mit Recht an, daß dieselben den stets wechselnden Verhältnissen nicht genügend entsprechen und daß besonders Zahlungseinstellungen der Banken wegen mangelnder Barmittel gesetzlich nicht vorgebeugt sei. Auch könnten derlei Bestimmungen keinen Schutz gegen die eigentliche, den großen Notenbanken drohende Gefahr, nämlich die Inanspruchnahme durch den Staat, gewähren; im übrigen sei der Schutz infolge der Verpflichtung zur Entgegennahme stets fälliger Depositen u. s. w. nur unsicher.

Vgl. A. Wagner, System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br. 1873); ders., Staatspapiergeld, Reichskassenscheine und B. (Berl. 1874).

Banknotendruck. Die ältern Banknoten, seit der Mitte des 17. bis gegen Ende des 18. Jahrh., wurden durchschnittlich in einfachem Buchdruck ausgeführt. Die Wasserzeichen des verwendeten Papiers, die eigenhändigen Unterschriften der Bankbeamten, Siegel (Papier- und Oblatenpressen, aber auch in Lack) und später kunstvolle Trockenstempel boten anfangs hinreichende Garantie gegen Nachahmung. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrh, wurde mehr und mehr der Kupferstich für Wertpapiere angewendet, sehr zum Besten ihres künstlerischen Aussehens, aber ohne viel Erfolg gegen Fälschung. Im 19. Jahrh, erschwerte es die Lithographie und später die Photographie den offiziellen Banknotendruckereien, ihre Fabrikate gegen Kopierungen zu schützen. Heutzutage sucht man sich vor Nachahmungen hauptsächlich durch möglichst verwickelte mechan. Operationen, nebenher durch künstlerisch ausgeführte Darstellungen zu schützen. Die mechan. Proceduren bestehen in farbigen Unter- und Überdrucken, diese häufig in besonderer chem. Mischung, welche, dem Auge unerkennbar, bei der photogr. Reproduktion grell und störend hervortritt, in der Anwendung äußerst genau arbeitender Relief und Guillochier-Maschinen (s. Guillochieren), in dem Zusammenwirken des Kupfer- und Buchdrucks und in der Verwendung eigenartig hergestellter Papiere, deren raffinierte Musterung lediglich Zufälligkeiten zu zeigen scheint, während eine Nachahmung, wenig-^[folgende Seite]