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Beizfalk – Beke
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beizen'
                    verwendet und das B. nur 10 Stunden lang vornimmt. Früher wurde zum B. meistens dünnflüssiger Ätzkalk angewendet, woher der Ausdruck 
                    Kalken des Getreides für B. stammt. – Vgl. Kühn, Die Krankheiten der Kulturgewächse (Berl. 1859).
                
                    Beizfalk, der zur Falkenbeize (s. Beize) benutzte Falke, der Wanderfalke 
                    (Falco peregrinus 
                    Gm.).
                
 
                    Bej, türk. Titel, s. Beg.
                
 
                    Beja (spr. behscha, die Pax Julia der Römer), Hauptstadt des Distrikts B. 
                    (10871 qkm mit [1890] 160899 E.) in der portug. Provinz Alemtejo, in fruchtbarer, aber baumloser Umgebung, an der Hauptlinie und der Zweiglinie B.-Faro (161 km) 
                    der Südostbahn, 29 km von Serpa, ist Bischofssitz und hat Überreste einer Wasserleitung aus röm. Zeit, Post, Telegraph, Kastell, alte Kathedrale und 3 andere 
                    Kirchen, Hospital und jährlich 2 Messen, (1890) 9779 E.; Ackerbau und Viehzucht, Gerberei und Fayencefabrikation.
                
 
                    Béjar 
                    (spr. bechahr), befestigte Bezirksstadt in der span. Provinz Salamanca, auf einem steil 
                    abfallenden Plateau am Fluß Cuerpo de Hombre, hat hohe Mauern, enge und schmutzige Straßen, eine Industrieschule, mehrere Kirchen, eine halb verfallene Stammburg 
                    der Herzöge von B. und (1887) 12120 E.; Gerbereien, Wollhandel und Tuchfabrikation, die etwa 8000 Menschen beschäftigt. Von B. kommen die besten der in ganz 
                    Spanien berühmten «Schinken von Estremadura». Bei B. wurden 1813 die Franzosen von den Engländern geschlagen, und 1868 trug es durch seine heldenmütige 
                    Verteidigung gegen die königl. Truppen zum Gelingen der Revolution bei. In der Nähe liegt die Schwefeltherme Baños de B. 
                    (s. Baños).
                
 
                    Bejas, verderbt aus Biaß (im Sanskrit Wipasa), Fluß des 
                    Pandschab (s. d. und Hydaspes).
                
 
                    Bejâsî, Bejasiten, verderbte Aussprache für 
                    Ibâdhiten (s. d.).
                
 
                    Bejas-jirmilik, türk. Münze, s. Jirmilik.
                
 
                    Bekanntmachung, amtliche. Die amtliche B. durch den Druck ist heutzutage das einfachste Mittel, durch 
                    das Gesetze, Erlasse, Anordnungen der Obrigkeit, zu B. bestimmte richterliche Urteile bekannt werden. Diese Art der Veröffentlichung ist deshalb vielfach 
                    reichsgesetzlich und landesgesetzlich vorgeschrieben: Sache des Publikums ist es, sich mit dem, was auf diesem Wege veröffentlicht ist, bekannt zu machen: 
                    dergestalt, daß der Einzelne mit der Entschuldigung, eine amtliche B. sei ihm unbekannt geblieben, entweder überhaupt nicht oder nur unter besondern Umständen 
                    gehört wird. Vorgeschrieben ist allgemein die B. für Reichs- und Landesgesetze in besondern Gesetzblättern, so daß ein Gesetz (s. d.) erst von 
                    da ab gilt, wo es bekannt gemacht ist. Die öffentlichen B. der Behörden erfolgen in öffentlichen Blättern, über deren Auswahl besondere Bestimmungen bestehen. 
                    Nach §. 11 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 ist der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, verpflichtet, die ihm von 
                    öffentlichen Behörden mitgeteilten B. auf deren Verlangen gegen Bezahlung in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. Im weitesten Umfang 
                    vorgeschrieben sind die B. der Eintragungen in das Handelsregister durch das Gericht, insonderheit für die kaufmännischen 
                     ↔  Firmen deren Änderung, Erlöschung oder Änderung der Inhaber. Ist die B. einer Änderung nicht erfolgt, so kann der, bei welchem jene Thatsachen 
                    eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie demselben bekannt waren. Umgekehrt muß ein Dritter die bekannt gemachte 
                    Änderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er die Thatsachen nicht gekannt habe oder nicht habe 
                    kennen müssen (Handelsgesetzbuch Art. 25). Gleiche Bestimmungen gelten für B. erteilter Prokura und deren Erlöschung (Art. 46), der Offenen Handelsgesellschaften 
                    und ihrer Veränderungen (Art. 87, 115, 129), der Liquidatoren und deren Abberufung (Art. 135), der Kommanditgesellschaften und der Aktiengesellschaften. 
                    Entsprechende Bestimmungen bestehen für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889, in 
                    die Eintragsrolle für gewisse Schriftwerke (§. 39 des Gesetzes vom 11. Juli 1870), von 
                    Warenzeichen in das Handelsregister, der Erfinderpatente u.a. Außerdem wendet sich die 
                    öffentliche B. der Behörde an unbekannte Personen bei Aufgeboten (s. d.), an bekannte 
                    Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in öffentlichen Zustellungen und Ladungen. Derartige B. erfolgen auch durch 
                    Anschlag (s. d.). Im allgemeinen Interesse werden bekannt gemacht Entmündigungen und Konkurseröffnungen, 
                    wie der Name eines ernannten Konkursverwalters, Vermögensbeschlagnahmen, die Verkehrsbeschränkungen wegen Seuchen. Öffentlich bekannt gemacht wird die Ernennung 
                    von Beamten. Die Veröffentlichung von gerichtlichen Urteilen in Strafsachen erfolgt zur Warnung oder zur Genugthuung, namentlich in Ehrenkränkungssachen. Die 
                    vorgeschriebenen B. von Auktionen und Subhastationen verfolgen u.a. auch den Zweck von 
                    Annoncen (s. d.). Vielfache Vorschriften über B. der Aktiengesellschaften finden sich 
                    in dem Handelsgesetzbuch, für die Berufsgenossenschaften, Alters- und Invaliditätsversicherung, Unfallversicherung in den neuern socialpolit. Gesetzen.
                
                    Im Konkursverfahren haben die von der Deutschen Konkursordnung (§. 68) vorgeschriebenen mancherlei B. durch mindestens 
                    einmalige Einrückung in dasjenige Blatt zu erfolgen, das zur Veröffentlichung amtlicher B. des Gerichts bestimmt ist. Das Konkursgericht kann jedoch weitere B. 
                    anordnen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt auch dann als Zustellung an alle Beteiligte, wenn das Gesetz neben derselben eine besondere Zustellung vorschreibt. 
                    Letztere kann nach §. 69 durch Aufgabe zur Post (s. Zustellung) bewirkt werden. Nach der Österr. Konkursordnung (§. 254) hat die im Wege der 
                    Veröffentlichung vorgeschriebene «Verständigung der Beteiligten» in der Regel durch einmalige Einrückung der Verfügung in die zu gerichtlichen B. bestimmten 
                    Zeitungsblätter zu erfolgen, welche auch genügt, wenn Verständigung der einzelnen Beteiligten vorgeschrieben ist. 
                
                 
                    Beke (spr. bihk), Charles Tilstone, engl. Reisender und Geograph, geb. 10. Okt. 1800 zu London, war zuerst 
                    Kaufmann, trat nachher als Student der Rechte in Lincoln's Inn ein, entsagte indes auch sehr bald der jurist. Laufbahn, um 
                    sich vorzugsweise histor., ethnogr. und philol. Studien zuzuwenden, als deren Frucht er die 
                    «Origines biblicae, or researches in primeval history» (Bd. 1, Lond. 1834)
                
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 654.