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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bergrecht

oder er muß sein Recht der Krone gegen die gesetzliche Vergütung übertragen. In jedem Falle bildet die Grube ein Zubehör des Werks, in dessen Bezirk sie liegt. Wenn die Grube auf unbebautem, in kein Kronwerk einbegrenztem Kronlande entdeckt worden ist, so hat der Finder das Recht, behufs Gewinnung und Verarbeitung des Erzes ein besonderes Werk zu errichten und kann in diesem Falle bei der Behörde um Zuteilung von Land und Wald nachsuchen. Ausgenommen von diesen Regeln sind Goldgruben, welche auf Kronland aufgefunden werden. Dieselben werden nur auf Grund besonderer Verträge, deren Begutachtung und Bestätigung von den höhern Behörden abhängt, in Privatbesitz abgegeben. - Änderungen hat der Svod zakonov bezüglich des B. in neuerer Zeit erlitten durch eine Bergordnung für das Land des Donschen Kosakenheers vom 8. März 1864 und durch das Gesetz über die Privatgoldgräbereien vom 24. Mai und 5. Juni 1870, sowie durch das Gesetz vom 3. Juni 1887. Letzteres erweitert den Begriff der freien Kronländereien und enthält eingehende Vorschriften über Schürfen, Verleihung, die gegenseitigen Verhältnisse der Bergbautreibenden und die Befugnisse der Behörden.

Abweichende Grundsätze enthält das Berggesetz für Polen vom 28. Juni 1870. Nach demselben dürfen Mineralien, welche zu ihrer Gewinnung bergmännische Arbeit, wie industrielle Anlagen erfordern, nur in von der Behörde zu diesem Zweck verliehenen, bestimmt abgegrenzten Räumen gefördert werden. Die Verleihung erfordert eine Einigung mit dem Grundeigentümer, event. Enteignung hinsichtlich des Minerals durch Ukas.

Für Finland ist das Berggesetz vom 12. Nov. 1883 in Kraft. Dasselbe beruht auf dem Princip der Bergbaufreiheit und schließt sich im wesentlichen der ältern schwed. Gesetzgebung an. Auch das derselben eigentümliche Mitbaurecht des Grundeigentümers zur Hälfte ist beibehalten.

h. In Schweden beruht die Berggesetzgebung auf den Principien der Bergbaufreiheit und des Bergregals. Nach dem Gesetz vom 16. Mai 1884 sind dem Mutungsrecht unterworfen alle Metalle und Erze, Schwefelkies, Graphit und Steinkohlen, Halden auflässiger Gruben. Die Aufsuchung und Ausbeutung von Steinkohlenfunden ist durch Gesetz vom 28. Mai 1886 besonders geregelt.

i. In England hat sich das Bergregal nur hinsichtlich der Gold- und Silbergruben erhalten; rücksichtlich des übrigen Bergbaues ist durch den Begriff der sog. Royalty ein neues Rechtsinstitut entstanden, das in seiner weitern Entwicklung sich verschiedenartig gestaltet hat. Teils ist nämlich die Royalty einzelnen Privaten nach der größern oder geringern Ausdehnung ihrer Besitzungen bewilligt, teils ist sie jedem Grundbesitzer subkonzediert, teils ist sie dem Souverän reserviert. So wird sie z. B. in Cornwallis (Zinn) vom Fürsten von Wallis, in Derbyshire (Blei) von der Königin geübt. Die neuere engl. Gesetzgebung umfaßt hauptsächlich das Gebiet der Bergpolizei. Hervorzuheben sind insbesondere die beiden Gesetze vom 10. Aug. 1872; sie führen den Titel: An Act to consolidate and amend the Acts relating to the Regulation of Coal-Mines and certain other Mines (35 and 36 Vict. Chapter 77). Das letztere ist modifiziert durch das Gesetz vom 25. Juni 1886 (49 and 50 Vict. Chapter 40). Am 1. Dez. 1887 trat das Zinnbergwerksgesetz (50 and 51 Vict. Chapter 58) in Kraft, das die Lohnverhältnisse, ferner die Verwaltung der Knappschaftskassen, die Entscheidung, von Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern, die Pfandbestellung von Bergwerken, deren Verpachtung, die Aufgabe von Bergwerksanteilen, die Rechnungsführung, die Konsolidation von Bergwerken und die Auflösung von Gesellschaften kasuistisch regelt. - Vgl. Baldwin, Die engl. Bergwerksgesetze (Stuttg. 1894).

k. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Eigentum aller Mineralvorkommnisse an das Eigentum der Oberfläche des Bodens (das Grundeigentum) gebunden; der Grundeigentümer kann daher frei über diese Mineralschätze verfügen, sie selbst ausbeuten oder durch andere ausbeuten lassen. Nur hinsichtlich der öffentlichen Ländereien hat die Gesetzgebung Ausnahmen statuiert. Durch Kongreßakte vom 26. Juli 1866 ist der Bergbau auf Gold, Silber, Zinnober- und Kupfererze in den öffentlichen Bergwerksländereien (mineral lands) für frei erklärt. Es sind dadurch sowohl den derzeitigen Besitzern solcher Lagerstätten und der darauf eröffneten Bergwerke, als auch allen künftigen Bergbaulustigen die Mittel an die Hand gegeben, sich unter Beachtung wenig lästiger Formen und gegen geringen Kostenaufwand einen das Eigentum sichernden Titel zu verschaffen. Die Verleihung erfolgt nach Gängen und Lagerstätten, nicht aber nach Geviertfeldern. - Bezüglich des Steinkohlenbergbaues sind in den einzelnen Staaten Gesetze erlassen, die sich meistens auf die Bergpolizei und Sicherung der Arbeiter beziehen. Eine Zusammenstellung der bergrechtlichen Bestimmungen in Nordamerika geben Sickels, The United States Mining Laws (San Francisco 1881), Copp, United States mineral lands (2. Aufl., Washingt. 1882), Wilson, Manual of Mining Laws (Colorado 1881).

l. Auch Japan hat 1873 (im 6. Jahre Meiji) ein Berggesetz erhalten. In demselben ist kein dem Volke eigentümliches, mit seinen übrigen Rechtseinrichtungen verwachsenes Landesrecht zum Ausdruck gelangt. Die meisten Bestimmungen lassen erkennen, daß sie dem einen oder andern deutschen Berggesetze nachgebildet sind. Dabei verleugnet das Gesetz seinen orient. Ursprung insofern nicht, als der Regierungswillkür ein übergroßer Spielraum gelassen und der für das deutsche B. charakteristisch gesicherte Rechtsboden nicht betreten worden ist. Originell ist das Gesetz in keiner Weise. Der Wortlaut ist in deutscher Übersetzung mitgeteilt in Brasserts "Zeitschrift für B." (XXV, 22 fg.).

II. Bergrechtliche Litteratur.

a. Deutsches Recht. C. Hahn, Allgemeines Berggesetz für die preuß. Staaten vom 24. Juni 1865. Nebst vollständigen Materialien (Berl. 1865); Kommentare zum Preuß. Berggesetz von von Beughem (Neuwied 1865), Wachler (Bresl. 1865), Huyssen (2. Ausg., Essen 1867), Koch (Berl. 1870), Oppenhoff (ebd. 1870), Busse (Bresl. 1880), von Rönne (Berl. 1887), Arndt (2. Aufl., Halle 1888), Brassert (Bonn 1888), Klostermann (5. Aufl., Berl. 1893), Buff (2. Aufl., Essen 1894); Stupp, Das Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869, mit Erläuterungen (Münch. 1879); Francke, Die Berggesetzgebung des Königreichs Sachsen (Lpz. 1888); Wähle, Das allgemeine Berggesetz für das Königreich Sach-^[folgende Seite]