Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

455
Commissoria lex - Commodianus
zuerst 1680 durch den Großen Kurfürsten in der
Kurmark eingeführt worden sind, um über die
städtische Accise (s. d.) eine landesherrliche Kontrolle
ausüben zu tonnen. Später wurden die Steuerräte
Delegierte der Kommissariate (s. d.) und (seit 1723)
der Kriegs- und Domänenkammern (s. d.); sie hat-
ten jährlich je 6 bis 12 Städte zu bereisen und über
die gesamte Finanz- und Polizeiverwaltung der-
selben Aufsicht zu üben. Die unter solchem Zwang
zur Mündigkeit enoachsenen Städte wurden 1808
durch die Steinschc ^tädteordnung von der Bevor-
mundung durch die Steuerräte befreit und zuSelbst-
vcrwaltungskörpcrn erhoben. Damit verschwand
das Amt des städtischen Stcuerrats in Preußen.
voininissorla. Isx (lat.j, s. Kassatorische Klau-
sel. - Die im voraus getroffene Verabredung, daß
das Pfand oder die Hypothek dem Gläubiger ver-
sallen sein solle, wenn der Schuldner zur Verfall-
zeit nicht zahlt (0.1. beim Pfande), wurde vom Kai-
ser Konstantin für nichtig erklärt. Der Gläubiger
soll sich darauf beschränken, die Schuld auszuklagen
und die verpfändeten Sachen verkaufen zu lassen.
Diesem Verbot haben sich die neuern Gesetzgebun-
gen angeschlossen: Preuß. Allg. Landr. I, 20, §. 33;
Bayr. Üandr. 11, 6, z. 18; Sächs. Gesetzb. §. 383:
^oäs civil Art. 2078; die Pfandgesetze fürWürttem-
berg, Weimar und Hessen; das Osterr. Gesetzd
§. 1371; Ital. Gesetzb. Art. 1384 u. a.
<3onuniS80?inin (lat.), das landesherrlich
oder von der Oberbehörde für eine Unterbehörde
oder einen Beamten ausgestellte Reskript, in wel-
chem der Auftrag zur Vornahme von Geschäften,
provisorische Verwaltung einer Stelle u. dgl. erteilt
wird. Derartige (^omini^oi'ia, werden noch bei
der Justizverwaltung zur Vertretung des ständigen
Nichters erlassen. Nur sind durch das Deutsche Ge-
richtsverfassungslzefetz Hilfsrichter bei dem Neicks-
gericht ausschlössen (8-134), die Hilfosenate waren
eine vorübergehende Erscheinung, vgl. 8-16 des Ein-
führungsgesetzes' bei den Oberlcmdevgerichten dür-
fen nur ständig angestellte Richte als Mfsrichter
berufen werden (§. 122), bei den Landgerichten darf
die Beiordnung eines nicht ständigen Nichters nur
auf bestimmte Zeit oder die Zcit des Bedürfnissee-
erfolgen. Die außerordentlich starke Verwendung
unbesoldeter Gerichtsassessoren alo Hilfsricbter bei
den Amts- und Landgerichten statt der Berufung
oer erforderlichen Zahl ständiger Nichter in Preußen
hat im Abgeordnetenhause mehrfach zu Anträgen
auf Abhilfe Veranlassung gegeben, über beauf-
tragte Nichter s. d. über ersuchte Nichter s. Ersuchen,
über die Unzulässigkeit der früher üblichen Dele-
gationen der Gerichtsbarkeit s. Ausnahmegerichte.
Oonunis vo^HFour lfrz., spr. -mih wöaja-
schöhr), s. Handelsreisender.
OoTninittSO Mgl., spr. -tih), s. Bill.
voinniixtio (lat.), Vermengung. Werden be-
wegliche Sachen verschiedener Eigentümer so mit-
einander vermengt oder vermischt, daß sie entweder
überhaupt nicht mehr voneinander gesondert werden
können oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten,
ohne daß durch die Vermischung eine neue ^ache
entsteht ss. Specifikation), fo erwächst dadurch für
die Eigentümer der Einzelsachen ein Miteigentum
an der Gesamtmasse nach Verhältnis des Werto,
welchen die einzelne Menge zur Zeit der Vermi-
schung hatte. Man nennt das 0., wenn trockne
Körper, z. B. Getreide, und cwiif^io, wenn Flüs-
sigkeiten sauch geschmolzene Metalle) miteinander
Artikel, die man unter C vor
vermengt wurden. So im Gemeinen Recht. Die
neuern Gesetzgebungen schließen sich diesen Ne-
stimmungen mit Modifikationen an, je nachdem die
eine Menge, zu welcher die andere Sache hinzuge-
treten ist, die Hauptsache ist oder nicht, oder eine
Verschuldung des Vermischenden vorliegt u. s. w.
Preuß. Allg.Landr. 1,9, §8.298 fg.; Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §§. 247 fg.; lüoäs civil 573, 574; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 415; Deutscher Entwurf §. 892.
Hat jemand fremde Geldstücke, welche er für sein
Eigentum halten durfte, mit den seinigcn vermischt,
sodaß die fremden Geldstücke nicht mehr unterschie-
den werden konnten, so verliert der Eigentümer die
Vindikation (s. d.) vorbehaltlich seines Ersatzan-
spruchs gegen denjenigen, welcher ihm verpflichtet
lst. Derjenige, welcher wissentlich fremdes Geld
mit dem seinigcn vermischt, bleibt dem Eigentümer
auf Nückgabe verhaftet.
VoininoÄÄ.tnili (lat.), Gebrauchsleihe, ein
Vertrag, durch den eine Sache zu einem bestimmten
Gebrauch und gewöhnlich auf bestimmte Zeit un-
entgeltlich verlieben wird. Durch den Mangel einer
Vergütung unterscheidet sich das 0. von der Pacht
und Miete, durch die Verpflichtung des Verleihers,
die Sache dem Entleiher zu dem verabredeten Ge-
brauch oder während der vereinbarten Zeit zu be-
lassen, von dem prsc^i-ium, bei welchem dem Ver-
leiber beliebiger Widerruf freisteht. Von den neuern
Gesetzgebungen, welche eingehende Bestimmungen
über die Gevrauchsarten enthalten, rechnen die mei-
sten das prßcai-ium zur Gebrauchsleihe, die nur
durch den Vorbehalt beliebigen Widerrufs modifi-
ziert fei. Der Entleiher, Kommodatar, darf dic
Sache nicht einem andern zum Gebrauch überlassen
und darf sie nicht anders, als ihm gestattet, gebrau-
chen, sonst begeht er damit nach röm. Nccht eine
Entwendung. Er haftet dann selbst für den zufälli-
gen Untergang, welchen die Sache zufolge und wäh-
rend des rechtswidrigen Gebrauchs erleidet, wäh-
rend er fönst nur für Versehen, auch geringe, haftet.
Die Auslagen, welche der Gebrauch verursacht,
z. V. die Fütterungstosten eines entliehenen Tieres,
bat der Kommodatar zu tragen. Wegen anderer
Auslagen (Verwendungen auf die Sache) hat er An-
spruch auf Ersatz wie ein Geschäftsführer ohne Auf-
trag ss. Nützliche Geschäftsführung). Er hat die Sache
nach gemachtem Gebrauch oder Ablauf der Zeit
zurückzubringen. Der Verleiher, Kommod ant,
haftet für Arglist und grobes Verfehen (s. (^ilpa),-
er darf die Sache nicht vor der Zeit, bez. vorge-
machtem Gebrauch abfordern, es sei denn, daß der
Kommodatar dieselbe mißbraucht oder, wie die
neuern Gesetzgebungen bestimmen, der Kommodant
derselben infolge eines unvorhergesehenen Umstan-
des selbst bedarf, oder der Kommodatar stirbt.
Commodianus, christl. Dichter aus der ersten
Hälfte des 3. Iabrh., wurde durch das Studium der
Schrift für das Christentum gewonnen. Er schrieb
in akrostichifcher Form ttIu8ti-uetioQ68 I^XXX a<1-
V6I-8U3 A0ii5iam 1)603", Ermahnungen an Heiden
und Juden zum übertritt, an Christen zur Buße;
ferner zur Zeit des Decius oder Valerian ein "Oar-
M6ii Äpolo^tienm Häversus "IuclH603 et ()!6ut68"
mit sinnlich-apokalyptischer Ausmalung des Tausend-
jährigen Ncichs. Ausgaben der 1u8ti'netioii68 zuerst
von Nigaltius 1650, des ('^i-inou zuerst von Pitra
lPar. 1852); beide Schriften von Ludwig ß Bde.,
Lpz. 1877-78) und Dombart (Wien 1887). - Vgl.
Leimbach, Über C.' (^i'ui6k apoloßeticum (Schmal-
!lnht, sind unter K aufzusuchen