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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Commodum - Commoner
kalden 1871); Ebert, Tertullians Verhältnis zu
M. Felix (nebst Anhang, Lpz. 1868); Manitius,
Geschichte der christl.-lat. Poesie (Stuttg. 1891).
(3oil"nöäuni (lat.), Vorteil. Wer einen Gegen-
stand hinter sich hat, welchen er einem andern schul-
det oder auf welchen dieser andere einen Anspruch
(s. d.) hat und diesen Gegenstand vor der.Heraus-
gabe nutzt, oder wer etwas nutzt, worauf ein anderer
ein ausschließliches Recht hat, z. V. das Urheberrecht
(s. d.), oder ein Erfinderpatent (s. Patent), oder das
Recht einer kaufmännischen Firma (s. d.), oder eines
gewerblichen Warenzeichens (s. d.), zieht einen Vor-
teil, auf welchen er eigentlich kein Recht hat. Wenn
die Sache z. V. durch Brand untergeht und der
Schuldner dadurch von seiner Verbindlichkeit befreit
wird, während er die Gegenleistung vom Gläubiger
erhalten hat und nach dem Recht behalten darf,
wie nach Gemeinem Recht der Verkäufer, so zieht er
wiederum einen ungerechtfertigten Vorteil, wenn er
die Sache etwa versichert hat und nun die Ver-
sicherungsgelder erhebt, oder wenn die Sache von
einem Dritten schuldhafterweise vernichtet ist, und
der Schuldner zieht die Entschädigungsforderung
von dem Schuldner ein. Vorteile dieser Art hat
das röm. Recht im Sinn, wenn es dem Gläubiger
oder dem Berechtigten eincn Anspruch auf Heraus-
gabe des 0. sichert. Namentlich soll der Verkäufer
von da ab, wo der Kauf (s. d.) Persekt geworden,
die Sache aber noch nicht übergeben ist, keinen Vor-
teil mehr von der i^ache ziehen. Ebenso soll der Be-
klagte die seit der Zeit der Magerhebung gezogenen
Nutzungen Herausgeden; besondere Bestimmungen
sind getroffen über die Haftung des Erbschaftsbe-
sitzers. Endlich ist der Satz ausgesprochen: <^. 68t
HuL ou^u8 i)6i-i(,u1uin 63t ("Wer die Gefahr ^s. d.^
zu tragen hat, der hat auch Anspruch auf den Vor-
teil"), ein Satz, welcher zwar nicht ausnahmslos an-
gewendet, aber doch in recht vielen Fällen durchge-
führt ist. Die neuern Gesetzgebungen haben diesem
Satz vom (^., der unter andern eine wichtige Er-
gänzung zu der Schadenersatzpflicht zu bieten ge-
eignet ist, leider nickt die ihm gebührende Tragweite
eingeräumt. Im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 960
findet sich der Satz: Wer außer standc ist, den Gegen-
stand seiner Verpflichtung zu leisten, jedoch eine auf
Erlangung dieses Gegenstandes gerichtete Forde-
rung an einen Dritten hat, ist verpflichtet, dieselbe
seinem Gläubiger abzutreten. Eine ähnliche Bestim-
mung hat das franz. Recht, (^0ä6 civil Art. 1302,
1303, ferner der Deutsche Entwurf ß. 238.
Commödus, Lucius Alius Aurelius, auch
Marcus Antoninus, röm. Kaiser, geb. 31. Aug.
161 n. Chr. zu Lanuvium, der Sohn des Kaisers
Marcus Aurelius Antoninus und der Faustina,
zeigte sich schon als Jüngling in jeder Hinsicht
seinem edcln und weisen Vater unäbnlich. Als er
nach des letztern Tode 17. März 180 die Regierung,
an der er schon seit 177 oder 178 als Mitregent
teilhatte, als Alleinherrscher antrat, befand er sich
bei dem Donauheere und schloß mit den Marko-
mannen und Quaden Frieden, um nach Rom zurück-
kehren zu können. Seine Grausamkeit erregte 183
eine Verschwörung, deren Haupt seine eigene Schwe-
ster Lucilla war. Der Anschlag mißlang jedoch
und wurde aufs härteste vom Kaiser bestraft. Durch
Geschenke an die Soldaten und das Volk, durch
Gladiatorcnspicle und Tierbctzcn in den Amphi-
theatern ward der Staatsschatz bald gänzlich er-
schöpft. Nm Ersatz zu schaffen, wurden durch Dro-
Nrttlel. die man unter E ver
hungen und Verurteilungen von reichen Personen
große Summen erpreßt. C. selbst war stolz auf
seine Körperkraft; er ließ sich Keule und Löwenhaut
vortragen und liebte es, sich als Hercules dargestellt
zu sehen. Als Gladiator soll er 735 mal auf-
getreten sein und sich für jedesmal 1 Mill. Sester-
zien aus der Gladiatorenkasse haben zahlen lassen.
Die Verwaltung des Reichs überließ er anfangs
dem Präfetten der Garde, Perennis, und nach
dessen Sturze 185 dem Freigelassenen Cleander,
seinem Kämmerer, den er, nachdem derselbe durch
Verkauf von Amtern und Ehrenstellen sich unge-
heure Reichtümer erworben hatte, 189 der Wut des
durch Getreidcmangel zum Aufstande gebrachten
Volks aufopfern mußte. Als seine Mordlust sich
immer mehr steigerte und endlich sogar seine Ge-
liebte Marcia, der Prä'fekt der Garde Q. Anülius
Lätus und der Kämmerer Eclectus sich durch ihn
bedroht fahen, ließen sie ihn 31. Dez. 192 erdrosseln.
Der Senat erklärte den C. für einen Feind des Vater-
landes, ließ seine Statuen umstürzen und seinen Na-
men aus den öffentlichen Inschriften tilgen. 1874
wurde z.u Rom eine Statue von ihm ausgegraben,
in der er als Hercules, die Löwenhaut auf dem Kopfe,
in der Rechten die Keule, die Hesperidenäpfcl in der
Linken tragend, dargestellt ist. In Mauretanien, Da-
cien, Britannien hatten die röm. Truppen während
scincr Regierung glücklich gefochten. - Vgl. Zürcher,
Commodus (Lpz. 1868); Schiller, Geschichte der röm.
Kaiserzeit, Bd. 1, Abteil. 2 (Gotha 1883).
voniinönait^ (engl.), ^tand der ^0uim0ii6i-.
Voininönsr heißt in England jeder, der nicht
zur Nobility, d. h. zu den Mitgliedern des Ober-
hauses im Parlament gehört. Es beruht dies
darauf, daß nur die Berufung in den "erblichen
Rat der Krone" in England einen Adelsstand bil-
det, der in der Regel nur auf den ältesten Sohn
übergeht. Die Klasse der Rittergutsbesitzer als
solche ist in England niemals zu einem Geburts-
stande geworden, da die Krone die Veräußerung
der Ritterlehne jederzeit gestattete, unter Eduard I.
durch das Statut Huü", 6iQi)toi-63 sogar beförderte.
Auch die Bischofswahlen blieben so überwiegend
unter dem Einflüsse der Krone, daß sich kein Stifts-
adel und keine Ahnenproben bilden konnten. Die
ganze Klasse des "niedern Adels" in den Staaten
des Kontinents fehlt daher in England von Hause
aus und hat erst unter den Stuarts ein Analogon
in der Titularwürde des Varonet (s. d.) gefunden.
Daher zählen auch die Söhne von Peers rechtlich
zur lÜ0uiui0Q5l.1t^ und werden in allen amtlichen
Dokumenten als einfache Esquires bezeichnet, wenn
man auch einigen von ihnen (den Söhnen von Her-
zögen und Marquis und den ältesten Söhnen von
Grafen) aus Höflichkeit (d^ eourtsZ^) den Lords-
titel beilegt. Auch die Mitglieder der Gentry
(s. d.) gehören zur ^omuioiiHit^. Der Begriff eines
"Bürgerlichen", wie er in Deutschland verstanden
wird, oder eines Roturier im vorrevolutionären
Frankreich läßt sich mithin auf den englischen 0.
nicht anwenden. Familien von alter Herkunft und
größtem Grundbesitz, die man auf dem Kontinent
zum niedern Adel, selbst mit Grafen- und Frei-
herrentiteln, rechnen würde, sind in England 6.
und nehmen, solange sie nicht zur Peerage erhoben,
an deren Privilegien keinen Teil. Nach engl. Rechte
bildet die OominouHit^ die zweite Klasse des Civil-
standes und zerfällt in viele Abstufungen, die seit
Heinrich VIII. eine förmliche Präcedenztafel bilden.
mißt. sind unter K aufzusuchen.