Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

557
Country Councils - Coup
tive <Ü0unti68 zugeteilt worden. Die alten Graf-
schaften haben noch eine gewisse Bedeutung im Mi-
litär- und Gerichtswesen, und ebenso für die Wah-
len zum Parlament. Ihre Behörden bestehen wei-
ter, wie z. V. der I^oi-ä I^ientenant (s. d.), der ädeiiik
(s. d.) und die ^U8tio68 ok t1i6 ?6Ä06 (s. d.), wobei
indessen bemerkt werden muß, daß die <Iu3tic63 ok
t1i6 ?63>c6 für die Grafschaft in den Städten, die
ihren eigenen Oourt ol <Hu3.rt6r 868810113 und ihre
eigenen 3u3ti<?68 haben (s.Nunicip^1^0ip0l3.ti0ii8),
keine Jurisdiktion haben. Für die meisten Verwal-
tungsangelegenheiten (Näheres s. ^ouu^ (^oun-
oii8) haben die alten Grafschaften aber keine Bedeu-
tung mehr. Die 0. okLonäoii ist in jeder Beziehung
wie eine der alten Grafschaften organisiert, und die
zahlreichen ^äiniui8ti-^tiv6 lüouiiti68, deren Gren-
zen sich mit den Grenzen der alten Grafschaften
decken, bieten auch keine Schwierigkeit. Wo dies
nicht der Fall ist, ist natürlich Raum für Kompe-
tenzionftikte und Zweifel in der Auslegung von
Gesetzen, doch wird wohl im Laufe der Zeit die
Grafschaft als Verwaltungsbezirk die histor. Graf-
schaft verdrängen. - Schottland bat 33 (>ounti63
außer der Stadt Edinburgh, die ebenfalls als d
organisiert ist. Die früher hauptsächlich in den
Händen der Oommi^ioiiei^ 0k 8nppl^ befindliche
Grafschaftsverwaltung ist infolge der I.ocHi(F0V6i'ii-
M6ut (Zcotianä) ^ct von 1889 ebenfalls auf die
0. (?0uncii8 übergegangen. - In Irland haben
die Provinzen Leinfter 12, Munster 6, Ulster 9
und Connaught 5 ^ounti68, die wiederum in 316
6g.roiii68 eingeteilt sind. - In den Vereinigten
Staaten von Amerika sind N. die Unterabtei-
lungen der Einzelstaatcn.
vonnt^ vonnoils (engl., spr. kaunti kaunßlls),
in England die durch die I^ocal t^ovLi-Qment ^ct. von
l.888 neubegründeten Organe derProvinzialverwal-
tung. Während in den Städten bereits seit 1835 ein
von den Einwohnern erwählter Stadtrat (Lorou^ii
lüouucil) die städtischen Angelegenheiten verwaltete,
waren die Hauptorgane der Provinzialverwaltung
die vom I^orä ^lianckiioi' ernannten ^U8tie68 0k tk6
?63.c6, neben welchen eine Reihe kleinerer Behörden
für verschiedene Zwecke thätig waren. Zweck der durch
das Gesetz von 1888 eingeführten Reform war, die
Grafschaften in Bezug auf die innere Verwaltung
den Städten möglichst gleichzustellen; andererseits
wurden 61 größern Städten ((^01111^ 801-0113118,
s. NuniciMi Oorporatioi^) auch die Angelegen-
heiten übertragen, welche bis dahin Sache der
Grafschaft und nicht der Stadt waren. Die Graf-
schaften, für welche die 0. 0. gewählt werden, wer-
den administrative ^ounti68 genannt und sind nicht
aanz in derselben Weise abgegrenzt wie die früher
bestehenden und für einige Zwecke noch erhaltenen
aeoHr. 0ounti68 (s. Oount^). Die Steuerzahler im
Bezirke des neuen ^ount^ wählen die t^ount^ ^oun-
ciiioi-8, welche 3 Jahre im Amte bleiben, die (^ount^
^0unci11oi-8 wählen die ^läermen (deren Zahl ein
Drittel der Zahl der lÜ0unci1i0r8 ist) auf sechs und
den ^IikiliuNn (Präsidenten) auf ein Jahr. Oi^ir-
m9.11, ^1ä6rm6n und ^0uiiciU0i8 bilden zusammen
den ^ouiit^ Oouueii. Zu den Funktionen der 0. 0.
gehören die folgenden: 1) Sie übernehmen die Ver-
waltungsbefugnisse der <7u8tic68 ol tlie?6ac6 (s. d.);
dieselben umfassen Finanzverwaltung, öffentliche
Irrenanstalten, Brücken, Besserungsanstalten und
Gefängnisse, Ernennung der Grafschaftsbeamten,
Aufsicht über Maß und Gewicht, Durchführung der
Maßregeln gegen Viehseuche u. s. w. 2) Sie über-
nehmen die Aufrechterhaltung der Hauptverkehrs-
straßen im Gebiete der Grafschaft, statt der früher
verantwortlichen Behörden, die indessen weiter fort-
bestehen. (S. Wegeordnungen.) 3) Konkurrierend
mit andern dazu befugten Behörden, können sie
Maßregeln zur Verhinderung der Vergiftung von
Flüssen (durch Fabriken, Kloaken u. s. w.) treffen.
4) Sie können die Einteilung der für die Gesund-
heitspflege geschaffenen Bezirke (f. Il6Hit1i^et8) ver-
ändern. 5) Die Centralbehörden können ihnen An-
gelegenheiten zuweisen, die bisher von denselben
gehandhabt wurden. Konzessionen für theatralische
Aufführungen u. s. w., ebenso für den Verkauf von
Sprengstoffen werden von den 0. 0. erteilt, hin-
gegen verbleibt die Erteilung von Konzessionen für
den Verkauf alkoholhaltiger Getränke weiter bei
den 5u8tic63. Die Polizei steht jetzt unter der Auf-
sicht einer Kommission, die zur Hälfte aus Mit-
gliedern des (^ouiit^ Oouueil und zur Hälfte aus
3n8tic68 0l t1i6 ?6K06 besteht. In der weitern Ent-
wicklung wird es wohl voraussichtlich dazu kommen,
daß alle nicht zur Rechtspflege gehörigeu Funktionen
der ^U8tic68 auf die 0. 0. übergehen werden, auch
werden wohl den 0. 0. untergeordnete Oi8triet
^0uucii8 geschaffen werden, welche die Funktionen
der weiter bestehenden lokalen Behörden wie Hi-dau
oder Ilni'Hi 3Äuit3.i-^ ^Miioriti68 (s. ?ad1ie Healtti
^ct), lli^va^ ^nt1i0liti68 (s. Wegeordnungen),
?0or I^vv ^ut1i0riti63 (s. ?00r I^n) und 8c1i0o1
Voarä8 (s. d.) übernehmen werden. - Auch in
Schottland sind durch die I^oen.! (^0V6i-iiiii6iit
(äcotikmä) ^ot. von 1889 (^. d eingeführt worden,
auf die noch in größerm Umfange als in England
die Funktionen der frühern Grafschaftsbehörden
übergegangen sind. Dort sind auch Unterbezirke
gebildet, für die jeder lüount^ (^ouucii sog.Di8triet
^0minitt668 ernennt. - Der Versuch des Ministe-
riums Salisbury, anch in Irland eine analoge
Reform noch vor Auflösung des Parlaments (1892)
einzuführen, scheiterte.
vount^ vourt (engl., spr. kauntl kohrt), d. i.
Grafschaftsgericht, in England Bezeichnung des
alten Volksger'ichts, das früher in jeder Grafschaft
die Gerichtsbarkeit in Händen hatte, bis es all-
mählich von den königl. Gerichten verdrängt wurde.
Der Name ist durch die Einführung der" jetzt be-
stehenden 0. 0. wieder belebt worden, die mit der
Civilgerichtsbarkeit in kleinern Prozessen betraut
sind und außerhalb Londons als Konkursgerichte
fungieren. Es giebt deren etwa 500; doch stehen in
der Regel eine Anzahl von Gerichten (die zusammen
einen ^ireuit bilden) unter einem Richter. Die Ge-
samtzahl der Richter ist 60. Die 0. (^. ^ct von 1888
regelt die Zuständigkeit. (S. auch (^oni-t.)
vount^ N2.II (engl., spr. kaunti hahl) oder
Oount^ Ü0U86 (spr. -haus'), Grafschaftshaus, in
England und in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika der Sitz der Verwaltungsbehörden einer Graf-
schaft oder eines (^01111^.
vonp (frz., spr. ku), Schlag, Stoß, Hieb, rasch
ausgeführtes Unternehmen, Streich. 0. ä'anii,
Freundschaftsstück. 0. ä'6tkt (spr. detah), Staats-
streich (s. 0.). 0. äs^oui- (spr. sckuhr), Schlaglicht
(s. d.). (^. äo inain (spr. mang), Handstreich, Über-
rumpelung. 0. äe nii1i6ii (spr. -llöb), Zwischentrunk
(zwischen zwei Gängen einer Mahlzeit, gewöhnlich
vor dem Braten), in der Regel aus Eispunsch be-
stehend. <ü. ä'wil (spr. -döj), schneller und richtiger
Artikel, die man unter E vermißt, sind unter K aufzusuchen.