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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Court - Courtage
Zuständigkeit wie die tzu66n'8 Lsucb Vision des
tlißk (^. und ermöglichen die Verhandlung größerer
Prozesse in den Provinzen. In Strafsachen findet
die Voruntersuchung vor zwei^ugticss 0l t1i6?6HC6
(s. d.) oder einem 8tip6uäiar^ NÄFist^te statt, die-
selben können kleinere Vergehen und Übertretungen
auch summarisch aburteilen. Schwerere Vergehen
und Verbrechen kommen zur endgültigen Verhand-
lung vor die tlu8tic68 in Huarter 3688ioQ8 (oder
in den Städten vor den K^oi-äsr, s. d.) oder vor
die AssiM. Für die schwersten Verbrechen sind
nur letztere zuständig. Für London und Umgegend
tritt in Strafsachen an die Stelle der Assisen der
(^utrai Orimwg.1 0. (01ä LailO^j. Die Entschei-
dungen der Assisengerichte in Strafsachen sind
keiner Berufung unterworfen, doch steht es dem
Vorsitzenden Nichter frei, wenn er über eine Rechts-
frage zweifelhaft ist, dieselbe an den (^. ol Oo^vn
(^L5 I^serveä (besetzt mit fünf und in wichtigen
Sachen mit sämtlichen Richtern der Hu66n'8 Leucli
Divi8ioii) zu verweisen. In Irland sind die Einrich-
tungen äbnlich wie in England; in Schottland ist die
Organisation der Gerichte von der englischen durch-
aus verschieden. Die engl. Richter sind nur dann
absetzbar, wenn eine Petition beider Parlaments-
häuser die Absetzung beim Souverän beantragt.
In den Vereinigten Staaten von Amerika
giebt es zwei Arten von Gerichtshöfen: die Bundes-
gerichte l^eäkrai 0.) und die Staatengerichte (3tkt6
(^.). Die Bundesgerichte sind 1) supi^ink (^.
(Sitz in Washington, mit neun Richtern besetzt);
2) Circuit ^.; die Vereinigten Staaten sind in neun
^ircuit3 eingeteilt, die alle zweimal jährlich von
einenv sür jeden Circuit besonders bestellten ^iicuit
^uäF6 und einem Richter des 3upi-6in6 ('. bereist
werden. Jeder von beiden kann die Verhandlung
als Einzelrichter leiten; beide zusammen oder je
einer zusammen mit einem vi^tiiot ^uäF6 können
auch als Kollegium tagen; 3) vi^tiiet d, deren es
55 giebt; 4> der in Washington tagende 0. olOliiiing
urteilt über Ansprüche gegen den Bundesfiskus. -
Der 8upi'6M6 (^. ist: ^.. Gerichtshof erster Instanz
1) in Sachen, bei welchen ein Staat Partei ist, 2) in
Sachen, welche die Vertreter auswärtiger Staaten
betreffen. V. Revisionsinstanz, 1) für Entschei-
dungen der Oireui^ d, wenn der Wert des Streit-
gegenstandes 2000 Doll. überschreitet, 2) für Ent-
scheidungen der höchsten Gerichtshöfe der Staaten,
wenn: a. bei einem Streit über die Gültigkeit eines
Bundesvertrags oder Bundesgesetzes die Unter-
instanz sich gegen die Gültigkeit erklärt hat, oder
wenn d. bei einem Streit über die Gültigkeit eines
von einem Staate erlassenen Gesetzes, das nach der
Behauptung einer Partei gegen das Vundesrecht
verstößt, die Unterinstanz sich für die Gültigkeit er-
klärt hat, oder wenn c. bei einem Streit über die
Interpretation einer bundesrcchtlichen Vorschrift die
Unterinstanz einen aus dem Bundesrecht abgelei-
teten Anspruch abgewiesen hat.- Die (^ii-cnit 0.
sind zuständig: ^. Als Gerichtshöfe erster Instanz,
1) konkurrierend mit den Staatsgerichtshöfen und
teilweise mit den DiLtrict 0., a. in Civilprozessen,
wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Doll.
überschreitet und entweder ". der Vundesfiskus
Kläger ist, oder ß. ein Ausländer Partei ist, oder
7- die Parteien Bürger verschiedener Staaten sind;
2) ausschließlich: a. in Prozessen überVundessteuern,
d. in Prozessen über Urheberrecht und Patentrecht,
c. in Strafprozessen wegen Verbrechen und schwerer
Vergehen, die auf Grund eines Bundesgesehes straf-
bar sind (jeder Staat hat sein eigenes Strafrecht,
das Vundesstrafrecht bezieht sich hauptsächlich auf
Verbrechen, die auf offener See begangen wurden);
3) konkurrierend mit den Vi8triet 0. in Strafpro-
zessen wegen leichterer Vergehen. L. Als Gerichts-
höfe zweiter Instanz (teilweise als Berufungs-, teil-
weise als Nevisionsinstanz) für die Entscheidungen
der visti-iot <^., wenn der Wert 50 Doll. übersteigt.
Ferner können Courtprozesse, die in den Staats-
gerichten eingeleitet wurden, an die Circuit 0. auf
Antrag des Beklagten verwiesen werden: 1) bei
Klagen gegen Ausländer oder Bürger anderer
Staaten; 2) bei Klagen gegen Bürger des Staates,
in welchem das Prozeftgericht sich befindet, wenn es
sich um Grundstücke handelt, die dem Betreffenden
von feiten eines fremden Staates zugewiesen worden
sind. Eine solche Verweisung ist nur zulässig, wenn
der Wert des Streitgegenstandes 500 Doll. be-
trägt und der Beklagte Sicherheit für die Kosten
stellt. - Die viLti-iet 0. sind zuständig 1) konkur-
rierend mit den 3tat6 d und den Circuit 0. -. a.. wenn
ein Ausländer wegen Verletzung des Völkerrechts
oder eines Vundesvertrags Klage erhebt, d. wenn
der Vundessiskus klagt und der Wert des Streit-
gegenstandes 200 Doll. überschreitet; 2) konkur-
rierend mit den Oircuit 0. bei Strafprozessen wegen
leichterer Vergehen, die auf Grund eines Bundesge-
setzes strafbar sind; 3) ausschließlich inProzessenüber
seerechtliche Angelegenheiten und als Prisengerichte.
Die Staatengerichte sind teilweise nach engl.
Muster eingerichtet, teilweise anders, und sind
untereinander sehr verschieden. Jeder Staat hat
1) einen höchsten Gerichtshof, 2) ein Obergericht,
etwa dem engl. Hi^ii 0. entsprechend, 3) Ge-
richte mit örtlich beschränkter Zuständigkeit. Die
Bundesrichter sind nur im Falle schwerer Pflicht-
verletzung absetzbar; die Richter der Staatsgerichte
hingegen werden nur in vier Staaten auf Lebens-
zeit angestellt; sonst wechselt ihre Amtsdauer von
2 Jahren (Vermont) bis 21 Jahre (Pennsylvania).
Der Durchschnitt ist 9-10 Jahre; sie sind aller-
dings stets wieder wählbar, aber es entsteht dadurch
eine Abhängigkeit von den Wählern, welche für die
Würde des Amts höchst schädigend ist.
Court (spr. kuhr), Antoine, der Wiederhersteller
der franz. reform. Kirche, geb. 17. Mai 1696 zu Ville-
neuve de Berg, begann ohne eigentliches Studium
1714 auf einer Reise durch die Cevennen, Languedoc,
Dauphine überall Versammlungen zu halten und zu
predigen. Es gelang ihm, unter steter Lebensgefahr,
die Anhänger der reform. Kirche Frankreichs, die
durch Ludwigs XIV. Maßregeln ganz zertrümmert
war (s. Hugenotten), zu geordneter Gemeinschaft zu
sammeln, sodaß er 1715 die erste kleine Synode
halten konnte. 1729 zog sich C. nach Lausanne zurück,
wo besonders durch seine Bemühungen eine theol.
Lehranstalt errichtet ward. Er starb 15. Juni 1760.
- Vgl. HugUes, ^Qwil16 0., Hi8wii'6 66 1a I^tÄU-
ratioii äu pr0t68tanti8iii6 6u ^i-Huce au XVIII^
5i6ci6 (2. Aufl., Par. 1872); Höhle, Wiederaufrich-
tung der franz. reform. Kirche durch A. C. (1. Tl.,
Bautzen 1886).
Eourtage (frz., spr. kurtähsch', von eourtisr,
"Makler"), Maklerlohn, die Gebühr, welche der
Makler für jedes durch seine Vermittelung abge-
schlossene Geschäft erhält. Bei Kaufgeschäften wird
dieselbe für die realen Waren (Geld ausgenommen)
gewöhnlich nur vom Verkäufer gezahlt, für manche
Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.
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