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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deckungsfähigkeit - Declaration of rights
Im Börsenverkehr bedeutet D. die Anschaffung
eines Vörsenwcrtes, welchen man (ohne ihn zu bc-
sitzen) auf Zeit (gewöhnlich ultim") verkauft hat,
daher sich die Baissicrs vor dem Erfüllungstermin
zudecken habcn. - Im Finanzwesen endlich
spricht man von der D. eines Defieits, eines An-
lehcns durch bestimmte Einkünfte n. s. w.
Deckungsfähigkeit, das Verhältnis, in wel-
chem eine Mehrzahl von Ausgabcbewilligungen
des Staatsbudgets (Staatshaushaltsetats) dadurch
zueinander steht, daß zufolge getroffener Verein-
barung zwischen Negierung und Volksvertretung
der Mehrbedarf bei der einen Ausgabcbewilligung
durch entsprechenden Minderbedarf bei der andern
ansgeglicken wird. Einem derart zum Ausgleich ge-
brachten Mehrbedarf wohnt daher die Eigenschaft
einer Etatübcrschrcitung nicht bei.
Deckungsgraben, f. Schützengraben.
Deckungskapital der Ausgaben, im Ver-
sicherungswesen der Betrag, welcher den dcrzei-
ugen 3Lert der vom Unternehmer eingegangenen
Verpflichtung, also auch den derzeitigen Wert der
zukünftigen Ansprüche des Versicherten darstellt. Er
wird nach den Grundsätzen der Vcrsicherungstecknik
gefunden, indem das Anwachsen des derzeitigen
Kapitalwertcs durch Zinseszinsen, sowie die Wahr-
scheinlichkeit für das Eintreten jedes der versicherten
Ereignisse berücksichtigt wird, also Lebens- und Stcr-
benswahrscheinlichkcit, bei gewissen Versicherungs-
arten auch Krantheits-, Unfalls-, Invaliditäts-
wahrscheinlichkeit. Stehen der Wahrscheinlichkeit nach
den Ausgaben des Unternehmers noch Einnahmen
durch zukünftige Pränüenzahlungcn des Versicherten
gegenüber, so ergiebt sich durch Kapitalisieren der-
selben nach den gleichen Grundsätzen das D. der
Einnahmen. Der Überschuß des D. sür die Aus-
gaben über das für die Einnahmen heißt P r ä in ien -
reserve, auch D. schlechthin, und stellt die von den
bereits erlegten Prämien erworbene Anwartschaft
auf zukünftige Versicherung dar, da ja durchschnitt-
lich jeder Versicherte die Beträge einzahlt, die für
ihn später zu verausgaben sind. Das D. darf nicht
mit den Rücklagen verwechselt werden, welche eine
Vcrsicherungsbank, wie jedes andere Handelsgeschäft,
ansammeln muß, um gegen die Unsicherheiten des
Verkehrslebens geschützt zu scin,auch gegen fehlerhafte
Annahmen bei den Berechnungen. Das D.stelltnicht
wie diese, etwa alsSichcrheitsreserve zu bezeichnenden
Rücklagen eine erhöhte Gewähr für die Leistungs-
fähigkeit der Bank dar, sondern bemißt die derzeitige
Schuld derselben gegenüber den Versicherten. Der
Reservefonds der D., der die sämtlichen durch über-
nommene Versicherungen entstandenen Verpflich-
tungen der Bank deckt, ergiebt sich also bei jedem
Jahresabschluß aus einer auf Wahrscheinlichkeit und
Zinseszins gegründeten Berechnung der einzelnen
D., nicht, wie der außerdem in jeder wohlangelegtcn
Versicherungsanstalt vorhandene Sicherhcitsreserve-
fonds, aus rein kaufmännischen Erwägungen.
Dectungskauf. Wenn der Verkäufer mit Lie-
ferung der Ware im Verzüge ist, kann der Käufer
nach dem Deutfchen Handelsgesetzbuch Art. 355,350
Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, wenn
er dies dem Verkäufer zuvor angezeigt und ihm eine
angemessene Nachfrist zur Nachholung des Ver-
säumten läßt. Der Käufer darf die gleiche Ware
alsbald anderweit kaufen (das ist D.) und die
Preisdifferenz als seinen Schadenersatz verlangen.
- In der Vörsensprache bedeutet D. den Kauf
eines Vaisscspckulanten, der vorher in blanco, d. h.
ohne die Ware zu besitzen, verkauft hat.
Deckungsklage, f. Deckung (im Handel).
Deckungsmittel, Kriegsmaschinen, s. Antwerk.
Deckungsprincip, der Grundsatz, daß der
Pfandgläubiger das ihm verpfändete Grundstück
nur imbeschadet der ihm vorhergehenden Hypotheken
zur Subhastation bringen kann, sodaß von vorn-
herein ein die vorhergehenden Gläubiger deckendes
geringstes Gebot festgestellt wird, innerhalb dessen
ein Angebot nicht angenommen wird. Das Princip
ist angenommen in Preußen (1883), Bayern (1886),
Sachsen (1884), Württemberg (1879), Hessen mit
Ansnahme der Rheinprovinz (1858), Hamburg
(1879), Lübeck (1879) und im Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen für das Deutfche Reich.
Deckungssignale, Zugd e ck u n g s signale,
Signale der Eisenbahnen, die einen in einer Strecke
oder einem Bahnhofe fahrenden oder stehenden Zug
oder Zugteil decken, d. h. gegen einen Zusammenstoß
mit einem andern schützen sollen, indem sie dem
letztcrn das Einfahren in die Strecke oder den Bahn-
hof untersagen. Jene heißen Strecken-Deckungs-
signale, diese Bahnhofs-Deckungssignale. Zu
ihnen gehören auch die Vlocksignale (s. Blocksignal-
system)', verwandt sind ihnen die Distanzsignale (s.d.).
(<H. Eiscnbahnsignale und Optische Telegraphen.)
Deckungswechsel, ein Wechsel, der zur Siche-
rung einer Forderung ausgestellt wird, s. Depot-
Wechsel.
Deckverband, s. Verband und Wunde.
Deckzange, eine bei Metallarbeiten, insbeson-
dere beim Dachdccken, zum Umlegen und Zusam-
mendrücken von Falzen dienende Zange mit flachem
und sehr breitem Maul.
Decl..., Artikel, die man hier vermißt, sind
unter Dell... aufzusuchen.
Voola.ra.'tio Unbill (lat.), im frühern gemeinen
Civilprozesi die Berichtigung von Dunkelheiten oder
Zweideutigkeiten der Klage. Nach den Vorschriften
der Deutschen Eivilprozeßordnung ist den Parteien
jede Berichtigung oder Ergänzung der Klage in
thatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, welche
nicht eine Linderung des Klaggrundes enthält, ge-
stattet. Überdies hat der Vorsitzende bei der münd-
lichen Verhandlung durch Fragen darauf hinzu-
wirken, daß uuklare Anträge erläutert und ungenü-
gende Angaben der geltend gemachten Thatfachen
ergänzt werden, wie er auch jedem Gerichtsmitgliede
auf Verlangen die Stellung gleichartiger Fragen zu
gestatten hat (vgl. Civilprozeßordn. §§. 240, 130).
Vsoikration ol inÄepenHenos (engl., spr.
-tlärrehsch'n off indepinnd'nß), die Unabhängigkeits-
erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika.
Sie wurde 4. Juli 1776 von dem sog. Kontinental-
kongreß zu Philadelphia unterzeichnet und bezeichnet
deren Eintritt in die Reihe der selbständigen Staaten.
Sie enthält eine ausführliche Aufzählung der sog.
Menschenrechte, die später auch in manchen europ.
Verfassungen ihren Platz gefunden haben, und diente
namentlich den südamerik. Freistaaten als Vorbild.
- Vgl. Bancroft, lliätoi^ ol tko Uniteä 3tg.t68,
Bd. 9 (Vost. 1866); Curtis, Hi8toi^ ol t1i6 0on8ti-
wtiou, Bd. 1 (Neuyork 1854); Frothingham, Iks
i i86 ol tk" NeMdlio (Vost. 1872).
vsoi2.rHtionotriFkt8(engl.,spr.-klärrchsch'n
off reits, d. i. Erklärung der Rechte), die Erklärung,
! mit welcher eine Versammlung von Parlamentsmit-