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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Diskontbanken - Diskordieren
mindestens zu berechnen: a. 4 Tage aus Wechsel,
welche am Ankaufsorte zahlbar sind; d. 5 Tage auf
solche nicht am Ankaufsorte zahlbaren Wechsel,
welche in Stücken von 10000 M. und mehr, oder
bei Posten von mindestens 20000 M. in Stücken
nicht unter 5000 M. eingereicht werden' c. 10 Tage
für alle übrigen Wechsel, einschließlich derjenigen
auf die von der anlaufenden Bankanstalt abhängigen
Unteranstalten. Für jeden einzelnen Wechsel im Be-
trage von 100 M. und weniger sind jedoch mindestens
80 Pf., für jeden Wechsel über 100 M. mindestens
50 Pf.an Zinsen zu entrichten. Falls in der Rechnung
Zinszahlen ss. d.) anstatt der einzelnen Zinsbeträge
angegeben werden, ist hierauf Rüclsickt zu nehmen.
Besondere Zinsnoten (s. d.) müssen aufgestellt wer-
den: a. für Platzwechsel und d. für Versandwechsel:
C'. für Platz- und ä. für Versandwcchsel in Beträgen
von 100 M. und weniger, ans welche nur 30 Pf.
Zinsen gerechnet werden; e. für Platz- und f. für
Versandwechsel, welche nicht zum Bank- sondern
zum Privatzinsfuß angekauft werden. Bei der Zins-
berechnung wird jeder Monat zu 30 Tagen ange-
nommen; indessen wird der Februar bei Wechseln,
welche ultimo Febrnar fällig sind, nur zu ^8 bez.
29 Tagen gerechnet. Der Tag der Diskontierung
wird nicht mitgezählt. Bei der Zinsberechnung eines
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellten un-
acceptierten Wechsels werden für die Versendung
oder Acceptbesorgung der im Wechsel ausgedrückten
Frist 2 bez. 3 Tage hinzugerechnet, je nachdem sich
am Zahlungsorte eine selbständige Bankanstalt oder
nur eine Nebenstelle befindet. - Der Ausdruck
D. ist übrigens im Gefchäftsverkehr der Reichsbank
durchweg mit dem Wort Zins überfetzt. - Vgl.
Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der
Reichsbank <^. Aufl., Lpz. 1893), sowie die Allge-
meinen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr
mit der Reichsbank.
Im Effektenverkehr kommt eine Diskontierung
von Wertpapieren vor, welche zur Rückzahlung ein-
berufen find, sowie von Coupons, welche erst später
fällig werden. Nach den für diesen Geschäftszweig
üblichen Bestimmungen darf die Laufzeit solcher
zum D. bei den Banken zugelassenen Effekten in der
Regel 6 Monate nicht übersteigen.
Im Warengeschäft findet ein Abzug von D.
(hier häufiger Sconto genannt) statt, wenn die
Preife für ein gewisses Ziel, z. V. 2 oder 3 Monate
kalkuliert sind und der Käufer innerhalb einer ge-
wissen Zeit vor Ablauf des Ziels Zahlung leistet.
Der D. wird hier häufig in einem bestimmten Pro-
zentsatz, der wenig veränderlich ist, rund gewährt.
Die Zahlungsbedingungen sind gewöhnlich in den
Preislisten und Fakturen gedruckt angegeben.
Diskontbanken, zuweilen Bezeichnung der
Banken, die das Diskontgeschäft vorzugsweise be-
tn'ibcn. Da Notenbanken (s. d.) für den Betrag ihrer
in Umlauf befindlichen Noten neben einem angemesse-
nen Barvorrat nur kurzfristige Forderungen, welcke
leicht wieder realisierbar sind, erwerben sollen, so
ist sür sie die Diskontierung von guten Wechseln,
welche eine bestimmte Laufzeit nicht überfchreiten,
ganz besonders empfehlenswert. Im Deutschen
Reiche bestehen hierüber durch Vankgesetz vom
14. März 1875 für die Reichsbank ^. 17) und für
Privatnotenbanken (8>44, Ziffer 3) gesetzliche Be-
stimmungen. (S. auch Reichsbank, Deutscke.)
Diskontgefchäft, Diskonthäuser, Diskon-
tierung, s. Diskont.
Diskontinuität, bei Sitzungsperioden einer
parlamentarischen Körperschaft der Grundsatz, daß
die in einer Sitzungsperiode angefangenen parla-
mentarifchen Arbeiten nicht in einer andern Sitzungs-
periode fortgefetzt, Vorlagen also nicht aus einer
Periode in die andere übergehen können. Dieser
Grundsatz gilt in Deutschland sür den Reichstag
und die Landtage der Einzclstaaten, wie anßer-
halb Deutschlands. Dadurch unterscheidet sich die
Schließung einer Landtagsperiode von einer durch
den Kaiser oder den Landesherrn mit Genehmigung
der parlamentarischen Körperschaft ausgesproche-
nen Vertagung der Sitzungen innerhalb derselben
Sitzungsperiode. In Festhaltung dieses Unter-
schiedes hat das Reichsgericht.in dem Urteil vom
^5. Febr. 18^ ausgesprochen, daß die den Reichs-
tagsmitgliedcrn dnrch Art. 31 der Reichsverfafsung
gewährleistete Unversolgbarkeit ls. Abgeordnete), da
sie sür die Sitzungsperiode ausgesprochen ist, auch
für die Zeit der Vertagung gilt.
Diskontnote, s. Zinsnote.
Diskonto, s. Diskont.
Diskonto Arbitrage, s. Arbitrage.
Diskontobordereau, s. Bordereau.
Diskontpolitik, s. Diskont; vgl. Bankdiskont.
Diskontrechnung, eine Umkehrung der Zins-
rechnung, insofern nach dem hentigen baren Wert
einer erst später fälligen Summe gefragt wird. Der
zu diskontierende Wert mühte eigentlich als ein um
die Zinfen vermehrter Wert angesehen und der
Diskont sonach in Prozenten auf hundert berechnet
werden. Die kaufmännische Praxis weicht aber von
der matbem. richtigen Berechnung insofern ab, als
sie der Bequemlichkeit halber den zu diskontierenden
Betrag als reinen Wert ansieht und den Diskont
gerade so wie Zins vom Hundert abzieht. Beispiel:
Ein in 3 Monaten fälliger Wechsel von 3030 M.
soll zu 4 Proz. p. a. diskontiert werden. Der Dis-
kont beträgt sonach auf einen Monat 1 Proz. Genau
genommen betrüge der Diskont nach dem Satze, daß
auf 101 M. Kapital 1 M. Diskont zu rechnen ist,
30 M. Man rechnet aber in der Praris (nach dem
Satze 100 M. Kapital ---1 M. Diskont) 30,30 M. -
Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kauf-
männischen Arithmetik, Abschnitt IX (10. Aufl., Lpz.
Diskontzahlen, s. Zinszahlen. s1891).
Diskonvenienz (frz. äiäconvcmiNKn), Mangel
Diskordanz (frz. äiLcoräNiice), Mihklang, Un-
einigkeit; in der Geologie das Lagerungsverhält-
nis zweier Schicbtcnsysteme zueinander dann, wenn
das jüngere derselben (a. der beistehenden Figur)
schräg, also mit anderm Streichen und Fallen auf
oder an einem ältern Schichtenkomplex (d) lagert.
Die Aufrichtung des letztern hat naturgemäß vor
Ablagerung der jüngern, diskordant daraufliegendcn
^chichtenreihe stattgefunden.
Diskordieren (lat.), nicht übereinstimmen; dis -
kordant, nicht übereinstimmend.