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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Egretten; Egrīpo; Eguilāz; Egyetértés; Egypten; Egyptienne; Eh.; E. H; Ehafttaiding; Ehbg.; Eh bien!; Ehe

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Egretten - Ehe

Lasszlófalu im Borsoder Komitat, schloß sich wandernden Schauspielertruppen an und fand dann am Theater in Klausenburg Anstellung. Um sich an den Künstlern des Burgtheaters zu bilden, ging er nach Wien und kam später nach Pest, wo er 1837 eine Hauptzierde des eben eröffneten Nationaltheaters war. 1843 studierte er in Paris die franz. Schauspielkunst. 1848-49 war er Regierungskommissar in der Theißgegend, wurde aber seiner zu großen Härte wegen bald abberufen. Nach der Revolution floh er in die Türkei, kehrte aber bald zur Bühne zurück und starb plötzlich während der Vorstellung 30. Juli 1866 in Pest. E. zeichnete sich durch großartige, originelle Auffassung, vollendeten Vortrag und charakteristische Mimik aus. Shakespeares Stücke verpflanzte er durch Übersetzungen auf die ungar. Bühne und feierte als Hamlet, Othello, Lear, Heinrich VIII. u. s. w. große Triumphe. 1860 redigierte er eine ungar. Theaterzeitung, schon früher gab er "Shakespeare-Studien" heraus, 1866 erschien sein "Handbuch der Schauspielkunst". Auch ein Tagebuch seines Aufenthalts in der Türkei hat er 1851 veröffentlicht.

Egretten (vom frz. aigrette), soviel wie Silberreiher, s. Reiher.

Egrīpo, s. Euböa.

Eguilāz (spr. egi-), Don Luis, span. Dramatiker, geb. 1830 zu Sanlucar, brachte 1853 in Madrid sein Stück "Verdadas amargas" mit entscheidendem Erfolg zur Aufführung. Seinen zahlreichen und viel gespielten Komödien ist eine moralphilos. Tendenz und eine gewisse Schwermut gemeinsam, doch ohne besondere Tiefe. Genannt zu werden verdienen "La cruz del matrimonio" (auch in der "Coleccion de autores españoles", Bd. 24, neue Ausgabe, Lpz. 1885), "Loas soldados de Plomo", "Alarcon". Er starb 22. Juli 1874 in Madrid.

Egyetértés (spr. eddjĕtehrtehsch, "Eintracht"), ungarische, in Budapest erscheinende polit. Tageszeitung von oppositioneller Haltung, das größte Blatt Ungarns, im Besitz des Reichsratsabgeordneten Ludwig Csavolszky, der die Zeitung 1865 gründete und seitdem leitet. Auflage: 20000.

Egypten, s. Ägypten.

Egyptienne (frz., spr. eschipßĭénn), in der Buchdruckerkunst eine lat. Auszeichnungsschrift, deren nur Grundstriche bildende Züge gleichmäßiger und stärker als die der gewöhnlichen Antiqua sind (s. Schriftarten).

E. H., hinter lat. Käfernamen Abkürzung für "Entomologische Hefte u. s. w.", hg. von Hoffmann, Koch, Linz und Müller, Frankf. a. M. 1803.

Eh. und Ehbg. oder Ehrb., bei naturwissenschaftlichen Namen Abkürzung für Christ. Gottfr. Ehrenberg (s. d.).

Ehafttaiding, s. Pantaiding.

Eh bien! (frz., spr. bĭäng), wohlan!

Ehe (vom althochdeutschen ewa, eha, ea, d. i. Gesetz), die anerkannte Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zur dauernden Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse. Bei allen Kulturvölkern ist die E. ein auf Lebenszeit eingegangenes, jeden Anteil dritter abweisendes Verhältnis. Die kath. und griech. Kirche erblicken in der E. ein Sakrament, die evangelische betont, ohne ein Sakrament anzunehmen, den sittlich-religiösen Inhalt. Insofern eine E. nur durch die freiwillige Übereinstimmung beider Teile zu stande kommt und bürgerliche Wirkungen hervorbringt, erscheint die Eheschließung als ein Vertrag, der aber wegen der ethischen Voraussetzungen und Aufgaben der E. nicht willkürlich und mit jeder Person geschlossen werden, auch an den sittlich und rechtlich feststehenden Zwecken des Bundes nichts ändern kann. Dies gilt besonders rücksichtlich des asketischen Vorhalts, daß die E. nicht fleischlich vollzogen werden dürfe (Engels-, Jungfern- oder Josephsehe, weil Joseph die Maria nie berührt haben soll). Kraft des Ehebündnisses haben die Gatten Freud und Leid miteinander zu tragen, die eheliche Treue zu bewahren, sich gegenseitige Beihilfe zu leisten und die eheliche Beiwohnung (concubitus) zu gewähren und üben hinsichtlich der Kinder das Erziehungsrecht und die elterliche Gewalt.

Das Heiratsalter ist bei einzelnen Völkern lediglich durch Sitte und Gewohnheit bestimmt. Die rohesten Völker, wie die Australier und manche Indianerstämme Nordamerikas, liefern ihre Töchter schon mit dem 12. Jahre, oft noch früher den Männern aus. Unter halbcivilisierten Völkern finden Hochzeiten nicht selten sogar zwischen Kindern statt, z. B. in Indien und in Oberägypten; allein dieser Feierlichkeit folgt erst später die wirkliche Vollziehung der E. nach. Die Gesetzgebung der civilisierten Staaten hat die Feststellung der Ehemündigkeit oder des heiratsfähigen Alters durch positive Rechtsvorschrift in verschiedener Weise gegeben: das kanonische Recht beim weiblichen Geschlecht mit dem 12., beim männlichen mit dem 14. Lebensjahre. In Frankreich wurde durch Napoleon I. dieses Alter für den Jüngling auf das vollendete 18., für das Mädchen auf das vollendete 15. Lebensjahr festgestellt (§. 144 des Code civil). In England gilt das Recht, sich zu verheiraten, für das männliche Geschlecht vom vollendeten 14., für das weibliche vom vollendeten 12. Lebensjahre an, jedoch ist eine unter diesem Lebensalter abgeschlossene E. an sich nicht nichtig, vielmehr nur unvollständig (imperfect); nur die E. solcher, die unter 7 J. alt sind, werden ohne weiteres für ungültig erklärt. Im Deutschen Reiche tritt nach §. 28 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875 die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, die des weiblichen mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein. Dispensation ist unbeschränkt zulässig.

Die E. setzt einen bereits entwickelten Kulturzustand voraus. Es ist anzunehmen, daß ursprünglich die freie Vermischung der Geschlechter ohne Rücksicht auf Dauer oder Bande der Blutsverwandtschaft stattfand und infolgedessen Gemeinschaft der Weiber und Kinder, zum Teil auch wohl der Güter herrschte. Solche Weibergemeinschaft berichten griech. Autoren von skyth. und äthiop. Stämmen. Die geregelte Polygamie, d. i. die von einem Manne mit mehrern Personen des andern Geschlechts eingegangene E. ist bereits ein Fortschritt, ein höherer noch die Monogamie, d. i. die E. zwischen nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Polyandrie (Mehrzahl der Männer) ist selten, sie kommt bei dem Stamme der Tudas auf dem Blauen Berge (Nilgiri) der Halbinsel Vorderindien, auf der Küste von Malabar, im Himalaja und in Tibet vor. Bei den Sikhs im Himalaja haben oft mehrere Brüder eine Frau gemeinsam, der älteste Bruder vertritt die Stelle des Vaters und bei seinem Tode geht die Würde auf den nächsten über, sodaß es keine Waisen giebt und das Familieneigentum immer zusammenbleibt. Auf Tahiti vereinigt sich eine Anzahl Vornehmer beiderlei Geschlechts zu einer Gesellschaft