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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ehrenmarschall - Ehrenrechte
Brust einen fünfstrahligen, silbernen, mit Brillanten
besetzten Stern ohne Band, und außerdem noch
das Offizierkreuz. Die Großkreuze tragen das Com-
mandeurkreuz an breitem Bande über die rechte
Schulter und außerdem noch an der linken Brust
einen Stern wie die Großoffiziere. Die Wachen
schultern das Gewehr vor Offizieren und Rittern;
vor den Großkreuzen, Großoffizieren und Com-
mandeuren wird das Gewehr präsentiert. Zu der
E. gehört eine Erziehungsanstalt für die Tochter
der Ordensmitglieder, Maison-Nationale, in St.
Denis, womit zwei Succursalen verbunden sind,
die eine in dem alten Schlosse zu Ecouen, die andere
in dem ehemaligen Kloster Les Loges im Walde
von St. Germain. Alle drei stehen unter dem
Großkanzler, der die Zöglinge zur Ernennung dem
Staatsoberhaupt vorschlägt. - Vgl. Ierrold, 1!i6
swr^ ok tde I^eZion ok llonour (Lond. 1855);
H. Schulze, Chronik sämtlicher bekannten Ritter-
orden und Ehrenzeichen (3 Bde., Berl. 1855-78).
Ehrenmarschall, s. Ehrengerichte.
Ghrenminderung, s. Ehre.
Ehrenmitglied, eine Person, der durch die
Aufnahme in eine Korporation oder Gesellschaft
ein Beweis von Hochachtung gegeben werden foll,
ohne daß sie irgend eine Mitgliedspsticht zu er-
füllen hat. Urkunde der Ehrenmitgliedschaft ist das
Ehrendiplom. - Bei einigen studentischen Ver-
bindungen heißen alle von der Universität ab-
gegangenen Mitglieder E., bei andern dagegen
solche, die nicht aktiv waren und später ehrenhalber
unter die Zahl der "alten Herren" aufgenommen
wurden. Bei den Korps sind die E. solche "alte
Herren", welche sich besondere Verdienste um das
Korps erworben haben; sie haben u. a. Sitz und
Stimme im Konvent wie die Aktiven.
Ehrenposten, Schildwachen zur Ehrenbezei-
gung für bestimmte Persönlichkeiten, ^ie sind ent-
weder Doppel- oder Einzelposten; erstere werden
gewöhnlich den regierenden Herrschern und den
Mitgliedern ihrer Familie, sowie fremden Fürsten,
Feldmarfchallen und den Höchstkommandierenden
der Truppen, letztere den Generalen überhaupt
und sonstigen höhern Truppenbefehlshabern ge-
stellt. (S.Ehrenwachen.)
Ehrenprälaten, in der kath. Kirche höhere
Kirchenbeamte ohne bischöst. Regierungsgewalt mit
dem Titel Prälat. ^und VOronioa..
Ehrenpreis, Pflanzengattung, s. Bachbunge
Ehrenrechte, bürgerliche, eine geschlossene
Reihe bestimmter Rechte, von deren Besitz die Aus-
übung gewisser Funktionen abhängig ist und deren
Verlust mit strafrichterlichen Verurteilungen ver-
bunden sein kann (s. auch Ehrenstrafen). Diese
Rechte, verzeichnet in §. 34 des Deutschen Straf-
gesetzbuchs, sind folgende: das Recht 1) die Lan-
deskokarde zu tragen; 2) in das deutsche Heer oder
in die kaiserl. Marine einzutreten; 3) öffentliche
Amter (auch Rechtsanwaltschaft, Notariat, Ge-
schworenen- und Schöffendienst), Würden, Titel,
Orden, Ehrenzeichen zu erlangen; 4) in öffentlichen
Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder ge-
wählt zu werden oder andere polit. Rechte aus-
zuüben; 5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden
zu sein; 6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, ge-
richtlicher Beistand oder Mitglied eines Familien-
rats zu sein. Die Funktionen, welche vom Vollbesitz
dieser Rechte abhängen, sind z. B. die Stellung als
verantwortlicher Redacteur einer periodischen Druck-
schrift Meßgefetz vom 7. Mai 1874, §.8); ferner dür-
fen nach ß. 106 der Gewerbeordnung sich nur solche
Gewerbtreibende mit der Anleitung von Arbeitern
unter 18 Jahren befassen, welchen die E. nicht aber-
kannt sind; unfähig zum Amte eines Geschworenen
und Schöffen sind schon die Personen, gegen welche
das Hauptverfahren wegen eines Delikts eröffnet ist,
das die Aberkennung der E. zur Folge haben kann
(Gerichtsverfasfungsgesetz §.32); auch können Perso-
nen, denen die E. aberkannt sind, als Schiedsrichter
^ abgelehnt werden (Civilprozeßordn. §. 858); ihnen
! kann der Zutritt zu öffentlichen Gerichtsverhand-
! lungen versagt werden (Gerichtsverfasfungsgefetz
S. 176); sie können von den Innungen, von den
Generalversammlungen der Krankenkassenmitglie-
der, von den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften ausgeschlossen werden (Gesetz vom 1. Juli
1883, Art. 12, §. 83; Gesetz vom 15. Juni 1883,
i §. 37; Gesetz vom 1. Mai 1889, tz. 66); sie tonnen mcht
, Mitglieder des Ausschusses, des Aufsichtsrats und
des Schiedsgerichts einer Invaliditäts-und Alters-
! Versicherungsanstalt sein (Gesetz vom 12. Juni 1889,
§§. 50, 51, 71); und endlich muß nach preuß. Recht
demjenigen die Erteilung des Jagdscheins versagt
werden, welchem die Nationalkokarde aberkannt ist
' (Preuß.Iagdpolizeigesetz vom 7. März 1850, §.15''j.
! Der Verlust der E. (zu welchen nach deutschem
! Strafrecht der Adel nicht mehr, wie noch nach preuß.
! Recht, gehört) kann nur durch strafrichterliches
Urteil herbeigeführt werden (Strafgesetzb. §§. 31
-37). Von Rechts wegen, also auch ohne richter-
> lichen besondern Ausspruch, tritt mit der Verurtei-
lung zu Zuchthausstrafe der Verlust, und zwar der
dauernde, zweier bestimmter E. ein: die Fähigkeit
a. zum Dienste im deutschen Heere und der kaiserl.
Marine und d. zur Bekleidung öffentlicher Amter
in dem oben bezeichneten Sinne, fodaß z. B. jemand,
der jemals zu Zuchthaus verurteilt wurde, niemals
Geschworener sein kann. Im übrigen bedarf es
eines besondern richterlichen Ausspruchs über die
Aberkennung der E. Dieser Ausspruch muß erfolgen
bei Verurteilungen wegen Meineids (s. Falscheid),
schwerer Kuppelei (s. d.) und "wegen gewohnheits-
und gewerbsmäßigen Wuchers (s. d.). In allen an-
dern Fällen ist die Aberkennung fakultativ, und zwar
unbedingt neben der Todes- und der Zuchthaus-
strafe, bedingt neben der Gefängnisstrafe (wenn
nämlich die Dauer 3 Monate erreicht und entweder
das Gesetz den Verlust der E. ausdrücklich zuläßt
oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildern-
der Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus-
gesprochen wird). Nach dem Militärstrafgesetzbuch
kann für Plünderung u. s. w. (§. 134) und den ein
fachen militär. Diebstahl sowie die militär. Unter-
schlagung auf Verlust der bürgerlichen E. erkannt
werden. Der Verlust der E. neben der Todesstrafe
ist zugelassen, um den Unterschied zwischen den ent-
ehrenden und den nicht entehrenden Fällen der
todeswürdigen Verbrechen hervortreten zu lassen,
und sie hat rechtliche Bedeutung für den Fall der
Begnadigung. Der Verlust der aberkannten E. ist
entweder ein dauernder oder ein zeitweiliger;
dauernd, soweit es sich um die aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte und um öffent-
liche Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen
handelt, deren zeitiger Inhaber der Verurteilte ist;
zeitweilig, soweit es sich um die Fähigkeit öffentliche
Amter (s. d.) zu erlangen und um die Ausübung
des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu stim-