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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbbestand - Erbe
Rücksicht auf verwickelte Verfügungen großen Um-
fanges erhebliche Schwierigkeiten für die Prüfung
entstehen können. Die ersterwähnten Gefetze fehen sich
zu gewissen Ausnahmen genötigt, z. V. wenn das
TeMnent nur bestimmt, daß als Erben berufen
feien sämtliche Kinder der Geschwister. Zahlreiche
Gesetze enthalten eine weitere Bestimmung, durch
welche für den Fall vorgesorgt ist, daß es sich um
den Nachweis der Erbeneigenschaft dann handelt,
wenn der Verstorbene nicht Inländer war, aber im
Inlande Grundbesitz oder Hypothekenforderungen
hatte. Ausnahmslos ist für den Hauptfall das Nach-
laßgericht zuständig. Die Verfahrensvorfchriften
sind verschieden. Vielfach ist dem Nachlaßrichter er-
möglicht, dnrch öffentliche Aufforderung zur Anmel-
dung des Erbrechts, felbstverstäudlich ohne Aus-
schlußurteil, die mangelhaften Ermittelungen in
gewissen Fällen zu ergänzen. Die Erfordernisse des
guten Glaubens Dritter, welche sich mit dein Aus-
gewiesenen eingelassen haben, sowie die Wirkungen
eines solchen guten Glaubens, sind verschieden be-
stimmt. Die Mehrzahl der Gesetze schützt diejenigen
nicht, welche auf Grund einer Freigebigkeit (tiwio
lucrativo) erworben haben.
Grbbestand, soviel wie Erbpacht (s.d.); Erb-
beständer, der Erbpächter; Erbbestandsgeld,
ein bei Begründung des Verhältnisses vom Erb-
pächter an den Erbverpächter als Kaution oder
als Entgelt für die Verleihung gezahltes Kapital.
Grbe, derjenige, welcher in Bezug auf die ver-
mögcnsrechtlichen Rechtsverhältnisse eines Ver-
storbenen in ihrer Gesamtheit dessen Rechtsnach-
folger ist, soweit diefe Rechtsverhältnisse vererblich
sind. Das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2002 definiert:
"derjenige, welcher in die Erbschaft als ein Ganzes
unmittelbar eintritt". Schon den Römern erschien
es unzulässig, daß durch den Tod eines Menschen
dessen vermögensrechtlichc Verhältnisse ihre Beendi-
gung finden oder in der Weise auseinanderfallen,
daß alle einzelnen Bestandteile ein besonderes Schick-
sal haben. Der Gedanke der Fortdauer einer Rechts-
einheit führte dahin, von einer Gesamtrechtsnach-
folge (Universalsuccession) zu sprechen. Derjenige,
auf welchen das Vermögen in seiner Gesamtheit
übergeht, heißt E. Dem ältern deutschen Rechte
war eine solche Gesamtrcchtsnachfolge unbekannt;
das Vermögen zerfiel in einzelne Bestandteile, ins-
besondere gelangte der Grundbesitz an gewisse Per-
sonen, meist den nächsten männlichen Verwandten,
während die Fahrhabe andern zufiel. Gewisse An-
klänge hieran finden sich noch im engl. Rechte, nach
welchem das roai pi-o^rt^ oft in andere Hände
gelangt als der ^01-301^1 63tllt6. Auch die Ver-
bindlichkeiten des Verstorbenen, soweit sie über-
haupt fortbestanden, verteilten sich im ältern deut-
schen Rechte auf verschiedene Massen. Mit dem
Eindringen des röm. Rechts gewann überall der
Gedanke der Gesamtrechtsnachfolge Boden. Er-
halten hat sich jedoch, daß noch häufig besondere
Vermögensmassen (z. B. Lehen, Fide'ikommihgut
u. s. w.) vorkommen, welche zum Teil bereits wäh-
rend des Lebens einer Person als neben dem übri-
gen Vermögen bestehend gelten, zum Teil aber bei
dem Tode der Person von deren Vermögen aus-
geschieden und einem besondern rechtlichen Schick-
sale unterworfen werden. (S. auch (X'i-ta i-es.)
Die Folge der Gesamtnachfolge ist, daß auch die
Schulden des Verstorbenen auf den E. übergehen,
unabhängig davon, ob sie durch die Aktivbestand-
teile desselben gedeckt werden (f. Inventarrecht), und
daß, wenn mehrere E. vorhanden sind, die Anteile
der einzelnen E. nur Bruchteile sein können.
Wer die Person des E. sei, bestimmt im Gemeinen
Rechte entweder das Gesetz oder der Wille des Ver-
storbenen (Erblassers, s. d.). Eine Vereinigung bei-
der Verufungsgründe ist vermöge des Grundsatzes
" U6IN0 PHMQU8 PI'0 paitL t68tHtU8 pro pg^tO in-
t68t3.tn8 doceäLre p0t63t", d. h. das Testament
muß sich auf den gesamten Nachlaß erstrecken, nicht
nur auf einen Teil desselben, im röm. Recht ausge-
schlossen; nur auf dem Gebiete des Soldatenerbrechts
bestehen Ausnahmen. Die neuern Gesetze haben
jenen Grundsatz aufgegeben. So schon das Mainzer
Landr. VIII, 19, das vorderösterr. Recht (Hofdekret
vom 12. Juni 1789), das Sächs. Bürgert. Gesetzb.
§§.2011-14, das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §.45,
das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 534. Im größten
Teile von Deutschland ist neben dem Testamente der
Erbvertrag (s. d.) als Verufungsgrund anerkannt.
Die vertragsmäßige Erbfolge (s. d.) kann infoweit
neben der gesetzlichen eintreten. Für solche Fälle gilt
also jener Grundsatz auch gemeinrechtlich^nichtmehr.
Nach dem röm. Rechte gilt ferner der (^atz "86in6i
lioi'68 86in^or IiLi'68", d. h. die Eigenschaft als E.
kann nicht wieder verloren werden. Dieser Satz,
welcher gemeinrechtlich noch als geltend anerkannt
wird, schließt daher die Berufung als E. mit einer
Befristung oder auflösenden Bedingung aus. Im
Falle der aufschiebenden Bedingung, welche für zu-
lässig gilt, ist bis zur Erfüllung oder bis zum Aus-
falle der Bedingung der Berufene provisorisch als
E. gegen Sicherheitsleistung einzuweisen. Dadurch,
daß bei der Nacherbschaft der Nacherbe als Stell-
vertreter des E. <1i6i'6äi8I000) angesehen wird, hat
der Grundsatz schon im röm. Rechte eine Abschwä-
chung erfahren, obschon derselbe der Form nach auf-
recht erhalten ist. Das Sächs. Bürgert. Gesetzb.
§§. 2122, 2123, 2149, das Preuh. Allg. Laudr.
1, 12, §§. 61, 259 mit §. 53, das Österr. Bürgert.
Gesetzb. §§. 695, 704 fg. und andere haben auch
diefen Satz oder wenigstens jene Folge aufgegeben.
Der (^oäo civil und das Vadische Landrecht ver-
stehen unter einem E. nur den gesetzlichen E.; sie
haben auch die Nacherbschaft nur in wesentlich ver-
änderter Gestalt, beschränkt auf eine Herausgabe-
pflicht gegenüber den Abkömmlingen der Kinder
und auf Geschwisterkinder, in letzterm Falle nur
seitens des kinderlosen Erblassers (Art. 1048 fg.).
Mittels einer letztwilligen Verfügung kann jedoch
der Erblasser, abgesehen von den gewöbnlichen Ver-
mächtnissen, nur I6Z3 uuiv6i'86i3 (in Baden Erb-
ver mächtnisse) oder 16F3 3, titrs univ6i'86i (in
Baden Erbteilvermächtnisse) anordnen, selbst
wenn er die Worte Einsetzung als E. gebraucht hat
(Art. 1002). Erbvcrmächtnisnehmer ist derjenige,
welchem der Erblasser den ganzen Nachlaß hinter-
läßt. Hinterbleibcn Personen, denen gegenüber der
Erblasser nur über einen Bruchteil seines Vermögens
verfügen kann (Ii^ritwi^, 9>uxlin6i8 iins huotitö äs
868 Iii6N8 68t I-686I'V66, im rhein. Rechtsgebiete
Vorbehaltserben genannt; s. Enterbung), so sind
diese kraft des Gesetzes im Nachlaßbesitz; von ihnen
muh die Aushändigung gefordert werden. Fehlt es
an folchen, so ist zwar der Berufene kraft des Ge-
setzes Erbschaftsbesitzcr, aber, wenn er in einem
holographischen Testamente eingesetzt ist, muß er sich
trotzdem von dem Gerichtspräsidenten in den Be-
sitz einweisen lassen. Erbteilvcrmächtnisnehmer ist