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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbschaftsvermächtnis
Anfalls) sind für die wichtigern Verwandtschafts-
grade folgende:
Verwandt-
schaftsgrade
Z-N
Ehegatten......
Geschwister......
Geschw isterd esccn-
dentenerstenGrades
Geschwisterdesceu-
denten folgender
Grade........
Sonstige Verwandte
dritten Grades . . .
Sonstige Verwandte
vierten Grades. . .
Sonstige Verwandte
fünften Grades. . .
Sonstige Verwandte
sechsten Grades. . .
Entferntere Ver-
wandte .......
NichtVerwandte . . .
8!
Sachsen
^"
Baden
Hessen
2 3
2 3
3'/.
4bez.5 bez. 0
4bez.8 4
4bez.6 bez. 8
3'/2
10
6bez.8 6
6bcz.8
6
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8 8
8 8
10 10
8 8
3 bez. 9
61/2
?bez.8
6'/2
7
bez.9
Kleine Anfälle sind in Prenßen und Sachsen
ibis 150 M.), in Hessen (bis 100 M.), in Bayern
(bis 50 M.), in Württemberg bei beweglichem
Vermögen (bis 100 M.) steuerfrei; in Baden und
Elsaß-Lothringen sind auch diese steuerpflichtig.
Leibliche eheliche Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie und uneheliche Kinder der Mutter
sind (mit Ausnahme von Elfaß-Lothringen) steuer-
frei; von Adoptivkindern und deren Descendenten
werden in Preußen 2 Proz., von Stiefkindern und
deren Descendenten und ^tiefeltern, Schwieger-
kindcrn und Schwiegereltern, natürlichen, aber vom
Erzeuger anerkannten Kindern 4 Proz. erhoben.
Der Ertrag der E. ist für 1891/92 in Preußen auf
7,6 Mill., für 1891 in Bayern auf 2 Mill., in Würt-
temberg auf 0,7 Mill. M. veranschlagt.
In den Niederlanden zahlen die Descendenten
und die mit Kindern überlebenden Ehegenossen
1 Proz.; die E. steigt für sonstige Erben bis zu
10 Proz. In Osterreich beträgt die Steuer bei Ver-
erbung von den Eltern auf die Kinder 1 Proz. und
steigt in den übrigen Fällen auf 4 und 8 Proz.
In Frankreich wird die E. hauptfächlich mittels der
Einregistrierung und zwar in allen Fällen erhoben,
in einem Betrage von 1 bis 9 Proz. In England
bestehen drei Arten von E., die I'rodaw Dut^, eine
Gebühr für die Bestätigung des Testaments (der
bei Intestaterbschaften die I^ttsr ok^ämiuisti-atioQ
äut^ entspricht), die I^6Fac^ vut^, vom beweglichen
Vermögen im Betrage von 1 bis zu 10 Proz., je
nach dem Verwandtschaftsgrad zu entrichten, und
die 8ucc688i0ii Dut^ mit gleichen Sätzen für die
Vererbung des unbeweglichen Vermögens. - Vgl.
H. von Scheel, E. und Erdrechtsreform (2. Aufl.,
Jena 1877); Krüger, Die E. nach ihrer Ausübung
in den auherdeutschen Staaten. Die Berechtigung
ihrer Reform in Deutschland und ihrer Einführung
als Reichssteuer (Tüb. 1889); A. Eschenbach, Erb-
rechtsreform und E. (Berl. 1891); Labus, Das Erb-
schaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873 (2. Ausg. 1891).
Erb fchaftsv ermäch tnis, Universalfide'i-
kommiß, das einem Erben (und zwar sowohl
einem gesetzlichen Erben als einem durch den Erb-
lasser Berufenen) oder einem diefem Gleichgestellten
(Fiduziar, Vorerbe) auferlegte Vermächtnis, die
Erbschaft ganz oder zum Teil an einen andern
(Fidelkommissar, Nacherben) herauszugeben. Das
E., zu unterscheiden von dem Vermächtnisse einer
Erbschaft, welches meist nur vorkommt, wenn der
Erblasser die von ihm erworbene Erbschaft eines
Dritten durch Vermächtnis zuwendet, wird im Sächs.
Bürgert. Gesetzbuch Erbanw artschaft genannt.
§. 2503 lautet: "Der Erblasser kann anordnen, daß
sein Erbe die Erbschaft oder einen Erbteil einem
Dritten, Anwärter, herausgeben oder hinterlassen
soll, Fide'ikommiß." Das Preuß. Allg. Landreckt
spricht in dem bezeichneten Falle von einer side'i-
kommissarischen Substitution, I, 12, §.53. Die
Regelung des Preuß. Allg. Landrechts in I, 12,
§§. 466 fg. beschränkt sich in der Hauptsache auf den
Grundsatz, daß bis zum Eintrittedes Substitutions-
falles der eingesetzte Erbe alle Rechte und Verbind-
lichkeiten eines Nieftbrauchers hat. Nach dem §. 55,
1,12 gilt jedoch die side'ikommissarische Substitution
nur zum Besten des ersten und zweiten Substituten,
soweit nicht ein Familiensideikommiß vorliegt. -
Das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 608 beschränkt noch
weiter, wenn es bestimmt: "der Erblasser kann seinen
Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft
nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen
einem zweiten ernannten Erben überlasse", und
dies in den §§. 611,612 dahin erläutert: sofern die
Substituten Zeitgenossen des Erblassers sind, könne
sich die Substitution auf den Dritten, Vierten und
noch weiter ausdehnen; sofern folche Nacherben,
welche zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht
geboren sind, substituiert seien, gelte die Substitu-
tion bei unbeweglichen Gütern nur auf den ersten
Grad, bei Geldsummen und anderen beweglichen
Sachen könne sie sich auf den zweiten Grad erstrecken.
Der (^0(16 oivil und das Badische Landrecht ver-
bieten im Art. 896 die 8iili8tiwtiou8. Das Vadische
Landrecht übersetzt After erb setzungen und fügt
Ausnahmen bei in Ansehung gewisser Güter des
Staatsoberhauptes und seiner Familie, sowie der
stamm- oder lehnerbberechtigten Familien, unter
Verweisung auf die Verordnung des Staatsober-
hauptes. Beide Gesetzbücher durchbrechen die Regel
in Art. 1048 fg. durch die Zulassung von Verfügun-
gen zu Gunsten der Enkel des Erblassers oder der
Geschwisterkinder des kinderlosen Erblassers; in bei-
den Fällen heißt es: "unter der Bedingung geben,
daß sie dieses Vermögen (bei Geschwistern den
nicht zu einem Pflichtteil gehörenden Teil) ihren
jetzigen und künftigen Kindern, jedoch nur des ersten
Grades, wieder abtreten sollen" (rsnärs).
Die Regel 86in6i dm'68 86m^6r dereZ (s. Erbe)
ließ es dem röm. Rechte unthunlich erscheinen, daß
jemand die ganze Erbschaft wieder herausgebe. Man
suchte das Bedürfnis zunächst durch Anordnung eines
Vermächtnisses zu befriedigen. Damit wurden die
Schwierigkeiten vermieden, welche sich daraus er-
geben, daß die Erbeseigenschaft zunächst dem Vor-
erben, dann aber dem Nacherben zustehen sollte,
Schwierigkeiten, welche vorzugsweise die Nachlaß-
gläubiger bedrohten. Allein nun ergaben sich andere
Schwierigkeiten. Der Vorerbe blieb den Nachlaß-
gläubigern verhaftet, wenn er den Nachlaß dem
Nacherben herausgegeben hatte. Das 86N3,w8oou-
8u1tum 'Il6l)6i1iHiium suchte dem Mangel abzuhelfen;
nach demselben vertritt der Nacherbe nach Heraus-
gabe der Erbschaft an ihn den Erblasser und steht an
stelle des Erben. Eine weitere Abhilfe brachte das
86UHtii8C0Q8ii1tiiin1^6FH8i^niiirl. Dasselbe half dem
Nacherben, wenn der Vorerbe wegen der Heraus-
gabepflicht sich weigerte, die Erbschaft anzutreten;
es gab prätorischen Zwang zum Antritt auf Antrag