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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Femelwirtschaft; Femern; Femgerichte

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Femelwirtschaft – Femgerichte

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Femelschlagbetrieb'

dem vollständigen Abtrieb des Altholzes, dem die Aufgabe zufällt, den jungen Bestand eine Zeit lang gegen nachteilige klimatische Einwirtungen zu schützen. Preßler führte deshalb den sehr bezeichnenden Ausdruck Vorverjüngung in die Litteratur ein, im Gegensatz zu der beim Kahlschlagbetrieb (s. d.) erfolgenden Nachverjüngung. Unter den deutschen Waldbäumen eignen sich vorzugsweise Buche und Tanne für den F., da sie in ihrer ersten Jugend eine Beschattung durch die gelichteten Althölzer sehr gut vertragen, unter gewissen Verhältnissen sogar wohl beanspruchen. Werden sehr viele Jahresschläge zusammengefaßt und wird dadurch der Verjüngungszeitraum sehr lang, so nähert sich der F. in seiner Form sehr dem geregelten Femelbetrieb (s. d.). Den Ausdruck F. hat zuerst C. Heyer angewendet, während G. L. Hartig diesen Betrieb Samenschlagbetrieb, andere ältere Schriftsteller Dunkelschlagwirtschaft u. s. w. nennen. Die erste schwache Lichtung erfolgt durch den sog. Vorbereitungsschlag (s. d.), diesem folgt der Besamungs- oder Dunkelschlag (s.d.), dann der Lichtschlag (s. d.), und endlich werden die letzten alten Bäume allmählich geräumt oder durch einen Räumungsschlag (s. d.) entfernt. Das Verfahren muß jedoch nach den örtlichen Verhältnissen ein sehr verschiedenes sein.

Der Vorteil des F. besteht in der Gewinnung eines nicht unerheblichen Lichtungszuwachses an dem allmählich abzutreibenden Altholz, in der Sicherheit der Verjüngung der Holzarten, die in der ersten Jugend einen Schutz durch die alten Bäume lieben (Buche, Tanne), und in der leichtern Möglichkeit, gemischte Bestände zu erziehen. Nachteile sind die Erschwerung und Verteuerung der Fällung sowie der Aufbereitung des Holzes, namentlich aber des Transportes, daher oft Verminderung des Nutzholzausfalles, die Beschädigung des Nachwuchses durch die genannten Erntearbeiten, die Abhängigkeit vom Eintritt eines Samenjahres (s. d.), dessen Ausbleiben den Wirtschaftsbetrieb ganz erheblich erschwert. Die natürliche Besamung vermag wohl einen so pflanzenreichen jungen Bestand zu schaffen, daß derselbe die durch die weitern Erntearbeiten eintretenden Beschädigungen auf gutem Standort leicht überwindet, nicht so die durch Saat, noch weniger die durch Pflanzung erfolgende Vorverjüngung. Der F. wird in Süddeutschland viel mehr angewendet als im Norden; gegen Ende des vorigen und nach Anfang dieses Jahrhunderts war er noch viel verbreiteter als jetzt.

Femelwirtschaft, s. Femelbetrieb.

Femern, Insel, s. Fehmarn.

Femgerichte, Fehme, Vehme (abgeleitet vom althochdeutschen veme, Strafe), auch heilige Fem oder Feyme, Freigerichte, westfälische oder heimliche Gerichte genannt, die volkstümlichen, nicht auf den Adel und nicht auf eine Beamtenhierarchie gegründeten königl. Gerichte des deutschen Mittelalters, die ihre große Bedeutung für ganz Deutschland dadurch erlangten, daß sie in den Zeiten des Faustrechts und der Selbsthilfe im letzten Viertel des 14. und im 15. Jahrh., wo die ordentlichen Gerichte vielfach versagten, den Verbrecher zu richten und das Urteil zu vollstrecken wußten. Man hat im Mittelalter ihren Ursprung auf Karl d. Gr. zurückgeführt, der sie begründet haben soll, um den Rückfall der gewaltsam zum Christentum bekehrten Sachsen zu überwachen. Das gehört natürlich in das Reich der Fabel; aber mit Karl d. Gr. kann man sie insofern in ↔ Verbindung bringen, als sie auf der karoling. Gerichtsverfassung beruhen. Es sind die alten Grafengerichte, welche sich in Westfalen erhielten, wo die Grafen den Blutbann unmittelbar vom König empfingen. Aus welchen Ursachen das Recht zur Verleihung des Blutbanns, welches in den meisten Territorien allmählich auf die Landesherren übergegangen war, in Westfalen dem Kaiser erhalten blieb, läßt sich nicht mit Sicherbeit feststellen. Freigerichte hießen die F., weil die Grafengerichte in Westfalen, nicht wie die ostfälischen, Gerichte über Adlige wurden, sondern Gerichte über freie Bauern, die sich hier besonders zahlreich erhalten hatten, blieben. Die Grafen (Richter) wurden hier zu Freigrafen dadurch, daß sie dem König den Richtereid leisteten und von ihm mit dem Blutbann belehnt wurden. Die Stellung von königl. Gerichten verblieb den F., auch nachdem seit Wenzel (1382) der Erzbischof von Köln als Statthalter der heimlichen Gerichte den Freigrafen im Namen des Königs den Blutbann verleihen durfte; ein Oberaufsichtsrecht über die F. hatte er schon früher erlangt. Er war als Herzog von Westfalen oberster Stuhlherr. Stuhlherr war jeder Inhaber einer Freigrafschaft; ein solcher Bezirk umfaßte eine Anzahl von Freistühlen. Der Stuhlherr hatte die Freigrafen auf Lebenszeit zu ernennen. Freistuhl hieß der Ort, wo das Gericht gehegt wurde, gewöhnlich ein Hügel oder eine im Freien gelegene Stätte. Einer der berühmtesten Freistühle war der von Dortmund. Der Freigraf führte den Vorsitz, die Freischöffen fanden und vollstreckten das Urteil, stellten auch die Ladungen zu und hatten die Pflicht, Verbrechen zu rügen, d. h. dem Femgericht anzuzeigen. Die Freischöffen hießen Wissende. Sie mußten frei, ehelich geborene Christen und unbescholten sein und durch einen Eid geloben, «die heilige Fem halten zu helfen und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vorSchwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor allem, was die Sonne bescheint und Regen benetzt, vor allem, was zwischen Himmel und Erde ist». Ursprünglich sollten Wissende nur auf der Roten Erde, d. i. in Westfalen, aufgenommen werden. Allmählich breitete sich der Kreis der Freischöffen über ganz Deutschland aus. In allen Gegenden waren sie seit dem 14. Jahrh. in außerordentlich großer Zahl vorhanden. In den Städten und in den fürstl. Räten saßen Wissende, ja Fürsten selbst ließen sich in den Freischöffenbund aufnehmen. Die Freischöffen besaßen nicht nur großen Einfluß, sondern sie hatten auch eine bessere Stellung im Verfahren der F., wenn sie angeklagt waren. Da die F. als königl. Gerichte ihre Zuständigkeit bei verweigerter Rechtshilfe auf das ganze Reich erstreckten, so trug es nicht wenig zu ihrem Ansehen und ihrer Macht bei, daß allerorten Wissende bereit waren, Verbrecher dem Arme der F. zu überliefern und das Urteil an den Schuldigen zu vollstrecken. In den traurigen Zeiten des Faustrechts bildeten daher die F. einen Hort zur Unterdrückung der Rechtsunsicherheit. Selbst mächtige Fürsten fürchteten ihre Macht und beugten sich ihrem Spruche. Die F. haben durch den Schrecken, welchen sie verbreiteten, einigen Schutz gegen Gewaltthätigkeit gewährt, sind aber später selbst ausgeartet und haben ihre schrankenlose Gewalt mißbraucht. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrh. ertönten viele Klagen hierüber und 1461 errichteten mehrere deutsche Fürsten und Städte, denen auch die schweiz. Eidgenossenschaft beigetreten war, unter

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 659.