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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fischereifrage - Fischereipolizei
Staaten Europas und Nordamerikas (ebd. 1889).
Von periodisch erscheinenden Schriften sind als
Organe des Deutschen Fischereivereins zu nennen
die "Zeitschrift für Fischerei" (Berlin) und die "All-
gemeine Fischereizeitung"(München), ferner die "Mit-
teilungen" des DeutfchenSeesischereivereins(Berlin),
die "Deutsche Fischereizeitung" (Stettin, seit 1878).
Über dieGeschichte der F. vgl. Landau, Beiträge zur
Geschichte der F. in Deutschland (Cass. 1865); Heiden-
reich, Zur Geschichte des Heringsfangs und des
Heringshandels in alter und neuerZeit (Stett. 1882).
Fischereifrage in Nordamerika, ein seit
langem schwebender Streit, zuerst zwischen Frank-
reich und England, später zwischen Großbritannien
und den Vereinigten Staaten über das Fischereirecht
in den Gewässern an der Nordostküste von Nord-
amerika. Mehrere Einzelfragen sind zu unterscheiden.
1) Zunächst die Fischerei an den Bänken von Neu-
fundland. Auf diesen Betrieb machten die Franzosen
Anspruch, weil sie ihn zuerst (um 1500) in Angriff
genommen hätten; in dem Ütrechter Frieden traten
sie 1713 ihre Monopolanfprüche an Großbritan-
nien ab. 2) Zum Zweck des Einpökelns der Fische
und der Verproviantierung der Fahrzeuge nahmen
die Engländer 1584 Neufundland in Besitz, haben
aber seitdem fast ununterbrochen die Berechtigung
der Franzosen anerkannt, einen Teil des Küsten-
strichs zu dem genannten Zweck zu benutzen. Gegen
dieses Recht erhebt die jetzige Kolonialrcgierung
von Neufundland hartnäckigen Einspruch. 3) Das
Iischereirecht an andern canad. Küstenstrichen be-
treffend, sicherten sich die Vereinigten Staaten in
dem Vertrag von 1783 die Befugnis, in der offenen
See zu fifchen, an unbewohnten Küstenstrichen meh-
rerer brit. Besitzungen zu landen und ihren Fang
einzupökeln. Dieses Recht haben sie noch jetzt, aber
infolge der Entwicklung der Küstenansiedelungen
sind mnerhalb der letzten beiden Jahrzehnte Strei-
tigkeiten entstanden. In demselben Vertrage ver-
zichteten die Amerikaner förmlich auf das Necht,
mit ihren Fischerfahrzeugen andere brit. Kolonial-
gewässer aufzusuchen, es sei denn, um Schutz zu
suchen oder Holz und Wasser einzunehmen. 4) Der
Vertrag gewährte den Amerikanern auch die "Frei-
heit", in den Gewässern der brit. Kolonien zu fischen.
Durch einen Sondervertrag von 1818 wurden sie
berechtigt, an gewissen abgelegenen Strecken Küsten-
fischerei zu treiben, und verzichteten auf alle andern
Teile des Ufers. 1854-66 erfreuten sie sich der
vollen vertragsmäßigen Berechtigung auf Küsten-
fischerei. Dieser Vertrag wurde 1871 gegen Zah-
lung einer Entschädigung erneuert und dauerte
dis 1885. 5) In der Berechnung der Dreimeilenzone
zeigte die brit. (später die canad.) Regierung die
Neigung, Baien, die weiter als sechs Meilen sind,
als geschlossene Gewässer zu behandeln, wie die
Veremigten Staaten mit der Chesapeake- und De-
lawarebai verfuhren, und beanspruchte das Recht,
eine Linie von Landspitze zu Landspitze zu ziehen
und die Gerichtsbarkeit über einen sich drei Meilen
außerhalb dieser Linie erstreckenden Gürtel aus-
zuüben. Gegen diesen Anspruch erhoben die Ver-
einigten Staaten Widerspruch. 6) Nach Ablauf
des genannten Vertrags hatten nach Ansicht der
canad. Negierung amerik. Fischer nicht mehr das
Recht, in canad. Häfen einzulaufen (außer um
Holz und Wasser einzunehmen) und Köder zu kau-
fen, während die Amerikaner für ihre Fischer alle
Handclsvorrechte in Anspruch nahmen, die seit
1783 erwachsen waren. Die canad. Behörden be-
gannen amerik. Fischer, die die engen, durch den
Vertrag von 1818 gesteckten Grenzen überschritten,
festzunehmen. Verhandlungen zwischen der brit.
Regierung und den Vereinigten Staaten führten
1888 zu einem Vertragsentwurf, den der Senat
der Vereinigten Staaten aber nicht genehmigte.
Die canad. Regiernng hatte inzwischen Vorberei-
tungen zu einem Noäu8 viveuäi getrofsen, kraft
dessen die Fischer gegen Zahlung emer Gebühr in
die Häfen einlaufen konnten, seitdem sind in die-
fer Angelegenheit keine Schwierigkeiten mehr auf-
getaucht. Eine verwandte Frage bildet der Streit
über den Robbenfang im Beringmeer (s. d.). - Vgl.
C. Isham, ^1i6 Ü8ii6i^ liu63ti0u (Neuyork 1887);
C. B. Elliott, '1'k6 Unit6ä 8tat68 auä tns Nortii-
6^8t6ru tigiierio" (Minneapolis 1887); F.WHarton,
I)iF68t ot' tli6 international la^v ok tQ6 United
8tat63 (3 Bde., Washingt. 1886).
Fischereifrevel, s. Fischereischutz.
Fischereipolizei,derInbegrisfderVorschriften,
welche die Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestan-
des im öffentlichen Interesse bezwecken. Teils ist
die F. geordnet in den partikulären Fischereigesetzen
(s.Fischereirecht) - die wichtigsten sind das vonVaden
1852, Württemberg 1865, Sachsen 1868, Preußen
1874 (Bayern hat kein einheitliches Fischereigesetz)
- teils geschiebt dies nur für einzelne Flußgebiete
wegen der Verschiedenheit der örtlichen, hydrogra-
phischen u. s. w. Verhältnisse. Bei denjenigen Flüs-
sen, welche durch mehrere Staaten fließen, ist eine
vertragsmäßige Regelung der F. erforderlich, wie
dieses zwischen Preußen und seinen Nachbarstaaten
und zwischen Baden, Elsaß-Lothringen und der
Schweiz geschehen ist. Die sischereipolizeilichen Vor-
schriften beziehen sich zunächst auf die Binnen-
fischerei, sind aber nach dem in Preußen geltenden
Fischereigesetz, welches für Deutschland in dieser
Beziehung fast ausschließlich in Betracht kommt,
mit nur geringen Modifikationen auch auf die
Küstenfischerei anwendbar. Die Hochseefischerei,
welche vorzüglich durch internationale Gesichts-
punkte beherrscht wird, hat bisher in polizeilicher
Hinsicht keine eingehende Regelung erfahren; es liegt
nur vor der zwischen Deutschland, Belgien, Däne-
mark, Frankreich, Großbritannien, Niederlanden
abgeschlossene sog. Haager Vertrag vom 6. Mai
1882 über die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer.
Die sischereipolizeilichen Vorschriften zerfallen in
zwei Klassen. Die erste enthält Beschränkungen
in derAusübung der Fischerei und Sicherung
gegen die verschiedenen Formen der Raubfischerei.
Da sie im öffentlichen Interesse erlassen sind, wäre es
konsequent, sie nur auf ungeschlossene Gewässer zu
beschränken, dies ist auch ausdrücklich im preuß.
Gesetz anerkannt; Bayern, Sachsen und Baden da-
gegen haben in verschiedenem limfange eine Aus-
deynung derselben auf geschlossene Gewässer vor-
genommen. Die wichtigsten dieser Bestimmungen
betreffen: 1) Mindestmaße. Zur Erhaltung der
Fischmenge ist es erforderlich, zu verhindern, daß
Fifche zum Verbrauch gefangen werden, bevor sie
fortpflanzungsfähig geworden sind und ihre Fort-
pflanzung thatsächlich bewirkt haben; daher bestim-
men alle^ischereiordnungen, daß Fische unter einer
gewissen Größe, welche für die einzelnen Arten ver-
schieden festgesetzt ist, nicht gefangen werden dür-
fen. Das Fifchen nach Fischlaich ist gänzlich ver-