Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

425
Fürst (staatsrechtlich)
cepZ zunächst keine specifisch jurist. Bedeutung; er
bezeichnet überhaupt die hervorragenden Personen
des Landes (melioi-eg tsi'rue), obne Beschränkung
auf eine bestimmt abgegrenzte Klasse. Seit dem
11. Jahrh, erhebt sich jedoch ein Fürstenstand im
engern Sinne aus dem Landesadel; zu demselben
werden nur diejenigen Personen gerechnet, welche
Neichslehne unmittelbar vom Kaiser empfangen und
keinen andern weltlichen Lehnsherrn als den Kaiser
oder einen König haben. (S. Fürstenlehn.) Da-
gegen wurde es für vereinbar mit der fürstl. Stellung
gehalten, von einem geistlichen Stift Lehne zuhaben,
nach dem Vorgange des sächs. Hauses, welches selbst
bei der Erlangung der Kaiserwürde die Kirchenlehne
beibehalten hatte.
Man unterschied hiernach geistliche F. (Erz-
bischöfe, Bischöfe und Äbte und Äbtissinnen), welche
die Negalien unmittelbar vom Kaiser empfingen,
und weltliche F., welche vom Kaiser mit der herzogl.
Gewalt über ein Gebiet beliehen wurden. Hinsicht-
lich der geistlichen F. wurde der langjährige Streit
über die Investitur derselben durch das Wormser
Koukordat von 1122 dahin entschieden, daß der
Kaiser nicht befugt sei, dieselben nach eigenem Er-
messen zu ernennen, sondern daß sie nach den Vor-
schriften des Kirchenrechts gewählt werden müßten.
Der ordnungsmäßig Gewählte muhte aber vom
Kaiser sich mit den Temporalien belehnen lassen
und ihm den lehnsrechtlichen Treueid leisten. Als
Symbol sollte bei der Investitur statt des frübcr
üblichen Stabes und Ringes, worin der Papst eine
unzulässige Hinwcisung auf das geistliche Hirten-
amt fah, das Scepter gebraucht werden; die geist-
lichen Fürstentümer hießen deshalb Sceptcr-
lehne. Diesen geistlichen F. wurde von den Kai-
sern vom 9. bis 12. Jahrh, ein großer Teil des
Reichsgebietes zur Verwaltung übertragen, um iu
ihnen ein Gegengewicht gegen die weltlichen Für-
stengeschlcchter zu bilden; seit dem Investiturstreit
kehrte sich diefe Macht aber gegen das Kaisertum
und trug in der hohenstaufischen Zeit vorzüglich
zur Zerstörung des letztern bei; der von den geist-
lichen F. dem Kaiser geleistete Treueid erwies sich
als ein gänzlich unzulängliches Mittel, um sie von
Empörung und Verrat zurückzuhalten. Durch die
Säkularisation von 1803 wurden alle geistlichen F.
in Teutschland beseitigt; auf dem Wiener Kongresse
erstrebte der Papst vergeblich ihre Wiederherstellung.
Zu den weltlichen F. gehörten die Herzöge,
Markgrafen, Pfalzgrafen und einige von der herzogl.
Gewalt befreite, vom Kaiser unmittelbar belehnte
Grafen, welche zum Teil den Titel Landgrafen
annahmen. Vei derBelehnnng wurde dasSvmbol,
die Fahne, angewendet, weshalb die weltlichen
Fürstentümer Fahnenlehne (s. d.) hießen.
Die weltlichen Fürstentümer waren, wie alle
Lehne, seit dem 11. Jahrh, erblich geworden; aus
dcm ursprünglichen Fürstcnamt, welches der Kaiser
einer bestimmten Person verlieh, wurde daher ein
nur durch Urteilsspruch der Genossen (Fürsten-
gericht, s. d.) entzieh bares, bestimmten Familien
erblich zustehendes Besitzrecht hinsicktlick eines Terri-
toriums. Diese privatrechtliche Ausbildung des
Fürstentums hatte die Teilbarkeit desselben bei
Erbfällen zur Folge, und erst allmäblich wurde,
um der daraus hervorgehenden Zersplitterung des
Familienbesitzes vorzubeugen, in den Fürstenhäu-
sern die Unteilbarkeit des Territorialbesitzes und
eine dieselbe sichernde Erbfolgeordnung (s. Primo-
genitur) eingeführt. Seit dem Interregnum tritt
die Landeshoheit der F. in ihren Gebieten immer
mebr an die Stelle der königl. Gewalt und wird zur
eigentlichen Regierungsgewalt. Die Zusammen-
gehörigkeit der Territorien und ihre Unterordnung
unter das Neich wird vorzugsweise nur noch ge-
wahrt durch das Lehnsband, das zwischen den
Neichsfürsten und dem Kaifer bestand, und durch
die Reichstage, auf denen sich die Reichsfürsten um
den Kaiser versammelten, um gemeiusame Ange-
legenheiten zu erörtern. Während früher vornehme
Personen verschiedener Stellung und ohne feste Be-
schränkung hinsichtlich des Ranges auf den Reichs-
versammlungen sich einfinden konnten, wird im
spätern Mittelalter der Reichstag eine Zusammen-
kunft des Kaisers mit den F. Unter den F. ragen
aber die Kurfürsten ls. d.) als eine besondere .Na-
tegorie von Reichsfürsten hervor. Auch bei den
Reichstagen verhandeln und beschließen die Kur-
fürsten für sich, von den übrigen F. getrennt, sowie
man andererseits die Vertreter der Reichsstädte bei
den Reichstagen zwar zuließ, um sie an der Bewil-
ligung von Geldbeiträgen zu beteiligen, aber sie
von der Beratung der F. ausschloß.
Hieraus entstand die Einteilung des Deutschen
Reichstags in drei Kollegien, das der Kurfürsten,
den Fürstenrat und das Kollegium der Reichs-
städte. In der Teilnahme am Fürstenrat sah man
das charakteristische Merkzeichen eines F. im Gegen-
satz zu den kleinern Herren (Reichsrittern), die zwar
ebenfalls reichsunmittelbar waren und auf ihren
Besitzungen eine Landeshoheit ausübten, zu den
Reichstagen aber nicht zugelassen wurden. Es
setzte dies natürlich voraus, daß die Fürstenhäuser,
bez. die Territorien, mit deren Besitz die Teil-
nahme am Reichstage verknüpft war, fest bestimmt
waren. Diese Firierung vollzog sich im Laufe des
16. Jahrh. Später wurden zwar noch zahlreiche
reichsritterschaftliche oder andere adlige Familien
in den Fürstenstand erhoben und zum Reichstage
zugelassen, aber sie werden als neu fürstliche
Häuser jenen altfürstlichen gegenübergestellt.
Als entscheidend in dieser Hinsicht wurde der
Reichstag von 15)82 angesehen; die bei diesem
Reichstage geführten Stimmen wurden derartig
mit dem Territorium verbunden erachtet, daß sie
mit demselben auf jeden Erwerber übergingen und
deshalb auch bei dem Erlöschen des Fürstenstam-
mcs und der Vereinigung des Territoriums mit
einem andern Fürstentum fortgeführt wurden, wie
z. V. die Stimme von Henneberg, Pfalz-Lautern
u. a. Der Begriff eines F. im staatsrechtlichen
Sinne setzte demnach voraus persönliche Neichsun-
mittelbarkeit, Besitz eines reichsunmittelbaren Ge-
bietes oder Reichslehns und Mitgliedschaft am
Deutschen Reichstage.
Neben diesem staatsrechtlichen Begriffe wird aber
das Wort F. noch in einer zweifachen Bedeutung
gebraucht. Es ist einmal gleichbedeutend mit Mon-
arch oder Landesherr, sodaß es auch Kaiser und
Könige mit umfaßt. Wenn man den F. der Volks-
vertretung gegenüberstellt, vom fürstl. Amt, von
fürstl. Reckten, Pflichten, Fnnktionen u. s. w. spricht,
wird das Wort in diesem Sinne verstanden. An-
dererseits bedeutet es eine bloße Titulatur, eine
Adelsklasse, die in der Abstufung lünter den Her-
zögen und vor den Grafen folgt. Schon zur Zeit des
frühern Deutschen Reichs gab es land fässige
F., d. h. vornehme Adelsgeschlechter mit ausge-