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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeindeausschuß - Gemeindehaushalt
u. s. w. sind aus thatsächlichen Gründen zur Ver-
sehung durch unbesoldete Ehrenbeamte nicht geeignet.
Im engern Hinne versteht man denn unter Ge-
meindebeamten gerade die berufsmäßigen, besolde-
ten Beamten der Gemeinden.
Der Begriff und die rechtliche Stellung der Ge-
meindebeamten ist durchweg derjenigen der Staats-
beamten gleichartig, und da die Gemeinden dem
Organismus des Staates eingefügt sind und für
allerlei staatliche Zwecke verwendet werden, die Ge-
meindebehörden daher zahlreiche dienstliche Auf-
träge von den Staatsbehörden empfangen und
einer staatlichen Aufsicht unterworfen sind, so wer-
den die Gemeindebeamten mit Recht als mittelbare
Staatsbeamte bezeichnet, womit ausgedrückt wird,
daß die Verwaltung der Gemeinden nur dezentra-
lisierte Staatsverwaltung ist und daß demgemäß
die allgemeinen für die Staatsbeamten geltenden
(Grundsätze auch für die Gemeindebeamten gelten.
In einem Dienstverhältnis stehen sie nur zur Ge-
meinde, nicht zum Landesherrn; sie empfangen aus
Gemeindemitteln ihren Gebalt und ibre Pension;
sie werden auch von der Gemeinde angestellt' für
die wichtigern Ämter ist aber in der Negel dao Er-
sordernis der staatlichen Bestätigung vorgeschrieben
und ausnahmsweise kann wohl auch die Ernen-
nung des Beamten (für die Gemeinde) vom Lan-
ocsherrn oder von einer Staatsbedorde erfolgen.
Aus diesem Gruude sind Personen, denen von der
Etaatsregierung kommissarisch die Wabrnebmung
cines Gemeindeamtes übertragen wird, auch wenn sie
aus Gemeindemitteln Bezahlung empfangen, nicht
Gemeindebeamte, weil sie in keinem Dienstverbält-
nis zur Gemeinde stehen. Die Organisation der
G. ergiebt sich aus der Verfassung der Gemeinde
und ist daher durch die Gemeindeordnung (s. d.),
wenigstens in den Grundzügen, vorgezeicknet; auch
sind die Gemeinden bei der Anstellung der Beam-
ten an die gesetzlichen Vorschriften über die Befähi-
gung und an die Beobachtung der AMchließungs-
<iründe gebunden. Die Gemeindebeamten unterlie-
fen bei Pflichtverletzungen, abgeseden von den straf-
rechtlichen Folgen der Verbrechen und Vergeben im
Amte und einer etwa begründeten Verpflichtung
zum Schadenersatz, einer Disciplinarbestrafung.
Durch die ueue Selbstverwaltung^gesetzgebung in
Preußen - Kreisordnung (s. d.) und Provinzial-
ordnung (s. d.) - sind viele'Amter für die höbern Ge-
meindeverbände geschaffen worden, für welcke neben
den besondern Vorschriften auch die allgemeinen
Grundsätze über G. gelten. - Vgl. Iolly, Gemeinde-
organe (in Stengels "Wörterbuch des deutschen
Verwaltungsrechts", 2 Bde., Freib. i. Br. 1890).
Gemeindeausschuß, s. Bürgerausschuß.
Gemeindebeisafsen, diejenigen Angehörigen
einer polit. Gemeinde, welche nicht Gemeindebürger
sind. Die Unterscheidung berubt darauf, daß die
Gemeinden zum großen Teil Vermögen lAllmenden,
Wald, Wiesen, Landgüter) und gemeinnützige An-
stalten besaßen und zum Teil nock besitzen, deren
Erträge den Gemeindemitgliedern zu gute kom-
men. Die Aufnahme in die Gemeinde wurde daher
an mancherlei Bedingungen geknüpft, insbesondere
an die Erlegung eines Bürgergeldes, Anzugsgeldeo
<s.d.), und der Erwerb der Mitgliedschaft konnte nur
entweder aus familienrechtlichen Gründen (Abstam-
mung, Heirat) oder durch Verleibung des Bürger-
rechts (Bürgerbriefs) erfolgen. Es war nun aber
nicht zu vermeiden, daß sehr zahlreiche Personen in
der Stadt ihren Wohnsitz nahmen, ohne das Bürger-
recht zu erwerben, als Dienstboten, Arbeiter, Lehr-
linge und Gesellen, Kapitalisten, Beamte, Geschäfts-
gehilfen aller Art. Durch Einführung der Frei-
zügigkeit und Beseitigung des Zunftzwanges war
auck die Niederlassung und der selbständige Gewerb-
betrieb von dem Erwerb des Bürgerrechts nicht
mebr abbängig. Nach der Gewerbeordnung 8- 1-5
kann zwar ein Gewerbetreibender nach dreijährigem
i Betrieb zum Erwerb des Bürgerrechts genötigt,
aber es darf von ihm in diesem Falle kein Bürger-
rechtsgeld verlangt werden. Es giebt daher unter
den Ortseinwobnern solche, welche das Bürgerrecht
' baben, und solche, denen ev fehlt, und die man des-
bald als Beisassen bezeichnet. Die neuern Ge-
meindeordnungen nebmen in der Regel die Ein-
wobnergemeinde zur Grundlage und haben die er-
schwerenden Bedingungen, welche hinsichtlich der
^ Erwerbung des Bürgerrechts bestanden haben, be-
^ seitigt; aber auch bier besteht immerhin ein Unter-
> schied zwischen denjenigen Personen, welche den
gesetzlichen Erfordernissen zur Erlangung des Ge-
^ meindebürgerrechts genügt haben, und den Ge-
meindefremden, welche sich nur im Gebiet der Ge-
meinde aufbalten. Nur die erstern haben das Wahl-
reckt und die Wählbarkeit rücksichtlich der Gemeinde-
ämter. Vielfach bestehen aber auch noch die alten
Bürgergemeinden als Privatkorporationen inner-
, balb der 5Irt^Einwolmergemeinden fort und baben
^ ibre besondere Verfassung. Die Gemeindeverfassung
^ ist in dieser Frage in den einzelnen deutschen Staa-
i ten noch außerordentlich verschieden', der moderne
, Gedanke der Einwobnergemeinde hat die altdeutsche
i Einrichtung der Bürger- oder Grundbcsitzergemeinde
! uoch keineswegs zu verdrängen vermocht, sondern zu
eigentümlichen .Kompromissen in der Gesetzgebung
! gefülM. lS. Gemeinderecht.)
! Gemeiude der getauften Christen, s. Bap
! tisten lVd.->, S.:;87d).
Gemeindeeigentum, s. Gemeindevermögen.
, Gemeindefinanzen, s. Gemeindehaushalt.
! Gemeindegebühren, s. Gebühren und Ge-
^ meindebaucchalt.
Gemcindegerichte, Gerichte, bei denen Ge-
meindebebörden in untergeordneten Streitigkeiten
svennögcnsrecktlichen Allsprüchen nicht über ti0 M.)
Recht sprechen, ^ie sind als besondere Gerichte
^ gegenüber den ordentlichen Gerichten durch das Ge-
ricktsverfassung^gesetz vom 27. Jan. 1877, tz. 14,
Nr. :>, zugelassen und bestehen in Württemberg und
Baden. Gegen ihre Entscheidungen steht sowohl
dem Kläger als dem Beklagten die Berufung auf
den ordentlichen Rechtsweg zu.
Gemeinde Gottes, baptist. Sekte, s. Wein-
brennerianer.
Gemeindehaushalt, Gemeindefinanzen.
Die Gemeinde bedarf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in ihrer Eigenschaft sowobl als Organ der totalen
staatlichen Verwaltung als auch als besondere In-
tercssengenossenschaft wirtschaftlicher Güter. Die
planmäßige Beschafsuug und Verwenduug derselben,
die gesamte Einnahme- und Ausgabewirtschaft und
das Sckuldenwesen ist der G., als eine der Finanz-
! wirtschaft des Staates entsprechende Wirtschaft; und
, zwar zunächst der eigentlichen Gemeinden im engern
i Sinne; im weitern Sinne aber auch der gesamten
! übrigen Uommunalverbände, wie sie uns in den
! einzelneu Ländern als Kreise, Bezirke, Provinzen,
, Distrikte, Departements u. s. w. entgegentreten.