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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbegehilfen; Gewerbegenossenschaften; Gewerbegerichte

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Gewerbegehilfen - Gewerbegerichte

in der Förderung egoistischer Triebe und unlauterer Konkurrenz. Die G. paßt daher wie jede Freiheit nicht für jede Kulturstufe eines Volks. Sie setzt ein hohes Maß von Einsicht, Tüchtigkeit, Selbstbeherrschung und Aufopferungsfähigkeit des Einzelnen voraus, welche Eigenschaften erst in allmählicher Entwicklung gewonnen werden können; daher nach Auflösung der Zünfte das Konzessionssystem regelmäßig den Übergang zur G. vermittelte. Aus den Wirkungen der G. erklärt sich auch das in neuester Zeit wieder schärfer hervorgetretene Bedürfnis des Zusammenschlusses gleichartiger Interessen in Innungen (s. d.), Gewerkvereinen (s. d.) u. s. w., sowie die Notwendigkeit, die G. in einzelnen Teilen durch die Gesetzgebung zu beschränken. (Weiteres s. unter Gewerbegesetzgebung.)

Gewerbegehilfen, gewerbliche Arbeiter, welche nach überstandener Lehrzeit im Dienste eines Arbeitgebers stehen und nicht selbständig ein Gewerbe betreiben.

Gewerbegenossenschaften oder Genossenschaften schlechtweg, in Österreich Bezeichnung für die Innungen, d. h. die durch die Gewerbeordnung geregelten Verbände derjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in nachbarlichen Gemeinden betreiben. Selbst die im wesentlichen auf dem Princip der Gewerbefreiheit aufgebaute Gewerbeordnung vom 20. Dez. 1859 hatte die Beitrittspflicht zu den G. festgesetzt, indem jeder, der im Bezirke einer Genossenschaft das Gewerbe, für welches ein solcher Verband bestand, selbständig betrieb, schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied der Genossenschaft wurde; dieselbe Bestimmung findet sich auch in dem Gesetze vom 15. März 1883, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung. Unter dem Einflusse dieses Gesetzes sind die G. wesentlich vermehrt worden, indem die Errichtung von solchen, welche den Gewerbebehörden übertragen erscheint, in weitem Umfange bewerkstelligt worden ist. Während nämlich der Motivenbericht zur Regierungsvorlage einer neuen Gewerbeordnung von 1880 eine Gesamtzahl von 2570 G. ausweist, bestanden 1891 nach einer offiziellen Statistik 5113 G., von denen freilich nicht alle eine nennenswerte Thätigkeit entwickelt haben dürften. Bei der großen Ausdehnung, welche dem Genossenschaftswesen gegeben wurde, war es nicht möglich, bloß G. zu errichten, welche ein einzelnes Gewerbe umfassen; sondern häufig mußte, um die Verbände nicht zu schwächlich zu gestalten, die kaum im Interesse regen genossenschaftlichen Lebens gelegene Vereinigung zahlreicher Gewerbe zu einer Gewerbegenossenschaft stattfinden, der oft ein ziemlich ausgedehnter Bezirk zugewiesen wurde. So zählt die eben erwähnte Statistik nur 722 Fachgenossenschaften, d. i. Genossenschaften für einzelne Gewerbe, auf, während 2252 sog. Kollektivgenossenschaften für Gruppen verwandter Gewerbe und 2139 sog. Reihengenossenschaften aufgezählt werden, die alle Gewerbe eines Bezirks in sich schließen. Die Zwecke, welche das Gesetz den G. zuweist, sind sehr mannigfach. Neben der Forderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder haben sie insbesondere Sorge zu tragen für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Gewerbeinhabern und ihren Gehilfen, für ein geordnetes Lehrlingswesen, für die Gründung von Fachlehranstalten u.s.w. Die G. haben ferner einen schiedsgerichtlichen Ausschuß zur Austragung der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und den Genossenschaftsangehörigen, d. i. den Hilfsarbeitern, entstehenden Streitigkeiten zu bilden; auch können sie Krankenkassen für die Gehilfen bilden. Die Funktionäre aus dem Stande der Hilfsarbeiter wählt die ständig konstituierte sog. Gehilfenversammlung. Bei vielen G. fällt die Notwendigkeit der Bildung der gedachten Institutionen fort, sofern nämlich, wie namentlich auf dem Lande, kein oder ein nur sehr spärliches Hilfspersonal vorhanden ist. 1891 besaßen 2857 G. schon Gehilfenversammlungen mit genehmigten Statuten; es bestanden ferner 2657 schiedsgerichtliche Ausschüsse und 808 genossenschaftliche Krankenkassen (und daneben noch 195 eigene Lehrlingskrankenkassen). Die G. stellen heute einen beachtenswerten Faktor im öffentlichen Leben Österreichs dar, indem sie dem Gewerbestand zu einer nicht zu unterschätzenden Organisation verholfen haben; ihre positiven Leistungen sind hingegen viel geringer anzuschlagen, indem nur eine Minderzahl Wertvolles auf dem Gebiete des Fachschulwesens, der Arbeitsvermittelung u. s. w. zu stande gebracht hat. Auch die Gehilfen haben sich manchmal ihrer Vereinigung in der Gehilfenversammlung mit Vorteil zu bedienen gewußt. – Vgl. Statist. Studien über die Entwicklung der österreichischen G. (in der «Statist. Monatsschrift», Wien 1888); Seltsam und Posselt, Die österr. Gewerbeordnung (2. Aufl., ebd. 1885); Weigelsperg, Kompendium der auf das Gewerbewesen bezugnehmenden Gesetze (3. Aufl., ebd. 1889‒94); Heilinger, Österr. Gewerberecht (ebd. 1894‒95); Mataja, Artikel Gewerbliche Genossenschaften (im «Österr. Staatswörterbuch», ebd. 1895).

Gewerbegerichte und Einigungsämter. – Ⅰ. Gewerbegerichte sind die zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sofern dieselben aus dem Arbeitsverhältnis sich ergeben, berufenen Gerichte. Es handelt sich also um Streitigkeiten, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lohnverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Ausstellung oder den Inhalt gewisser Zeugnisse beziehen sowie um die über Anrechnung und Berechnung der Krankenkassenbeiträge sich ergebenden Streitigkeiten (§. 53,Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883). Nach dem Gesetz vom 29. Juli 1890 ist die gewerbliche Rechtspflege der charakterisierten Art gegenwärtig den Gewerbegerichten, den Innungsgerichten und den Gemeindevorstehern anvertraut. Der Schwerpunkt liegt in den erstern, deren Einsetzung den Gemeinden und weitern Kommunalverbänden überlassen bleibt. Sie sind staatliche Gerichte, die im Namen des Landesherrn Recht sprechen, und stehen mit den Amtsgerichten auf einer Stufe; Berufung ergeht von ihnen an das Landgericht.

Das Gewerbegericht ist zusammengesetzt aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens vier Beisitzern, von denen zwei Arbeitgeber, zwei Arbeitnehmer sein müssen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein und werden durch den Magistrat oder durch die Gemeindevertretung gewählt. Eine besondere Vorbildung, z. B. Befähigung zum Richteramte oder zum höhern Verwaltungsdienste, ist für sie nicht vorgesehen. Die Beisitzer werden in unmittelbarer und geheimer Wahl in gleicher Anzahl von den Arbeitgebern und Arbeitern gewählt. Das