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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbegerichte

aktive Wahlrecht steht denen zu, die ihr 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahre in dem Gerichtsbezirke wohnen oder beschäftigt sind. Die Wählbarkeit ist an die Vollendung des 30. Lebensjahres und an mindestens zweijährigen Wohnsitz oder Beschäftigung im Gerichtsbezirke geknüpft. Eine Besoldung der Beisitzer ist gesetzlich ausgeschlossen; doch kann ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und eine Vergütung etwaiger Reisekosten zugestanden werden.

Die Hauptaufgabe des Gewerbegerichts besteht in der gütlichen Beilegung des Streites. Erst wenn ein Vergleich nicht zu stande kommt, ist zu verhandeln. Das Verfahren selbst lehnt sich eng an die Vorschriften der Civilprozeßordnung für das Verfahren vor den Amtsgerichten an. Die wichtigste Abweichung ist, daß der Prozeßbetrieb durch die Parteien durch den Offizialbetrieb seitens des Gerichts ersetzt ist. Eine Berufung ist nur zulässig bei einer Werthöhe des Streitgegenstandes von über 100 M. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde unabhängig von dem Werte des Streitgegenstandes anwendbar. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung fallen der Gemeinde zu. Die Gerichtsgebühren sind sehr mäßig angesetzt. Bei Vergleichen wird keine Gebühr erhoben. Gegenüber den frühern gewerblichen Schiedsgerichten ist die persönliche Zuständigkeit auf mehrere Arbeiterkategorien ausgedehnt worden. Es können nämlich für Bergarbeiter ebenfalls Gewerbegerichte errichtet werden, deren Kosten dann von der Staatskasse bestritten werden. Weiter sind die Streitigkeiten der Vorstände der unter staatlicher Verwaltung stehenden gewerblichen Anlagen mit ihren Arbeitern ebenfalls den Gewerbegerichten unterworfen. Nur die unter der Militär- und Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen sind ausgenommen. Endlich sind die Gewerbegerichte auch für Heimarbeiter und Hausgewerbtreibende zuständig, sofern ihre Beschäftigung sich auf die Verarbeitung der ihnen vom Arbeitgeber gelieferten Rohstoffe bezieht.

Das Gesetz von 1890 hat sich in der Hauptsache bewährt. Ziemlich allgemein ist seiner Anregung entsprochen worden, so daß bis Ende August 1894 230 Gerichte im Deutschen Reich bestanden, davon 32 in Städten mit mehr als 50000 E. Viele der Gewerbegerichte sind, abgesehen von ihrer Hauptwirksamkeit, auch noch anderwärts im gewerblichen Leben thätig. So haben sie sich bei der Abfassung von Ortsstatuten über Lohnzahlungen beteiligt, über Erbauung von Arbeiterwohnungen beratschlagt, für die Errichtung von Arbeitsämtern interessiert u. s. w. Neben den Gewerbegerichten kommen noch in Betracht die aus älterer Zeit übernommenen und 1890 aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Gewerbegerichte. Dahin gehören 10 in der Rheinprovinz, 5 Bergschiedsgerichte in Sachsen, je 1 in Hamburg, Bremen, Lübeck und 5 in Elsaß-Lothringen. Das Princip der Gewerbegerichte wird neuerdings so allgemein anerkannt, daß der Deutsche Landwirtschaftsrat März 1895 beschlossen hat, den Reichskanzler zu ersuchen, bei der bevorstehenden Reform der Civilprozeßordnung auch auf die Errichtung landwirtschaftlicher Schöffengerichte Bedacht zu nehmen.

Unter den bestehenden Gewerbegerichten ist seit 11. Juni 1893 eine Vereinigung erzielt worden, in der Absicht, die Erfahrungen auszutauschen und sich Statuten, Geschäftsberichte, wichtige Urteile, Gutachten u. dgl. m. gegenseitig mitzuteilen. Der Ausschuß derselben giebt u. d. T.: «Mitteilungen des Verbandes deutscher Gewerbegerichte» eine periodische Druckschrift heraus.

Im J. 1893 wurden bei den Gewerbegerichten 37386 Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern und 271 Streitigkeiten zwischen Arbeitern desselben Geschäfts anhängig. Erledigt wurden durch Vergleich 14865, Verzicht 374, Zurücknahme der Klage 6346, Anerkenntnis 727, Versäumnisurteil 3766 und durch sonstige Endurteile 8579, zusammen 34657 Streitigkeiten. Ein Teil der anhängigen Streitigkeiten erledigte sich auf andere Weise, indem die Parteien das Verfahren ruhen ließen, und der Rest wurde in das nächste Geschäftsjahr übernommen. Gegen die Endurteile wurden 118 Berufungen an die ordentlichen Gerichte eingelegt.

Wo ein Gewerbegericht nicht vorhanden ist, kann die Entscheidung des Gemeindevorstehers, dessen Zuständigkeit aber etwas geringer ist, angerufen werden; die Parteien sind nicht verpflichtet, sie anzunehmen, sondern können ihre Klagen auch direkt bei den ordentlichen Gerichten anhängig machen. Die richterliche Thätigkeit des Gemeindevorstehers ist nur eine aushilfliche, seine Entscheidung eine vorläufige und kann binnen einer Notfrist von 10 Tagen durch Klage bei dem ordentlichen Gericht beseitigt werden.

Bei Innungsgerichten müssen die Innungsspruchbehörde und das Innungsschiedsgericht auseinander gehalten werden. Die erstere hat ausschließlich die Schlichtung der Streitigkeiten von Innungsmitgliedern mit ihren Lehrlingen selbst da, wo Gewerbegerichte existieren, und ihre Existenz ist mit der Innung von selbst gegeben. Das Statut der Innung regelt gleichzeitig ihr Verfahren. Dagegen ist die Eröffnung des Innungsschiedsgerichts dem Belieben der Innung anheimgestellt und eine statutarische Regelung ist in etwaige Nebenstatuten verwiesen. Es ist zunächst zuständig für Streitigkeiten der Innungsmitglieder und deren Gesellen. Wenn aber durch die Verwaltungsbehörde bestimmt ist, daß Arbeitgeber und deren Gesellen, die der Innung nicht angehören, obwohl sie ein in ihr vertretenes Gewerbe betreiben, zu den Kosten des eröffneten Innungsschiedsgerichts beizutragen haben, so tritt es an die Stelle der sonst zuständigen Behörden. Die Innungsschiedsgerichte bestehen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche letztern zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen zu wählen sind. Den Vorsitzenden, welcher der Innung nicht anzugehören braucht, ernennt die Aufsichtsbehörde. Den Vollzug haben die Polizeibehörden. Die Innungsgerichte sind für das Kleingewerbe bestimmt, werden jedoch von den Innungen selten ins Leben gerufen.

Die ältern preuß. Fabrik- und Gewerbegerichte, so das Berliner Fabrikengericht von 1815, die westfäl. Fabrikengerichtsdeputationen von 1829, die Gewerbegerichte in den östl. Provinzen von 1849 und die in der Rheinprovinz nach den in Frankreich über die Errichtung von Conseils de Prud’hommes geltenden Dekreten aus den J. 1806 und 1810 eröffneten Gerichte sind wieder eingegangen.

Die ältesten Gewerbegerichte sind die in Frankreich auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1806 zuerst in Lyon, dann durch das kaiserl. Dekret vom 11. Juni 1809 in Paris und andern Städten eröffneten Conseils de Prud’hommes. Auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeindebehörden vom Handelsminister errichtet, bestehen sie aus einer gleichen