Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

979
Gewerbegesetzgebung
zu sein. - Vgl. Kettle, Ltrik^z cinä aidirrktionL
iLond. 1866); Max Hirsch, Normaljtatuten für Eini-
gungsämter (2. Aufl., Verl. 1872); Ferie, Die Ge-
Werbegerichte vom Standpunkte ihrer histor. Ent-
Wicklung und praktischen Notwendigkeit (Barmen
1873)' von Bojanowski, Unternehmer und Arbeiter
nach engl. Rechte (Stuttg. 1877)- Otto, Die Strei-
tigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit
ihren Arbeitern in Theorie und Praxis iNeuwied
1889); von Schulze-Gävermtz, Zum socialen frie-
den (2 Bde., Lpz. 1890); Wilb. Stieda, Das Ge-
werbegericht (ebd. 1890); ders., Einigungsämter und
Gewerbegericht (im "Handwörterbuch der Staats-
Wissenschaften", Bd. 3, Jena 1892, S. 37 fg. und
S. 950 fg.); K. Möller und W. Hirsch, Gewerbe-
qerichte und Einigungsämter in Deutschland und
England (Lpz. 1892); Fuld, Die Gewerbegerickte
in Deutschland (in den "Annalen des Deutschen
Reichst Münch. 1893); Lautenschlager, Die Reckt-
sprcckung im Gewerbegericht (in Schmollers "Jahr-
buch für Gesetzgebungu. s. w.", 1893); Kommentare
zu dem Reichsgesetz von Haas (Gott. 1891), Schier
(Eass. 1891), Wilhelmi und Fürst (Berl. 1891) u. a.
Gewerbegesetzgebung,Gewerbeordnung,
Gewerbeverfaffung, der Inbegriff der auf den
Gewerbebetrieb bezüglichen gesetzlichen Bestimmun-
gen oder staatlichen und polizeilichen Anordnun
gen. Die eigentliche Thätigkeit der landesgesetz-
lichen Macht der verschiedenen Länder auf dem Ge-
biete der Gewerbe beginnt erst in neuern Zeiten.
In Deutschland waren schon im 17. Jahrh, mebr-
fache Versuche gemacht worden, die Zünfte (s. d.)
einzufchränken und ihren Mißbrauchen durch Reichs-
verordnungen entgegenzuwirken. Allein diefe An
strengungen waren vergeblich. Es bedürfte eines
vollständigen Umschwungs und der Einführung des
dem Zunftzwange entgegenstehenden Grundsatzes der
Gewerbefreiheit (s. d.). Die Lehre des Naturrechts
von der angeborenen Arbeitsfreiheit wurde auch auf
die gewerbliche Thätigkeit angewandt und man ge-
langte zu der Überzeugung, daß in der Hauptfache
der Betrieb eines jeden Gewerbes freigegeben sein
müsse. Dieser Umschwung der Anschauungen isttheo
retisch durch die Physiokraten und das große Werk
von Adam Smith über die Ursachen des Volks-
wohlstandes eingeleitet worden. In demselben
Jahre, in welchem dieses Wert erschien, wurde die
Gewerbefreiheit auf dem ungeheuern Gebiete der
nordamerik. Union in der Deklaration der Mem
schenrechte vom 4. Juli 1776 auch praktisch einge-
siihrt. Die 1775 erfolgte Verbindung des Dampfes
mit der Maschine zur Dampfmafchine des James
Watt vollzog gleichzeitig eine Umwälzung des Ge-
werbewesens auf technifchem Gebiete, welche der
allgemeinen Einführung der Gewerbefreiheit mehr
als alle staatlichen Mahregeln vorgearbeitet hat.
Ebenfalls 1776 erfchien in Frankreich, von Turgot
veranlaßt, ein Edikt, das die Zünfte abfchäffen
sollte. Indes konnte es Turgot nicht durchführen. Er
wurde gestürzt, und erst die Revolution verschaffte
den Grundsätzen der Gewerbefreiheit den Sieg.
In Deutschland wurde die Gewerbefreibeit zu-
nächst überall eingeführt, wo die franz. Fremdherr-
schaft bestand. Andcrerfeits aber bildete diese Reform
aucheiuenwesentlichenVestandteilderStein-Harden-
bergschen Gesetzgebung. Durch die Edikte vom 2. Nov.
l^10und 7.Sept. 1811 wurdeder Gewerbebetrieb von
der Zugehörigkeit zu einer Zunft oder Innung un-
abhängig gemacht, wenn auch die Zünfte als freie
Körperschaften bestehen bleiben tonnten. In den
neuen Landesteilen, die 1815 mit Preußen verbun-
den wurden, blieb die vorhandene G. zunächst be-
stehen, und erst 30 Jahre nachher wurde durch das
Gesetz vom 17. Jan. 1845 eine "Allgemeine Ge-
werbeordnung" sür die ganze Monarchie geschaffen.
Diese steht auf dem Boden der Gewerbefreiheit und
liegt in vielen Stücken der heutigen Reichs-Gewerbe-
ordnung zu Grunde. Die namentlich 1848 laut wer-
denden Klagen der Handwerker bewirkten eine Ab-
änderung im rückläufigen Sinne durch die Verord-
nung vom 9. Nov. 1849. Dieselbe stellte unter anderm
als Bedingung des selbständigen Betriebes einer
großen Anzahl von Gewerben entweder die Ablegung
einer Meisterprüfung oder die Zugehörigkeit zu einer
Innung. In einigen kleinern deutschen Staaten war
der Zunftzwang nach 1815 wieder in aller Strenge
hergestellt worden. In Bayern trat an die Stelle
desselben das System der Konzessionierung für
alle nicht ausdrücklich ausgenommenen Gewerbe.
Nur in der Pfalz behauptete sich die aus der franz.
Zeit stammende Gewerbcfreiheit. Seit dem Ende
der fünfziger Jahre gewann in Deutschland die
Gewerbefreiheit unter dem Einfluß der von dem
Volkswirtschaftlichen Kongreß vertretenen Ideen
lmmer mehr Boden. Nachdem sie durch das Gesetz
vom 20. Dez. 1859 in Osterreich eingeführt worden,
trat sie ferner in Kraft: in Nassau 1. Juni 1860,
in Bremen 4. April 1861, in Oldenburg 23. Juli
1861, im Königreich Sachfen 1. Jan. 1862, in
Württemberg 1. Mai 1862, in Baden 15. Okt. 1862,
in ^achfen-Weimar-Eifenach, Sachfen-Meiningen
und Fürstentum Waldeck 1. Jan. 1863, im Herzog-
tum Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg
1. Juli 1863, in Frankfurt a. M. 1. Mai 1864, in
Braunfchweig 3. Aug. 1864, in Schwarzburg-Ruool-
stadt 1. Okt.'i864, in Hamburg 1. Febr. 1865, in
Schwarzburg-Sondershaufeni. Jan. 1866, inLübeck
I. Jan. 1867, in Bayern 1. Mai 1868. Die Ge-
werbeordnungen mehrerer deutscher Einzelstaaten,
z. B. von Bremen und Sachsen, sind in mehrern
Punkten sehr radikal vorgegangen. Die bremische
Verordnung beschränkte sich auf fechs Paragraphen,
welche die frühern Privilegien einfach aufheben und
l die gewerblichen Grundfreiheiten und Vertrags-
rechte mit wenigen Worten feststellen.
Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes
war dieHerstellung eines gemeinschaftlichenGewerbe-
rechts eine der ersten Aufgaben der Gesetzgebung
desselben. Nachdem schon 8. Juli 1868 ein sog.
Notgewerbegesetz erlassen worden war, kam 21.Juni
1869 die Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund zu stände, die 1871 und 1872 für die süd-
deutschen Staaten in Kraft gesetzt wurde, seit 1. Jan.
1889 auch für Elfah-Lothringen. Dies Gesetz blieb als
Grundlage und Hauptgewerbegesetz bestehen, erhielt
jedoch in der Folge erhebliche Änderungen und Zu-
sätze namentlich durch das Neichsgesetz vom 8. April
1876 (die gewerblichen Hilfskassen betreffend); durch
das Gesetz vom 17. Juli 1878, das die Arbeiter-
und Lehrlingsverhältnisse einer strengern Ordnung
unterwarf; durch die Gesetze vom 23. Juli 1879
und vom 15. Juli 1880, welche schärfere Bestim-
munaen über einige der nicht ganz freien Gewerbe
enthalten; durch das Gefetz vom 18. Juli 1881,
das den (nicht obligatorischen) Innungen größere
Reckte einräumt; durch das Gesetz vom I.Iuli 1883,
welckes namentlich den Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen strenger reglementiert; durch das Gesetz vom
62'