Glasversicherung (Spiegelglasversicherung), in Deutschland ziemlich neu, in Frankreich und
England bereits seit Ende der fünfziger Jahre in Anwendung, bezweckt Ersatz des an Glas, d. h. Spiegeln, Spiegel- und Glasscheiben in Fenstern und Thüren,
z. B. in Verkaufsniederlagen, Wohnungen u. s. w., durch Zerbrechen und Springen, Sturm und Hagel veranlaßten Schadens. Schäden durch Brand, Blitzschlag oder
Gasexplosion werden nur dann vergütet, wenn gegen diese Gefahren nicht bereits anderweitig (bei Feuerversicherungsgesellschaften) versichert ist.
Ausgenommen von der Versicherung ist der Schaden, welcher die Folge von durch bewaffnete Macht, bürgerlichen Unruhen, Aufruhr und Erdbeben ist. Schäden,
die durch grobe Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit des Versicherten oder mit seinem Vorwissen von Dritten durch Umzug, Umstellung oder Transport der
Scheiben herbeigeführt sind, werden gewöhnlich nicht vergütet. Im Versicherungsantrage müssen die zu versichernden Gläser nach Stückzahl, Höhe und Breite,
Art (Spiegel-, Doppel-, Rohglas, Trumeau), die Örtlichkeiten, in denen sie sich befinden, der Wert, jede darauf schon anderweit geschlossene Versicherung
gegen Feuer, Explosion oder Hagel, das Eigentums- und Besitzverhältnis, sowie jeder die Gefahr eines Bruchschadens erhöhende Umstand angegeben werden. Die
Gefahr, gegen welche Deckung gesucht wird, schätzt man ab nach der Breite der Straße und des Trottoirs, der Höhe vom Erdboden, in welcher sich die Scheiben
befinden, dem in der Nähe der versicherten Gegenstände betriebenen Gewerbe u. s. w. Wenn im Laufe der Versicherung Veränderungen eintreten, durch welche die
übernommene Gefahr vergrößert wird, überhaupt wenn ein Umstand eintritt, welcher die ursprünglichen Angaben im Antrage ändert, so ist der
Versicherungsgesellschaft Anzeige zu machen. Im Falle eines Schadens ist der Versicherte verpflichtet, für Aufbewahrung und Erhaltung der Bruchstücke und
Verhütung weitern Schadens Sorge zu tragen und der Gesellschaft alle über Entstehung und Umfang des Schadens verlangten Nachweise zu gewähren. Die
Gesellschaft hat die Wahl, ob sie dem Versicherten die beschädigte Scheibe durch eine andere von gleicher Größe und Güte, so rasch dies möglich, ersetzen
oder den Schaden nach Maßgabe der Versicherung bar vergüten will. Die beschädigten Gegenstände werden Eigentum der Gesellschaft; zugleich hat sie das
Rückgriffsrecht gegen schuldige Dritte.
Die Prämiensätze für G. bewegen sich nach dem Flächeninhalt von 1 bis 1 1/2 Proz. des Wertes aufwärts. Die einfachen
Sätze gelten nur für Spiegel, Scheiben und Trumeaus in Wohnungen, Schaufenstern und Geschäftslokalitäten in Straßen von mindestens 10 m Gesamtbreite.
Gleichartige Scheiben in Straßen von geringerer Breite, in Parterreräumlichkeiten, die nachts nicht nach außen geschützt sind, Eckhäusern, Eisenhandlungen,
Fleischer- und andern Läden, wo besondere Gefahr des Zerbrechens besteht, in Kaffeehäusern, Restaurationen, Vergnügungslokalen, sowie lose an der Wand
hängende oder verschiebbare Spiegel werden mit höherer Prämie belegt. Für Thür- und gebogene Scheiben wird in der Regel die Prämie verdoppelt. Für
Doppelglas wird das Dreifache berechnet. Für Glasdächer, welche nur gegen Hagel-, Blitz- und Wetterschäden versichert werden, beträgt die Prämie etwa
3–4 Proz. ↔
Außer der Deutschen Hagelversicherungsgesellschaft für Gärtnereien zu Berlin, welche auch Fensterscheiben (nebst der Bleifassung) in Mistbeeten,
Gewächshäusern, Wohn- und andern Gebäuden versichert (d. h. nur gegen Hagelschlag), bestehen Glasversicherungsgesellschaften auf Aktien zu Berlin seit 1878,
Hannover seit 1878, Stuttgart seit 1861, Mannheim seit 1863, Köln seit 1881; auf Gegenseitigkeit zu Brandenburg seit 1869, Bremen seit 1867, Rostock seit
1864, Wien seit 1867. Der Deutsche Glaserverband besitzt eine eigene Glasversicherungs-Aktiengesellschaft unter der Firma Hammonia zu Hamburg. Die
Aktieninstitute dieses Zweiges haben alle nur ein kleines Kapital. Außerdem beschäftigen sich nebenbei noch manche Aktiengesellschaften anderer Zweige mit
der G. Da diese in ihren Abschlüssen nur ungenügende Mitteilungen über die G. geben, so ist eine genaue Angabe der in denselben vertretenen
Versicherungssumme nicht möglich. Nach Ehrenzweig, «Assekuranz-Jahrbuch für 1892», haben 1890 die Brutto-Prämien bei 14 deutschen Anstalten 1269051 M.
betragen und sind Schäden für eigene Rechnung in Höhe von 768134 M. bezahlt worden.
Glaszapfen oder Glasstangen, Form, in welche Rubingläser gewöhnlich gebracht werden zum Zwecke
weiterer Verarbeitung; cylindrische Glaskörper von 3 bis 5 cm Durchmesser, die von der Glasfabrik meist vorrätig gehalten werden. Will man damit anderes
Glas überfangen, so werden die Stücke langsam angewärmt und am Hefteisen zur schwachen Glut gebracht. Von der weichen Glasmasse wird nun die nötige Menge
abgetrennt, auf das zu überfangende, schwach aufgeblasene Hohlglas gebracht und mit diesem zugleich, nach gehöriger Verteilung auf der Oberfläche des schwer
schmelzbaren Glases, fertig geblasen. Man kann mit Hilfe dieser Technik dadurch, daß man den Überfang von oben nach unten zu immer dünner werden läßt, sehr
schön verlaufende Farben erzielen; eine beliebte Verzieruug von Lampenschirmen, Vasen u. dgl.
Glatt, Fluß im schweiz. Kanton Zürich, ein Abfluß des Greifensees (s. d.), durchzieht in
vielfach gewundenem Laufe ein breites, flaches, häufigen Überschwemmungen ausgesetztes Thal, und mündet, im untern Teile kanalisiert, bei Rheinsfelden
(335 m) links in den Rhein. Vom Greifensee (439 m) bis zur Mündung ist die Flußlänge 26,5 km, das Gefälle 104 m.