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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Großbritannien und Irland (Kirchenwesen)

d. Die Admiralität. Ebenso wie das Amt des Lord High Treasurer wird auch das des Lord High Admiral von Kommissaren ausgeübt; doch sind die drei Naval Lords allerdings nicht permanente Beamte, aber auch in der Regel nicht Parlamentsmitglieder und stets zur Disposition gestellte Offiziere der Flotte, außerdem sind Kommissare: der Erste Lord der Admiralität, der stets ein Mitglied des Cabinet ist, und ein Civil Lord, der nicht zur Flotte gehört und Parlamentsmitglied sein muß. Die fünf Lords zusammen mit dem polit. und dem permanenten Sekretär bilden ein Kollegium (Board of Admiralty) für die Angelegenheiten der Flotte, der Küstenverteidigung u. s. w. Über die Befugnisse dieses Kollegiums dem Ersten Lord gegenüber, der der eigentliche Marineminister ist, sind schon öfters Kontroversen entstanden.

e. Das Privy Council. Über das Allgemeine s. Privy Council. Unter den Abteilungen sind zu erwähnen: 1) Das Handelsamt (Board of Trade), jetzt als unabhängige Behörde organisiert mit einem Präsidenten, der stets Regierungsmitglied und häufig Mitglied des Cabinet ist, einem polit. und einem permanenten Sekretär. Der Geschäftskreis umfaßt: Handelsstatistik, Überwachung der Behörden für Leuchttürme und Lotsenwesen (Trinity House in England, Commissioners of Northern Lighthouses in Schottland, Commissioners of Irish Lighthouses in Irland), Beaufsichtigung der Eisenbahnen, Gasanstalten und der elektrischen Beleuchtungsanstalten; Maße und Gewichte, Schiffahrt und Überwachung des Konkurswesens. 2) der Ausschuß für Erziehungswesen (Committee of the Council for Education); thatsächlicher Leiter ist der Vicepräsident, Mitglied der Regierung, manchmal auch des Cabinet; ihm steht zur Seite ein permanenter Sekretär. Für die Beaufsichtigung der Universitäten und der höhern Schulen giebt es teils andere, teils keine ständigen Behörden; in das Elementarschulwesen greift die Behörde in doppelter Weise ein: sie bewilligt Zuschüsse an Schulen, je nach ihrer Wirksamkeit, zu deren Ermittelung ständige Inspektoren das Land bereisen (s. Englisches Schul- und Universitätswesen), und veranlaßt die Bildung lokaler Schulbehörden (s. School Boards) für die Bezirke, für welche die bestehenden Privatschulen nicht ausreichen, und diese errichten dann Schulen aus Gemeindemitteln, die sog. Board Schools. 3) Der Local Government Board, ursprünglich aus einer Abteilung des Privy Council und andern Behörden zusammengefaßt, jetzt ein selbständiges Amt, aber ebensowenig wie der Board of Trade unter der Leitung eines Kollegiums. Der Präsident ist öfters ein Mitglied des Cabinet, und außerdem steht ein polit. und ein permanenter Sekretär an der Spitze. Diese Behörde beaufsichtigt die County Councils (s. d.), die lokalen Behörden für Gesundheitspflege (s. Health Acts) und die Armenpflege (s. Poor Law). Da die ganze Kommunalverwaltung noch in einem Übergangszustand ist, wird die Bedeutung dieses Amtes für die nächste Zeit sehr hervortreten, zumal da Provinzial-Staatsbehörden nicht bestehen. 4) Die Behörde für Ackerbau (Board of Agriculture), 1889 begründet, unter einem Präsidenten mit permanentem Sekretär, überwacht die Maßregeln zur Abwehr von Viehseuchen, zerstörenden Insekten u. s. w. und hat jurist. Obliegenheiten, wie die Ablösung von Reallasten und Zehnten, die Einhegung unbebauter Ländereien u. s. w.

f. Noch zu erwähnen sind das Amt für Finanzkontrolle (Comptroller and Auditor General, s. S. 417 b), das Sekretariat für Schottland (s. S. 415 b), das Amt des Generalauditeurs u. s. w.

Kirchenwesen. a. Die Kirche von England. Die engl. Landeskirche (Church of England) kann insofern eine prot. Kirche genannt werden, als sie vom Papste unabhängig ist und einige wesentliche Lehren der röm.-kath. Kirche verwirft; viele ihrer Mitglieder lieben indessen den Ausdruck protestantisch nicht, indem sie die engl. Kirche als die eigentliche kath. Kirche im Gegensatz zu der römischen bezeichnen. Über die innere Verfassung, die Gerichtsbarkeit und die Entwicklung s. Anglikanische Kirche. Der Zusammenhang der engl. Kirche mit dem Staate äußert sich in folgender Weise: Der König ist Haupt der Kirche, das Privy Council Oberinstanz für die geistlichen Gerichtshöfe, die Lehre und der Ritus der Kirche sind durch Gesetz festgestellt und können nur durch Gesetz verändert werden. Zwar hat die Kirche in den beiden Houses of Convocation (s. d.) Organe, welche die Befugnis haben, Regeln (Canons) zu erlassen, sie müssen sich aber dabei in dem Rahmen der vom Gesetze erlaubten Freiheit halten, oder ihre Erlasse sind wirkungslos, bis sie die staatliche Gesetzgebung bestätigt hat, und in allen Fällen ist die Genehmigung des King in Council erforderlich.

Die Erzbischöfe, Bischöfe und Dekane werden vom Könige auf Vorschlag des Ersten Ministers ernannt. Die Erzbischöfe und die Mehrzahl der Bischöfe haben Sitz und Stimme im House of Lords. Jeder Bischof hat sein geistliches Gericht, dessen Gerichtsbarkeit von einem juristisch gebildeten Laien (Chancellor, Vicar General) ausgeübt wird. Ebenso haben die beiden Erzbischöfe Provinzial-Gerichtshöfe, deren Richter jetzt für beide ein Jurist ist, der den Titel Dean of Arches führt und von den beiden Erzbischöfen ernannt wird, aber von der Krone bestätigt werden muß. Höchste Berufungsinstanz ist das Judicial Committee of the Privy Council. Die meisten der Pfarrkirchen stehen unter Privatpatronat, doch steht auch eine große Anzahl derselben unter dem Patronat der Krone (ausgeübt auf Vorschlag des Staatssekretärs für das Innere) oder unter dem Patronat des Lord High Chancellor. Die Kirche als solche ist nicht jurist. Person. Das Kirchengut gehört im allgemeinen der einzelnen Pfarrkirche, für die es der Stifter bestimmt hat. Das Vermögen, ans dem die Einkünfte der Erzbischöfe und Bischöfe bezogen werden, wird indessen von einer Staatsbehörde (Ecclesiastical Commissioners) verwaltet. Die Abgabe der Zehnten (Tithes, s. d.), die ursprünglich eine Haupteinnahme der Kirche bildete, ist jetzt vielfach abgelöst und hat, wo sie noch besteht, mehr den Charakter einer Reallast als einer Steuer. Die staatsrechtliche Stellung ist also durch folgende Hauptpunkte charakterisiert: Ritus und Lehren der Kirche stehen unter Staatskontrolle; ein staatliches Gericht ist höchste Instanz für die kirchlichen Gerichte; die Hauptwürdenträger der Kirche werden vom Staate ernannt; ein großer Teil des Kirchenvermögens wird vom Staate verwaltet. Andererseits haben die Hauptwürdenträger der Kirche hervorragenden Anteil an der Gesetzgebung und der Kontrolle der Staatsverwaltung.

Den andern religiösen Gesellschaften (s. Dissenters) ist Autonomie gesichert. Der Staat greift ein, indem er diese Autonomie durch seine Gerichte schützt,