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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hamburg
setzt hielt. Den Verlust der Stadt 1813 schlägt man, außer den geraubten Bankgeldern, zu 57 Mill. M. Bco. an, während sie 1806-14 an 140 Mill. M. Bco. (210 Mill. Reichsmark) an Frankreich verloren haben soll.
Bereits 26. Mai 1814 begann der Senat im Verein mit einer von der Bürgerschaft erwählten Deputation von 20 Mitgliedern, den sog. Zwanzigern, die Wiederherstellung des Staates, und es wurde im wesentlichen die Verfassung, wie sie vor 1810 bestanden, wieder eingeführt. Als Freie Stadt trat H. 1815 dem Deutschen Bunde bei. Während die eingeäscherten Vorstädte und Landhäuser schöner als zuvor emporstiegen, hob sich auch der Handel, dem die Handelskrisen von 1825 und 1826, 1837 sowie die größte von 1857 nur wenig schadeten. Ein furchtbarer Brand zerstörte 5. bis 8. Mai 1842 einen großen Teil der innern Stadt, überhaupt 4219 Gebäude in 75 Straßen, darunter das Rathaus, drei Kirchen und eine große Zahl öffentlicher Gebäude, kostete mehr als 100 Menschen das Leben, raubte andern 20000 ihr Obdach und richtete unberechenbaren Schaden an, der allein für die abgebrannten Häuser auf 49 Mill. M. geschätzt wird. Selbst hierdurch zeigte sich jedoch der Kredit der Stadt nicht beeinträchtigt. Sie entwickelte sofort ihre großen Hilfsquellen und hob sich aus der Asche nur um so schöner empor. 17. Mai 1842 wurde die erste Eisenbahnstrecke bis Bergedorf eröffnet, die bereits 1846 bis Berlin verlängert wurde. Schon nach 1842 begannen die Bestrebungen, die veraltende Staatsverfassung umzugestalten. Dieselbe war eine Aristokratie des Grundbesitzes und beruhte auf dem durch kaiserl. Kommissarien errichteten Hauptreceß von 1712. An der Spitze des Staates stand der sich selbst ergänzende Senat, der jedoch ohne Zustimmung der erbgesessenen, d. h. der bevorrechtigten, Grundeigentum besitzenden Bürger keine Gesetze beschließen konnte. Eine eigene Kommission von Bürgern, die Kämmerei, hatte die Verwaltung der Finanzen. Die Reformbestrebungen erhielten durch die Bewegung von 1848 neuen Anstoß. Die im Dezember von der gesamten Bevölkerung gewählte Konstituierende Versammlung von 188 Mitgliedern arbeitete den Entwurf einer neuen Verfassung aus. Doch weder dieser noch der später von einer Kommission von neun Mitgliedern (fünf Bürgern und vier Senatoren) ausgearbeitete Verfassungsentwurf (die sog. Neuner-Verfassung) gelangten bei dem Widerstreben des Senats und zum Teil auch der Bürgerschaft zur Ausführung, und erst 28. Sept. 1560 konnte die Verfassung veröffentlicht werden, die mit den Modifikationen vom 13. Okt. 1879 noch in Kraft ist (s. oben).
1866 wurde auch für H. bedeutsam. Nachdem es am Bunde mit Lübeck und Bremen gegen den österr. Antrag vom 14. Juni auf Mobilisierung gestimmt hatte, trat es bald darauf dem preuß. Bündnis bei und unterzeichnete 18. Aug. mit den meisten deutschen Kleinstaaten den Vertrag mit Preußen. Bereits Anfang 1867 übertrug H. sein Militärwesen an Preußen; Mitte desselben Jahres erfolgte im Einverständnis mit Lübeck und Bremen die Abberufung des bisherigen hanseatischen Gesandten in London und Paris das gesamte Konsularwesen ging auf den Bund über. Von besonderer Bedeutung wurde für H. die Neugestaltung Deutschlands auf wirtschaftlichem Gebiete- die Norddeutsche Verfassung bestimmte (Art. 33 u. 34), daß der Bund ein gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet bilde, daß aber die Hansestädte mit einem dem Zweck entsprechenden Teile ihres Gebietes als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben sollten, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen würden. Lübeck trat in den Zollverein ein, in H. aber sprach sich wie in Bremen die überwiegende Mehrheit für die Erhaltung der Freihafenstellung aus. Der Eintritt Schleswig-Holsteins und Mecklenburgs in den Zollverein von 1867 machte auch den Anschluß eines Teiles des hamburgischen Gebietes notwendig, worauf 1882 weitere Teile folgten, sodaß das Freihafengebiet 1885 noch 74 qkm mit 473293 Bewohnern umfaßte. Für diesen Teil seines Gebietes zahlte H. an die Bundeskasse den auf die Zollvereinsbevölkerung entfallenden Kopfanteil, für die städtische und vorstädtische Bevölkerung nebst einem Teil der Bewohner der Vororte, zusammen 378946 E., aber ein Zuschlagsaversum von 5 M. pro Kopf.
Für den in der Reichsverfassung vorgesehenen freiwilligen Eintritt der noch dem Zollgebiete angehörenden Gebietsteile in dasselbe war nach der Ansicht der Reichsregierung mit der Eröffnung der Schutzzollpolitik der rechte Zeitpunkt gekommen, doch war in H. der bei weitem überwiegende Teil der Bevölkerung nicht geneigt, die großen Vorteile, welche dem Handel und Verkehr aus der Freihafenstellung erwuchsen, ohne weiteres aufzugeben. Erst als die Einziehung der zu Preußen gehörigen Unterelbe (zwischen Holstein und Hannover) in den Zollverein in Aussicht gestellt wurde (der Anschluß fand alsdann 1. Jan. 1882 statt) und Preußen beim Bundesrat die weitere Aufnahme von Wandsbek beantragt, gleichzeitig aber auch die Einziehung benachbarter Hamburger Gebietsteile in das Zollgebiet für notwendig erklärt hatte, begann man auch in H. sich mit dem Gedanken des Anschlusses an das Zollgebiet mehr zu befreunden, insbesondere da die Erhaltung eines wenn auch sehr verkleinerten Freihafens nicht verweigert wurde. So kam denn die Vereinbarung vom 5. Mai 1881 zwischen H. und dem Reiche zu stände, wonach ein bestimmter Bezirk der Stadt H. als Freihafen dauernd verblieb; innerhalb dieses lediglich von außen zollamtlich zu bewachenden Freihafenbezirks sollte die Bewegung der Schiffe und Waren von jeder Zollkontrolle befreit und unbeschränkte Anlegung von industriellen Großbetrieben gestattet sein; jedoch sollten Wohnungen in dem Freihafengebiete nur insoweit bestehen bleiben, als es zu Betriebs- und Aufsichtszwecken dringend erforderlich wäre. Diese Vereinbarung wurde 15. Juni 1881 in der Bürgerschaft nach langem hitzigen Redekampf mit 106 gegen 46 Stimmen angenommen; bald darauf wurde mit den höchst umfangreichen Vorarbeiten begonnen und zwar zunächst mit der Herstellung verschiedener Bauprojekte, da über die Ausdehnung des zukünftigen Freihafengebietes die Ansichten in der Bürgerschaft sehr weit auseinandergingen. Nachdem das Reichsgesetz vom 16. Febr. 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses H.s an das Zollgebiet, einen Zuschuß des Reichs zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Grundstückserwerbungen u. s. w. bis zum Betrage von 40 Mill. M. gewährt hatte, wurde von der Bürgerschaft 21. Febr. 1883 der Generalbebauungsplan genehmigt und für dessen Ausführung 106 Mill. M. bewilligt. Dieser Plan hat bereits während seiner Ausführung wesentliche Erweiterungen erfahren, sodaß die Gesamtkosten des-^[folgende Seite]