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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Heufalter; Heuff; Heufieber

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Heufalter - Heufieber

des H. nach deutschem Rechte nicht erforderlich. Die in der Seemannsordnung vorgeschriebene, von dem Seemannsamte (s. d.) zu vollziehende Musterung ist nicht Voraussetzung der Gültigkeit des H. (Vgl. hierzu Anmusterung, Abmusterung und Musterrolle.) Wenn jedoch ein Schiffsmann sich zweimal für dieselbe Zeit verheuert und eine Anmusterung auf Grund des spätern Vertrags stattgefunden hat, ohne daß auf Grund des ersten Vertrags angemustert war, so geht der spätere Vertrag vor, während andernfalls der frühere Vertrag den Vorzug hat. Mit der Anmusterung beginnt die Pflicht des Schiffsmanns, sich mit seinen Effekten an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten. Er kann zur Erfüllung dieser Pflicht zwangsweise durch das Seemannsamt angehalten werden. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes dem Schiffer Gehorsam zu leisten und alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten, insbesondere auch bei Seegefahr. Er darf das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers nicht verlassen. Er ist der Disciplinargewalt des Schiffers unterworfen, welcher alle zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erforderlichen Maßregeln ergreifen und während der Reise bei Widersetzlichkeit oder beharrlichem Ungehorsam den Schiffsmann nötigenfalls in Fesseln legen darf. Jeder Schiffsmann ist verpflichtet, dem Schiffer bei diesen Maßregeln auf Erfordern Beistand zu leisten. Ohne Erlaubnis des Schiffers darf der Schiffsmann keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen, auch nicht Branntwein oder andere geistige Getränke oder mehr an Tabak, als er zu seinem Gebrauche auf der Reise bedarf. Getränke und Tabak verfallen andernfalls dem Schiff. Der Schiffsmann hat dagegen einen Anspruch auf Zahlung der Heuer, regelmäßig jedoch erst nach Beendigung der Reise oder bei etwaiger früherer Beendigung des Dienstverhältnisses. Über die Heuer, die auf dieselbe geleisteten Vorschuß- und Abschlagszahlungen, sowie die etwa gegebenen Handgelder hat der Schiffer vor Antritt der Reise ein Abrechnungsbuch anzulegen, in welchem der Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu quittieren hat. Auf Verlangen desselben hat der Schiffer ihm ein besonderes Heuerbuch zu übergeben und in dasselbe die geleisteten Zahlungen einzutragen. In gewissen Fällen kann sich die vereinbarte Heuer während der Reise erhöhen. Wenn nämlich die Zahl der Mannschaft sich während der Reise vermindert und nicht wieder ergänzt wird, so sind, falls nicht ein anderes bedungen ist, die dadurch ersparten Heuerbeträge unter die verbleibenden Schiffsleute nach Verhältnis ihrer Heuer zu verteilen. Ferner tritt in allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts verweilt, mangels einer andern Abrede für jeden feit zwei Jahren im Dienst befindlichen Schiffsmann eine gesetzlich bestimmte Erhöhung der Heuer ein, wenn dieselbe nach Zeit bedungen war. Der Schiffsmann hat Anspruch auf Beköstigung, auf einen entsprechenden Logisraum für sich und seine Effekten und regelmäßig auf Verpflegung und Heilung, wenn er nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird. Für alle Forderungen der Schiffsbesatzung aus dem H. haftet der Reeder nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern persönlich. Gleichzeitig aber hat die Schiffsbesatzung für diese Forderungen nach Art. 757, Ziff. 4 des Deutscben Handelsgesetzbuchs an Schiff und Fracht die Rechte von Schiffsgläubigern (s. d.). Der H. wird beendet durch Beendigung der Reise oder Ablauf der Zeit, für welche er geschlossen, durch den Tod des Schiffsmanns und durch den Verlust des Schiffs. Vor Ablauf der Dienstzeit kann der Schiffsmann vom Schiffer aus besondern Gründen entlassen werden, z. B. vor Antritt der Reise wegen Untauglichkeit, sodann wegen grober Dienstvergehen oder strafbarer Handlungen, syphilitischer Krankheit. Andererseits kann auch der Schiffsmann aus besondern gesetzlich bestimmten Gründen seine Entlassung fordern, z. B. wegen schwerer Pflichtverletzung des Schiffers gegen ihn, oder wenn das Schiff die Flagge wechselt. Der fünfte Abschnitt der Seemannsordnung enthält eine Reihe von Strafbestimmungen gegen den Schiffsmann und gegen den Schiffer. Der Schiffsmann wird insbesondere bestraft, wenn er ohne gesetzlichen Grund den Dienst nicht antritt oder verläßt, ferner für jede andere gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten; der Schiffer insbesondere auch dann, wenn er einem Schiffsmann gegenüber seine Disciplinargewalt mißbraucht. Bei den geringern Delikten erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch das Seemannsamt, gegen dessen Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattfindet. Dem Seemannsamt liegt auch die Pflicht ob, bei allen zu seiner Kenntnis gelangten Streitigkeiten zwischen Schiffer und Schiffsmann die gütliche Ausgleichung zu versuchen. Bei Streitigkeiten über Antritt oder Fortsetzung des Dienstes nach der Ausmusterung entscheidet es unter Vorbehalt des Rechtswegs.

Heufalter (Colias Hyale L.), gelbe Achte, ein hänfiger deutscher Schmetterling aus der Gattung der Gelblinge (s. d.) von 40-48 mm Spannweite, Grundfarbe des Männchens schwefelgelb, beim Weibchen heller, grünlich überflogen, Außenrand schwarz, gelb gefleckt, auf den Hinterflügeln eine orange Zeichnung in Gestalt einer 8. Der Schmetterling hat in Deutschland meist zwei Generationen, die eine fliegt im Juni, die andere im August und September. Die grüne, gelbgezeichnete Raupe lebt im Mai und später wieder im Juli und August auf Wicken, Luzerne u. s. w.

Heuff (spr. höf), Johan Adriaan, bekannter unter seinem Pseudonym Huf van Buren, niederländ. Schriftsteller, geb. 5. März 1843 zu Avezaath (Provinz Gelderland), studierte an der Akademie zu Delft und wohnt seitdem amtlos in seinem Geburtsort. Zu seinen histor. Romanen machte er eingehende Vorstudien, sodaß sie große histor. Treue zeigen. Hervorzuheben sind: "De Kroon von Gelderland" (Haag 1877), "De mannen van Sint-Maarten" (3 Bde., ebd. 1882), "De laatste der Arkels" (2 Bde., Haarlem 1885) und "Hertog Adolf" (Haag 1886). Seine Reisebilder "Langs Lahn en Dill" (2 Bde.) atmen reine Naturpoesie; von seinem zeitgenössischen Roman "Oom Frederik" (Haarlem 1886), der sich durch gelungene Charakterschilderungen auszeichnet, gab H. auch eine Bühnenbearbeitung heraus (Zütphen 1887).

Heufieber oder Heuasthma, Sommer- oder Herbstkatarrh, Bostockscher Katarrh (Catarrhus aestivus, engl. hay-fever), eigentümliche, leicht fieberhafte, mit hartnäckigem Katarrh der Augenbindehaut, der Nasenschleimhaut, der obern Luftwege und mehr oder minder heftigen Beschwerden (unaufhörlichem Niesen, Asthma u. dgl.) verbundene Affektion, welche gewisse, dazu besonders