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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hilfskrankenträger - Hilfsschöffen
Unterstützungskassen auf Grund des Vereinsgesetzes
vom 15. Nov. 1867 gebildet. Dasselbe bezog sich
zwar nicht auf Versicherungsanstalten, doch sah
man die genannten Kassen als Woblthätigkeitsver-
eine an. Erst 1880 verlieh die Negierung diesen
Standpunkt und gestattete, wenngleich die bestehen-
den Kassen anerkannt wurden, die Neubildung sol-
cher nur unter den Voraussetzungen des ältern Ver-
einsgesetzes vom 26. Nov. 1852. Da dieses jedoH
veraltet und unzulänglich erschien, machte sich das
Bedürfnis einer Neuregelung geltend, welchem
schließlich in dem erwähnten Gesetz von 1892 ent-
sprochen wurde. Sein wesentlicher Inhalt ist fol-
gender: Die Errichtung freier Kassen bedarf der
behördlichen Bewilligung nach Maßgabe des Ge-
setzes von 1852. Handelt es sich um ganz neue
Kassen, so ist die Erlaubtheit des Zwecks, die Ver-
trauenswürdigkeit der Gründer und der Plan des
Unternehmens nach privaten und öffentlichen Rück-
sichten zu prüfen; kommt dagegen die bloße Um-
bildung einer schon bestehenden Kasse in Frage, so
darf die Bewilligung nur verfagt werden, sofern die
Kasse unerlaubte, dem Versicherungszwecke fremde
Zwecke verfolgt, oder der Plan den gesetzlichen oder
versicherungstechnischen Anforderungen nicht ge-
nügt. Die registrierten freien Vereinskassen sind
gleich den Zwangskassen als Träger der Versiche-
rung anerkannt. Ihre Mitgliedschaft befreit vom
Beitritt zur Zwangskafse, falls sie laut behördlicher
Bescheinigung die gesetzlichen Mindestleistungen
der letztern gewähren, wobei jedoch Erhöhung des
Krankengeldes an Stelle ärztlicher Behandlung und
Arznei zulässig ist. Die Zulässigkeit der Doppelver-
sicherung ist streitig, aberzu bejahen. Die Kranken-
unterstützung darf sich regelmäßig nur auf folche
Personen beziehen, die im Bezirk des Kassensitzes
wohnen oder beschäftigt sind. Auch die freien Kassen
unterliegen gleich den Zwangskassen der staatlichen
Aufsicht.
über die englischen und französisch-belgi-
schen H. s. ^rieiiäix 3oei6ti68 und Hilfskassen.
Hilfskrankenträger, bei jeder Infanteriecom-
pagnie 4 Mann, welche aus der Zahl der im Frieden
zu Krankenträgern (s. d.) ausgebildeten Mann-
schaften gewählt, für gewöhnlich in der Front
stehen und erst im Augenblick des Gefechts aus der-
selben treten, um als Träger der Bandagentornister
dem Arzte ins Gefecht zu folgen oder mittels der
Truppentrankenwagen vom Gefechtsfelde bis zum
Truppenverbandplatz und von diesem aus bis zum
Wagenhalteplatze der Sanitätsdetachements ss. d.)
beim Verwundetentransport thätig zu sein. Sie
sind kenntlich durch eine rote Binde um den linken
Oberarm und unterstehen nicht dem Schutze der
Genfer Konvention.
Hilfskrankenwärter werden auf Befehl des
Sanitätsamtes ff. d.) in den Friedenslazaretten der
deutschen Armee angenommen, wenn das etats-
mäßige Wartepersonal derselben vorübergehend zur
Wahrnehmung des Dienstes nicht ausreicht.
Hilfslazarette stellen Erweiterungen der Gar-
nisonlazarette ff. d.) dar und bilden deren Abtei-
lungen ohne gesonderte Verwaltungen. Sie werden
errichtet, wenn bei Vermehrung der Garnison die
vorhandenen Lazaretträume für die erhöhte Nor-
malkrankenzahl (3^/2 bis I Proz. der Garnisonkopf-
stärke) nicht ausreichen, oder falls eine plötzliche
Erhöhung der Garnisonkrankenzahl aus andern
Gründen zu erwarten steht, sei es durch Auftreten
Vrockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl. IX.
ansteckender Krankheiten, sei es durch außergewöhn-
lichen Zugang, wie er z. B. bei den tzerbstübungen
größerer Truppenmassen in der Nähe einer kleinen
Garnison einzutreten pflegt. Die Unterbringung
diefer Lazarette geschieht in militärsiskalifchen oder
ermieteten Gebäuden, welche feitens des Mutter-
lazaretts mit Lazaretteinrichtungen versehen werden.
Mit Vorliebe werden zur Zeit für den vorstehenden
Zweck besondere Krankenbaracken, namentlich die
Militärlazarettbaracke (verbessertes Doeckersches
System), aufgestellt.
HilfslaZarettzüge, s. Samtätszüge.
Hilfslehrer, ein Lehrer, der nicht zu der regel-
mäßigen, in wirklichen Lehrstellen beschäftigten
Lehrerschaft einer Schule gehört, sondern nur vor-
übergehend, fei es zur Verfehung einer durch Tod
erledigten Stelle, sei es zur Erteilung eines einzelnen
Unterrichtsgegenstandes, beschäftigt ist; hier und da
wird er auch Nebenlehrer genannt. Nach sächs.
Gesetz sind H. solche Lehrer, die nicht ständig ange-
stellt, d. h. nicht pensionsberechtigt sind und nach
vorheriger Kündigung wieder entlassen werden kön-
nen. An manchen Orten nennt man sie auch pro-
visorische Lehrer.
Hilfsleistung im seerechtlichen Sinne liegt
vor, wenn ein Schiff oder dessen Ladung, ohne daß
sie der Verfügung der Schiffsbefatzung entzogen
oder von derselben verlassen waren, durch dritte
Personen aus einer Seenot gerettet wird. Für ihre
Tbätigkeit haben sie Anspruch auf Hilfslohn. Das
Näbere s. unter Bergen. - Über Z. im Straf-
recht s. Beihilfe.
Hilfslohn, s. Hilfsleistung und Bergen.
Hilfsrichter, Richter, welche einem Gericht nicht
ständig angehören, sondern aushilfsweise, insbe-
sondere zur Vertretung behinderter Mitglieder, bei-
geordnet sind. Beim Reichsgericht ist die Zuziehung
von H. überhaupt unzulässig (Gerichtsverfassungs-
gesetz 8-134); beim Oderlandesgericht oder Land-
gericht erfolgt die Beiordnung eines H. auf Antrag
des Präsidiums des Gerichts durch die Landes-
justizverwaltung. Bei Oberlandesgerichten sind nur
ständig angestellte Richter, also Land- oder Amts-
richter (S. 122), bei Landgerichten auch nicht ständig
angestellte Richter (§. 69) zu verwenden. Die Bei-
ordnung eines nicht ständigen Richters beim Land-
gericht darf, wenn sie auf bestimmte Zeit erfolgt, vor
Ablauf dieser Zeit, wenn sie auf unbestimmte Zeit
erfolgt, solange das Bedürfnis fortdauert, durch
welches sie veranlaßt wurde, nicht widerrufen wer-
den. Ist mit der Vertretung eine Entfchädigung
verbunden, fo ist diese für die ganze Dauer voraus
festzustellen. In Österreich heißen die H. Ergän-
zungsrichter.
Hilfsrotation, im Maschinenbau die Anbrin-
gung eines Schwungrades als eines rotierenden
Körpers bei Hubmaschinen ff. d.). Die eingebrachte
Z. bietet die Mittel zur Hubbegrenzung und zur
Ausgleichung der Unregelmäßigkeiten des Ganges
durch rotierende Massen. Von der Welle des
Schwungrades kann endlich auch die Bewegung der
Steuerorgane abgeleitet werden.
Hilfsschacht, s. Hilssbau.
Hilfsfchöffen, zum Schöffenamte geeignete Per-
sonen, welche aushilfsweise eintreten. Es werden
hierzu die am Sitze des Amtsgerichts oder in
dessen nächster Umgebung wohnenden genommen
(§. 42 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Sie sind
berufen entweder für den ganzen Dienst eines völlig
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