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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Höherer Artilleriekurs zu Wien; Höhere Schulen

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Höhere Gewalt - Höhere Schulen

Höhere Gewalt (lat. vis major; frz. force majeure), ein außergewöhnlicher Zufall, für den derjenige nicht haftet, dem sonst die Gesetze einem andern gegenüber die Haftung für den Zufall (s. Gefahr, Bd. 7, S. 641) auferlegen. Das Außergewöhnliche kann darin seinen Grund haben, daß eine Abwehr des gewaltsamen Ereignisses überhaupt die Kräfte eines einzelnen übersteigt (Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmung, Blitzschlag, ferner Überfall durch Feinde, aber auch innerer Verderb einer Ware, übermäßiger Infektenfraß, Heuschrecken); oder darin, daß es ganz außergewöhnlicher Vorsichtsmaßregeln, welche für einen Fall dieser Art auch von einem sorgfältigen Menschen nicht angewendet zu werden pflegen, bedürfen würde, um die Beschädigung durch einen solchen plötzlich eingetretenen und nicht vorhergesehenen Zufall abzuwenden; oder darin, daß nach der Absicht der Parteien die für den Zufall übernommene Haftung sich nur auf die im gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Zufälle erstreckte.

Die H. G. übt ihren Einfluß, wenn dadurch die Wahrung gesetzlicher oder verabredeter Fristen verhindert wurde: die Anspruchsverjährung (s. d.) ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege an der Rechtsverfolgung gehindert ist; nach dem Deutschen Entwurf, sofern diese Verhinderung innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist stattgefunden hat. Das Gleiche soll gelten, wenn in anderer Weise durch H. G. solche Verhinderung herbeigeführt wird. Vgl. auch Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 25. Okt. 1867, §. 167. Die Deutsche Civilprozeßordnung und Strafprozeßordnung gewähren Wiedereinsetzung (s. d.), wenn infolge von Naturereignissen und andern unabwendbaren Zufällen prozessuale Fristen versäumt werden. Die Spruchpraxis läßt H. G. als Entschuldigungsgrund gelten, wenn sie thatsächlich den Versicherungsnehmer oder dessen Hinterbliebenen an der Vornahme der an vorbedungene Fristen gebundenen Benachrichtigung des Versicherers oder der Klageerhebung gehindert hat, sofern nur nach Beseitigung des Hindernisses das Versäumte in kurzer Frist nachgeholt wurde. Die für die Protesterhebung im Wechselrecht vorgeschriebene Frist ist eine absolute; nur die Engl. Wechselordnung und das skandinav. Gesetz lassen H. G. als Entschuldigungsgrund gelten, wenn die Präsentation verzögert wurde oder ganz unterblieb oder nicht notiert wurde, wenn der Protest nicht rechtzeitig erhoben bez. notifiziert wurde. Das Schweizer Obligationenrecht Art. 813 spricht positiv aus, daß durch Verjährung oder durch Nichtbeobachtung einer zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen Frist oder Formalität die wechselrechtlichen Verbindlichkeiten aus dem Wechsel selbst dann erlöschen, wenn die Verjährung oder Versäumnis durch H. G. herbeigeführt worden ist. Sofern ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung im Gewerbebetrieb begründet ist (s. Haftpflichtgesetze), wird der Beklagte mit dem Einwand gehört, daß der Unfall durch H. G. verursacht ist.

In Vertragsverhältnissen ist H. G. Befreiungsgrund von einer sonst begründeten Verpflichtung unter andern bei der Pacht (s. d. und Miete), der Werkverdingung (s. d.), dem Frachtvertrag (s. d.), der Haftung des Gastwirts (s. Delikt, Bd. 4, S. 905). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in dem Deutschen Postgesetz vom 28. Okt. 1881, §. 11, und in dem Übereinkommen über den internationalen Frachtverkehr vom 14. Okt. 1890, Art. 5, 18, 30. Nach dem Schweizer Obligationenrecht Art. 181 kann die Konventionalstrafe nicht gefordert werden, wenn die Erfüllung des Vertrags durch einen in der Person des Gläubigers eingetretenen Zufall oder durch H. G. unmöglich geworden ist. Selbstverständlich ist es, daß soweit der Zufall überhaupt ohne Bedeutung für die Verpflichtung eines Kontrahenten ist, auch die H. G. nicht in Frage kommen kann. So bei Gattungsobligationen, wenn die H. G. nicht die ganze Gattung (s. d.) trifft. Das ist wichtig bei der Beurteilung der Wirkungen eines Ausfuhrverbotes.

Bloße Erschwerung der Lieferung, wie eine plötzlich eingetretene Zollerhöhung, lassen sich nicht unter den Gesichtspunkt der H. G. ziehen. Hier kommt die rechtliche Wirkung Veränderter Umstände (s. d.) in Frage. – Vgl. Gerth, Der Begriff der vis major im röm. und Reichsrecht (Berl. 1890).

Höherer Artilleriekurs zu Wien, s. Artillerieschulen.

Höhere Schulen, in Österreich-Ungarn und in einzelnen deutschen Staaten, wie in Baden, auch Mittelschulen genannt, Lehranstalten, die sich von den niedern Schulen (Volksschulen und Elementarschulen) durch den Zweck eines über das Maß der Volksschulen hinausgehenden Unterrichts, von den Universitäten und den andern Hochschulen durch den vorbereitenden Charakter ihrer Unterweisung, von den Fachschulen durch das Ziel einer allgemeinen geistigen Bildung scheiden. – Die älteste und ursprünglich einzige Form der H. S. sind die Gymnasien (s. Gymnasium). Neben ihnen haben sich seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. die Realschulen (s. d.) entwickelt, die den Realien einen breitern Spielraum gewährten, die griech. Sprache zu Gunsten der neuern fallen und im Lateinischen eine Beschränkung eintreten ließen. Aus ihnen sind die Realgymnasien (s. d.) und die Oberrealschulen (s. d.) hervorgegangen, von denen die letztern das Lateinische ganz aus dem Lehrplan entfernt haben. Abgekürzt ist die Schulzeit in den Höhern Bürgerschulen (s. Bürgerschulen), die je nach den Verhältnissen lat. Unterricht erteilen oder nicht (lateinlose Bürgerschulen, auch Realschulen zweiter Ordnung oder schlechtweg Realschulen genannt). Neben den vollen Gymnasien und Realgymnasien bestehen noch unvollständig eingerichtete, denen 1‒2 Klassen fehlen: Progymnasien und Prorealgymnasien. Einzelne H. S. haben noch besondere Bezeichnungen, wie Lyceum, Pädagogium, Ritterakademie, Fürstenschule, Landesschule, Klosterschule, Domschule u. s. w.; diese Namen enthalten bisweilen eine Andeutung über die Entstehung der Schulen, eine begriffliche Bedeutung haben sie nicht mehr. Über die Zahl der H. S. im Deutschen Reiche s. Deutschland und Deutsches Reich (Bd. 5, S. 156 b). – Zu den H. S. für die männliche Jugend sind in neuerer Zeit noch Mädchen-(Töchter-)Schulen hinzugetreten, die nach Lehrplan, Ausstattung, Bildung ihrer Lehrkräfte und Art ihrer Arbeit als H. S. zu bezeichnen sind und in einzelnen deutschen Staaten eine staatliche Organisation erhalten haben, in andern, wie in Preußen, einer solchen zur Zeit noch entbehren. Auch zwei (private) Mädchengymnasien (s. d.) bestehen seit 1893 (in Karlsruhe und Berlin). – Über die franz. H. S. s. Frankreich (Bd. 7, S. 75); über die englischen s. Englisches Schul- und Universitätswesen, sowie Großbritannien und Irland (Bd. 8, S. 419 b).