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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hygieine

Gefahren schützen und andererseits die Entwicklung einer größern gesunden Kraft in der Bevölkerung fördern können. Die Gesamtheit der hierauf bezüglichen Bestimmungen, Maßregeln und Anstalten der Verwaltung bilden das öffentliche Gesundheitswesen.

Die Wahrnehmung der Interessen und Aufgaben, welche die öffentliche H. verfolgt, liegt indes nicht allein in den Händen der Behörden, als Organen der Verwaltung, zunächst in denjenigen der Gesundheits- oder Sanitätsbeamten; vielmehr wird nur dort das öffentliche Gesundheitswesen erfolgreich gefördert, wo sich größere Kreise der Bevölkerung selbst der Sache annehmen und mit Rat und That den gemeingefährlichen Zuständen entgegentreten. Schon seit mehrern Jahrzehnten geht in dieser Beziehung das engl. Volk andern als nachahmungswertes Beispiel voran. In neuerer Zeit begann auch in Deutschland eine Bewegung in gleichem Sinne. Obgleich man nun für die praktische Pflege des öffentlichen Gesundheitswesens die Beteiligung größerer Bevölkerungskreise fördern muß, so wird doch die Wissenschaft der öffentlichen H. immerhin als ein Teil der wissenschaftlichen Heilkunde zu betrachten sein. Denn schon die Erörterung über die Entstehung, Wirkung und Vorbeugung der Krankheitsursachen, welche die Aufgabe der medizinischen Ätiologie ist und auf deren Ergebnissen die öffentliche H. fußt, kennzeichnet letztere als Teil der Medizin. Auch ist die medizinische Statistik, mit deren Hilfe man solche Erörterungen im großen anstellt, zugleich Vorbedingung und Kontrolle für das praktische Sanitätswesen. Dagegen wird sich immer in der Praxis der öffentlichen H. mehrfach die Beihilfe der Technik, wie der Chemie, Baukunst u. s. w., nötig machen. Dieser Gesichtspunkt kam insbesondere auf der 1876 zu Brüssel veranstalteten internationalen Ausstellung und Zusammenkunft (Kongreß) für H., in noch höherm Grade auf der Hygieineausstellung zu Berlin (1883) sowie in den Verhandlungen des alljährlich zusammentretenden Deutschen Vereins für H. zur Geltung.

Den Anfang einer selbständigen Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens bezeichnet die Einführung der amtlich bestellten Ortsärzte, die man auch Physici nennt. Dann wurde in Deutschland die Verwaltung der H. mit Beginn des 18. Jahrh. einem eigenen, aus wissenschaftlich gebildeten Ärzten zusammengesetzten Körper, dem Collegium medicinum oder Collegium sanitatis, übergeben. Im 19. Jahrh. nahm diesen Organismus das Ministerialsystem in sich auf, wobei die Kollegien die Stellung als beratende und Oberaufsicht führende Organe des Ministeriums des Innern erhielten. Durch Berufung von Fachmännern für die höchsten Stellen wurden gleichzeitig die Anforderungen der Wissenschaft gesichert. Erst in neuer Zeit gestattete man dem Heilpersonal in einigen Staaten Deutschlands (Sachsen, Braunschweig, Bayern und Baden) eine mitberatende Beteiligung. In Preußen ist dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten eine "wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen" nach der Instruktion von 1817 beigegeben, während als Mittelbehörden unter dem Oberpräsidenten jeder Provinz Medizinalkollegien, bei jeder Regierung Medizinalräte fungieren; die örtliche Verwaltung des Sanitätswesens ist dem Landrate zugeordnet in Kreismedizinalbeamten: Kreisphysikus, Kreiswundarzt, Kreistierarzt. Auch sind neuerdings die gewählten Ärztekammern befugt, im Interesse der öffentlichen H. Vorstellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten. Im Deutschen Reich erhielt 1876 durch Einsetzung eines "Kaiserlich Deutschen Gesundheitsamtes" das öffentliche Gesundheitswesen die bis dahin fehlende Spitze. (S. Gesundheitsamt.) In neuerer Zeit wurden auch von vielen Stadtgemeinden Deutschlands Gesundheitsämter errichtet mit der Aufgabe, den Behörden Maßregeln zu hygieinischen Verbesserungen vorzuschlagen. Ein Hygieinemuseum besteht seit 1886 in Berlin.

In Österreich wurde erst 1870 ein Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens erlassen, das die Oberaufsicht der Staatsverwaltung über das letztere und den Wirkungskreis der Gemeinden im Gesundheitswesen genau regelt; landesfürstl. Bezirksärzte sind den Bezirkshauptleuten als staatliche Sanitätsbeamte beigegeben; bei jeder polit. Landesbehörde ist ein Medizinalkollegium als beratendes und begutachtendes Organ für die Sanitätsangelegenheiten eingesetzt, und beim Ministerium des Innern funktioniert ein Obermedizinalkollegium sowie außerdem ein Arzt als Sanitätsreferent. - In Italien existieren nach Gesetz von 1865 ein Obersanitätsrat unter dem Ministerium des Innern, in jeder Provinz ein Sanitätsrat, in jedem Kreise ein solcher und in den Gemeinden Sanitätskommissionen. Diese Organisation schließt sich in vieler Beziehung der in Frankreich an, wo ein Comité consultatif d'hygiène publique aus Ärzten, Technikern und Beamten dem Ministerium beratend ohne alle Initiative beisteht, während als Mittelbehörden in den Departements Conseils et comitès d'hygiène publique auf Verlangen der Präfekten Gutachten abgeben und jede Gemeinde das Recht hat, eine Commission des logements insalubres einzurichten, was freilich noch wenig geschehen ist. Über die H. in England s. Health-Acts. - In den Vereinigten Staaten von Amerika giebt es keine gemeinsame Organisation des Gesundheitswesens; vielmehr ist es jedem Staate überlassen, sich eine solche zu schaffen. So versah sich denn erst 1866 Neuyork mit einer Gesundheitsakte.

Bei den namentlich in neuerer Zeit gemachten mannigfachen Versuchen, äußerlich eine Scheidung der Sanitätspolizei (Schutzsystem) von der H. (System der Förderung) ins Werk zu setzen, sah man bald, wie wenig praktisch solches Unternehmen ist. Beide Principien durchdringen sich in jedem Punkte. Die Aufgaben, mit welchen sich beide gemeinschaftlich beschäftigen, sind etwa folgende: Das Seuchenwesen umfaßt die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Gesundheit gegen ansteckende Krankheiten, gegen Epidemien und Endemien. Gegen die Verbreitung der Ansteckungsstoffe (Kontagien) ging man zuerst nur durch Absperrung vor und traf hierzu Maßregeln, wie Häuser- und Zimmersperre, Quarantäne und Cordon. Allein diese vorkehrenden Maßregeln rein polizeilicher Natur wurden bald von den höhern Aufgaben der öffentlichen H. in den Hintergrund gedrängt, die darin bestehen, daß man die ansteckenden Krankheiten in ihren Ursachen und Wirkungen bekämpft und somit ihr Entstehen überhaupt möglichst zu verhüten sucht. Jetzt haben die neuesten Choleraepidemien in Europa die Maßregeln zur Verhütung der Verschleppung der Krankheitskeime, insbesondere durch Beschränkung des Verkehrs, wieder mehr in den Vordergrund gedrängt und dadurch vielfach schwere wirtschaftliche Schädi-^[folgende Seite]