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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Invalidenstiftungen - Invalidenversorgung
^annt, aber der Höhe nach noch nicht festgesetzt ist,
und die Versicherungsanstalt Nevision eingelegt
yat; in solchen Fällen ist nämlich sofort wenigstens
eine vorläufige Rente zuzubilligen. Ändert sich später
die Rente, so ist ein anderweiter Verechtigungs-
ausweis zu erteilen.
Sobald die Hohe der Rente endgültig feststeht,
erfolgt die Verteilung derselben auf das Reich
und die beteiligten Versicherungsanstalten durch
das zu diesem Zweck (und zur Mitwirkung bei den
im Vollzug des Gesetzes ergehenden statist. Arbeiten)
bei dem Rcichsversicherungsamt gebildete Nech-
nungsbureau. Äuf das Reich fällt dabei außer
dem Reich szuschuh auch der Rentenanteil, der jenen
Veitragswochen entspricht, die wegen militär. Dienst-
leistungen auf die Wartezeit in Anrechnung kom-
men. Der Rest verteilt sich unter die beteiligten
Versicherungsanstalten nach Maßgabe der Beiträge,
die jeder von ihnen für den betreffenden Versicher-
ten zugeflossen. Gegen die Verteilung ist Einspruch
beim Reichsversicherungsamt zulässig. In den: so
festgestellten Verhältnis sind der PostVerwaltung
die von ihr vorschußweise an die Rentner geleisteten
Rentenzahlungen zu erstatten. Zur Bestreitung
dieser Vorschüsse kann die Post von jeder Versiche-
rungsanstalt alljährlich einen Betriebsfonds bis zur
Höhe der im Vorjahr für sie geleisteten Vorschüsse
einfordern. Auf die "besondernKasseneinrichtungen",
die übrigens zum Teil die Renten direkt, ohne Ver-
mittelung der Post auszahlen, findet das Verteilungs-
uerfahren entfprechende Anwendung.
Der Mindeftbctrag der I. stellt sich für Perfo-
nen, die nur versichert waren: in Lohnklasse I auf
114,70 M., II auf 124,00 M., III auf 131,15 M.
und IV auf 140,55 M. Nach 50jährigcr ununter-
brochener Versicherung stellen sich die Sätze für
Lohnklasfe I auf 157 M., II auf 251 M., III auf
321,50 M. und IV auf 415,50 M.
Die I. darf mit einer dem Berechtigten etwa zu-
stehenden Unfallrente zusammen den Betrag von
415 M. nicht übersteigen und wird event, ent-
sprechend gekürzt. Die Rente rnht für die im Gefetz
bezeichneten Beamten und Personen des Soldaten-
standes, solange und soweit ihre Pensionen und
Wartegelder 415 M. übersteigen; außerdem solange
der Rentenberechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr
als Monatsoauer verbüßt oder in einem Arbeits-
haufe oder einer Besserungsanstalt untergebracht
ist oder nicht im Inland wohnt. Auch diejenige
Erwerbsunfähigkeit, die man sich vorfätzlich oder
bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil
festgestellten Verbrechens zugezogen, begründet kei-
nen Rentenanspruch. Wird ein Invalidenrentner
wieder erwerbsfähig, so kann ihm die Rente wieder
entzogen werden.
Invalidenstiftungen, Stiftungen zum Zweck
der Unterstützung von Invaliden. Hierzu gehören
vor allen: National dank für Veteranen,
1851 gegründet; er bewilligt Unterstützung an hilfs-
bedürftige Krieger, welche bis 1815 Feldzüge mit-
gemacht haben; die Kronprinzstiftung sorgt für
diejenigen, welche aus dein Feldzuge gegen Däne-
mark 1864 ganz oder teilweife erwerbsunfähig heim-
kehrten fowie auch für die Hinterbliebenen der Ge-
sallenen. Der König-Wilhelm-Verein unter-
stützt aus freiwilligen Beiträgen und den Erlöfen
verunstalteter Lotterien bedürftige Krieger vom
I. 1866 und der spätern Feldzüge, welche nicht als
Invaliden anerkannt, doch erwcrbsunfälna sind.
Die Kaiser-Wilhelm-Stiftung, 1871 gegrün-
det, bezweckt den im Kampfe gegen Frankreich durch
Verwundung oder Krankheit erwerbsunfähig ge-
wordenen Kriegern, Beamten und Ärzten und den
Personen, welche bei Ausübung ihres Amtes er-
werbsunfähig geworden sind, Unterstützung zu ge-
währen. Der Kaiserin-Augusta-Verein und
die Kaiserin-Augusta-Stiftung haben den sich
über die Angehörigen aller deutschen Staaten und
aller Konfessionen gleichmäßig erstreckenden Zweck,
sich den hilfsbedürftigen Töchtern der im Kriege
gegen Frankreich gefallenen Offiziere, Militärbeam-
ten, Geistlichen und Llrzte zu widmen, über den
Invalidendank f. d. Außerdem bestehen in den
einzelnen deutschen Staaten eine Anzahl ähnlich
wirkender wohlthätiger Stiftungen und Vereine.
Invalidenverforgung, die Unterstützung der
Invaliden ls. d.). Jeder Offizier oder im Offiziers-
rang stehende Militärarzt erhält in Deutfchland
eine lebenslängliche Pension nach Vollendung des
60. Lebensjahres oder wenn er nach einer Dienst-
zeit von mindestens lOIabren zur Fortfetzung des
aktiven Militärdienstes unfähig geworden und des-
halb verabschiedet wird. Die Offiziere und im Offi-
ziersrang stehenden Militärärzte des Veurlaub-
tenstandes erwerben den Anspruch auf Pension
nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich
durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung
oder Beschädigung. Die Hohe der Pension wird be-
messen nach der Dienstzeit und dem pensionsfädigen
Diensteinkommen der mindestens während eines
Jahres bekleideten Charge. Sie beträgt nach zehn-
jähriger Dienstzeit ^/so des pensionsfähigen Dienst-
cinkommens und steigt von da ab mit jedem fol-
genden zurückgelegten Dienstjahr um ^a bis zur
Marimalpension von "/<->? des Diensteinkommeno.
Offizieren, f. w., welche nachweislich durch den Krieg
invalide und zur Fortfetzung des aktiven Militär-
dienstes unbrauchbar geworden sind, erhalten Pen-
sionserhöhungen von ZOO-750 M. jährlich. Für
den Verlust oder die Verstümmelung eines Gliedes
u. s. w. wird Verstümmelungszulage von jährlich
600 M. gezahlt.
Unteroffiziere und Gemeine haben Anspruch
auf I., wenn sie Ganzinvaliden (s. d.) oder Halb-
invaliden (s. d.) sind. Haben dieselben 18 Jahre oder
länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres
Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidi-
tät nicht erforderlich. Die den versorgungsberech-
tigten Mannschaften zu gewährenden Invaliden-
pensionen zerfallen für jede Rangstufe in 5 Klassen
und betragen monatlich in Mark:
Rangstufe
i. n.
m.
IV.
V.
Feldwebel . . . Sergeanten . . Unteroffiziere . Gemeine ....
42 36 33 30
33
27 24 21
27 21 18 15
21 15 12 9
15 12 9
6
Die Gewährung der verschieden abgestuften Klaf-
fen richtet sich nach der Länge der Dienstzeit und
nach dem Grade der Invalidität; die I. Klasse z. B.
___.? gewährt;
nach 8 jähriger, an Halbinvalide nach 12jähriger
Dienstzeit. Mannschaften, welche nachweislich durch
den Kriea. Ganzinvalide geworden sind, erhalten