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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kauf auf Kontrakt; Kauf auf Probe; Kaufbeuren; Kauf bricht Miete

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Kauf auf Kontrakt – Kauf bricht Miete

bewahrungspflicht und die Feststellung der Mängel s. Distanzkauf.

Über Erfüllungsort und Erfüllungszeit s. diese Artikel.

Ist nichts anderes verabredet, so hat jede der beiden Parteien das Recht, zu fordern, daß die andere Zug um Zug erfüllt. Doch kann beredet sein Pränumerationskauf und Kreditkauf. Beim Barkauf soll nach Gemeinem Recht das Eigentum der verkauften Sache trotz sofortiger Übergabe auf den Käufer nicht übergehen, solange der Preis nicht bezahlt ist. Die neuern Gesetze gestatten dem Verkäufer, sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises bei der Übergabe einer beweglichen Sache vorzubehalten. Nach dem Deutschen Entwurf §. 394 gilt dies als aufschiebende Bedingung. Der Verkäufer ist dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

Unter Platzkauf versteht man einen unter Gegenwärtigen geschlossenen K. (im Gegensatz von K. unter Abwesenden) oder einen durch Ablieferung der Ware an dem Wohnort oder Niederlassungsort des Verkäufers zu erfüllenden K., sodaß nicht (wie beim Distanzgeschäft) eine Übersendung für Rechnung des Käufers stattfindet.

Über die Rechte, welche dem Verkäufer und dem Käufer im Fall eines Verzugs der Gegenpartei bei Fixgeschäften zustehen, s. Fixgeschäft und Erfüllungszeit.

Allgemein hat der Verkäufer nach Handelsgesetzbuch Art. 343 das Recht, wenn der Käufer mit Empfangnahme der Ware im Verzuge ist, diese auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder sie unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen verkaufen zu lassen. Doch braucht der Verkäufer von den ihm durch Art. 343 eingeräumten Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er kann die verkaufte Sache da, wo sie sich befindet, und so, wie sie sich befindet, liegen lassen, haftet nur noch für Arglist und grobe Fahrlässigkeit, trägt nicht mehr die Gefahr, kann den Käufer auf Zahlung belangen, wie wenn er übergeben hätte, und auf Abnahme unter Ersatz des Interesses für den dem Verkäufer entzogenen Raum (Lagergeld u. s. w.).

Die Rechte des Verkäufers, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises – die des Käufers, wenn der Verkäufer mit der Übergabe der Ware im Verzuge ist, behandeln die Art. 354–359 des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmungen kommen indessen nur zur Anwendung, wenn der abgeschlossene K. wenigstens auf Seiten einer der beiden Parteien ein Handelsgeschäft ist. Wegen der Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über den Verzug s. d.

Litteratur. Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., von Wengler, Gera 1865); Bechmann, Der K. nach Gemeinem Recht (Tl. 1, Erlangen 1876, Tl. 2, 1884); Thöl, Handelsrecht, Bd. 1 (6. Aufl., Lpz. 1879), §. 62 c fg.; Hanausek, Die Haftung des Verkäufers (2 Abteil., Berl. 1883–87); Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechts, II (4. Aufl., Halle 1888–89), §§. 133 fg.

Kauf auf Kontrakt, s. Zeitgeschäfte.

Kauf auf Probe oder Kauf auf Besicht, ein Kauf, der unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen wird, daß der Käufer die Ware besehen oder prüfen und genehmigen werde. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. Bis zu seiner Erklärung ist der Käufer nicht gebunden. Die Ware bleibt auf Gefahr des Verkäufers. Dagegen ist der Verkäufer gebunden bis zur Erklärung des Käufers. Genehmigt dieser die Ware, so ist damit der Kauf abgeschlossen; lehnt er sie ab, so haben sich die Verhandlungen zerschlagen und Käufer hat die Ware, wenn sie ihm übergeben war, zurückzugeben. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; Verkäufer hört dann auf, gebunden zu sein, wenn sich Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Ware zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung; vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 339; Schweizer Obligationenrecht Art. 269–271.

Kaufbeuren. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Schwaben, hat 508,56 qkm, (1890) 22370 (11071 männl., 11299 weibl.) E., 57 Gemeinden mit 125 Ortschaften. – 2) Unmittelbare Stadt und Hauptort des Bezirksamtes, links der Wertach, in

^[Abb.]

683 m Höhe, an der Linie München–Buchloe–Lindau der Bayr. Staatsbahnen, Sitz des Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Kempten), Rent-, Zoll-, Forstamtes sowie einer Reichsbanknebenstelle, hat (1890) 7331 (3513 männl., 3818 weibl.) E., darunter 1911 Evangelische; Post Zweiter Klasse, Telegraph, einen Stadtpark an Stelle der frühern Festungswerke, vier kath., zwei evang. und eine Simultankirche, Kloster der Franziskanerinnen mit der Wallfahrtskapelle der Crescentia, Real-, Latein- und Waldbauschule, Kinderbewahranstalt, 2 Hospitäler, Waisenhäuser, Krankenhaus, Kreisirrenanstalt für Schwaben und ein Schlachthaus. Bemerkenswerte Gebäude sind die kath. Stadtpfarrkirche zu St. Martin (1444), die noch ältere St. Blasikirche mit got. Altar und das 1879–81 von Hauberrisser im Stil der Renaissance erbaute Rathaus mit Fresken von Lindenschmit. Es bestehen eine Baumwollspinnerei und Weberei (800 Arbeiter), vier Dampfbrauereien, Öl-, Leim-, Cement- und Maschinenfabriken und eine große lithogr. Anstalt (300 Arbeiter).

Kauf bricht Miete, ein Rechtssprichwort, welches bedeutet, daß derjenige, welcher das Eigentum an einer Sache von dem Vermieter durch einen Kauf, Tausch, eine Schenkung oder einen andern eine Sonderrechtsnachfolge in das Recht des Vermieters begründenden Titel erworben hat, an den von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrag nicht gebunden ist, wenn er nicht die Aushaltung des Mietvertrags übernommen hat. (S. Forderungsrecht, Bd. 6, S. 967 a.)

Der Deutsche Entwurf zweiter Lesung hat den vielfachen Anfeindungen, welche der Entwurf erster Lesung mit seinem Anschluß an das Gemeine Recht gefunden hatte, dadurch nachgegeben, daß er (§§. 512, 521) ausspricht: Wird das vermietete (oder verpachtete) Grundstück nach der Überlassung an den

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