Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchenbau

356

Kirchenbau

bannten umgehen durfte. Wenn sich der Gebannte in dieser Zeit nicht besserte, trat der dritte Grad, Schammatha oder Anathema maranatha (vgl. 1 Kor. 16, 22), ein. Dieser Bann war eine Ausschließung von der Synagoge und Gemeinde für das ganze Leben, verbunden mit dem Verluste der bürgerlichen Rechte.

In der christlichen Kirche wurden frühzeitig solche, welche in sog. Todsünden verfallen waren, mit der Ausschließung von der kirchlichen Gemeinschaft belegt, doch entwickelte sich schon früh der principielle Rechtssatz, daß ein jurist. Ausschluß aus der Kirche überhaupt nicht möglich sei, sondern nur eine thatsächliche Sonderung vom Leibe der Kirche. Das Recht, den K. auszusprechen und aufzuheben, übten die Bischöfe allein, welche die Exkommunikation bald vorzugsweise gegen Ketzer und Schismatiker anwendeten. Oft wurden ganze Gemeinden und Provinzialkirchen mit dem K. belegt. Diese Exkommunikation verhängte namentlich der Bischof von Rom.

In der katholischen Kirche teilt man nach dem geltenden Kirchenrechte die Exkommunikation in die kleine (minor) und große (major). Die erstere bewirkt Verlust der Wählbarkeit zu den Kirchenämtern sowie Ausschluß von den Sakramenten, trifft aber nur noch diejenigen, welche mit einem, der sich im großen Bann befindet, Umgang pflegen. Die große Exkommunikation dagegen (ein besonders feierlich ausgesprochenes Anathema, s. d.) löst jede Beziehung des von ihr Betroffenen mit der Kirche und fügt zu den Wirkungen des kleinen Bannes noch Verlust des aktiven kirchlichen Wahlrechts, der kirchlichen Regierungsgewalt, des kirchlichen Begräbnisses, der Teilnahme am Gottesdienst und jeder Lebensgemeinschaft mit den Gliedern der Kirche. Diese zuletzt genannte Folge des großen K. ist auch in der neuesten Ausgestaltung des Rechts (1869) stehen geblieben, während die Rechtsfolge des kleinen K. als Konsequenz des Umgangs mit Gebannten auf einige besonders ausgezeichnete Fälle beschränkt worden ist. Zur Verhängung des K., die wegen der Schwere der Strafe nur nach vorhergehender wiederholter Mahnung des Schuldigen (monitio canonica) stattfinden soll, ist der Papst überall, der Bischof für seine Diöcese befugt.

Die neueste Gesetzgebung gestattet der Kirche den Gebrauch dieses Zuchtmittels nur innerhalb bestimmter Schranken, die sich dahin charakterisieren, daß damit keine Ehrverletzung des Gebannten verbunden sein darf, und daß die Strafe nicht gegen Staatsbeamte wegen Ausübung ihres Berufs, oder zu dem Zwecke, um auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte einen Einfluß auszuüben, angewendet werden darf. (Vgl. preuß. Gesetz vom 13. Mai 1873, §§. 1, 2, Gesetz vom 29. April 1887, Art. 4.)

Die evangelische Kirche verwarf principiell den großen und sprach sich nur für Beibehaltung des kleinen K. aus. Doch wich die Entwicklung sehr bald von dieser richtigen Grundlage ab, und die Konsistorien haben namens der bischöfl. Landesherren auch den großen K. verhängt. (S. Kirchenzucht.) - Vgl. Kober, Der K. (Tüb. 1857).

Kirchenbau. Größere Kirchen nennt man Dom (s. d.), Münster oder Kathedrale (s. d.), doch läßt sich ein Gesetz darüber, ob einer Kirche einer dieser Namen beizulegen sei oder nicht, keineswegs aufstellen. Man unterscheidet in der kath. Kirche die Bauten danach, welchen Rang der oberste Geistliche einnimmt (Bischofs-, Pfarr- und Dechaneikirchen), ferner unterscheidet man Mutter- und Tochterkirche, von denen letztere in einem von ersterer abgetrennten Sprengel errichtet ist. Kleine Kirchen nennt man Kapellen (s. d.) oder Oratorien. Die Anordnung der Kirche richtet sich in erster Linie nach der Konfession.

I. Römisch-katholische Kirchen sind derart zu stellen, daß der Hauptaltar gegen Osten gerichtet ist. Diesen umgiebt der hohe Chor, in welchem sich das Chorgestühl für die Geistlichkeit befindet. Im Westen vom Chor ist eine Schranke aufzustellen, an die sich unmittelbar das Langhaus mit den Betstühlen für die Laien oder vorher ein Querschiff anschließt. Die Kanzel, durch welche die Hörer auf den Altar als das Heiligtum der Kirche hingewiesen werden, steht seitlich, am Ostende des Langhauses, die Orgel meist am Westende, verbunden mit einer Sängerempore, den Responsorien als Wechselgesängen zwischen Altar und Gemeinde entsprechend. Hiermit ist das Wesentliche der Kirche gegeben. Hinzu kommen noch Anbauten an Chor, Lang- und Querhaus für Nebenkapellen, entsprechende Nebenschiffe, Taufkapellen, Weihwasserbecken an den Thüren, Sakristeien, Vorhallen, Türme u. s. w. Als Stil der Kirche wird die Gotik bevorzugt, doch kein Stil der christl. Zeit ist ausgeschlossen. - Vgl. von Klenze, Anweisung zur Architektur des christl. Kultus (Münch. 1835); de Baudot, Églises de bourgs et de villages (2 Bde., Par. 1861-69); Ungewitter, Land- und Stadtkirchen (Glog. 1806); Giefers, Praktische Erfahrungen, die Erbauung neuer Kirchen betreffend (5. Aufl., Paderb. 1873); Jakob, Die Kunst im Dienste der Kirche (3. Aufl., Landshut 1880); Otte, Handbuch der kirchlichen Kunstarchäologie des deutschen Mittelalters (5. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1883-84).

II. Griechisch-katholische Kirchen sind meist auch mit dem Chor nach Osten gerichtet; dieser ist durch einen festen Lettner (s. d.) oder durch Vorhänge abgeschlossen und darf von Laien nicht betreten werden. Die Frontseite des Lettners ist reich mit Bildwerken (Ikones) verziert. Kanzeln sind nicht regelmäßig angelegt, die Verkündung des Evangeliums erfolgt von der Bema (s. d.). Die Betstühle der Frauen und Männer sind getrennt, indem eine Scheidemauer von 2,4 m Höhe das Schiff (Naos) trennt, oder die Frauen auf Emporen (Katechumena) ihren Platz haben. In einer Vorhalle (Dromikon) finden sich die getrennten Eingänge. Die Sakristeien sind ausgedehnt. - Vgl. de Montferrand, Église cathédrale de S. Isaac (Petersb. 1845); Viollet le Duc, L’art russe (Par. 1878).

III. Evangelische Kirchen. Der Schwerpunkt des Gottesdienstes liegt hier in der Predigt und dem Abendmahl. Daher ist die Stellung der Kanzel von größter Wichtigkeit. Die Kirche muß so gebaut sein, daß alle Mitglieder der Gemeinde den Prediger sehen und hören und an den Altar herantreten können. Daher ist die saalartige Anlage mit Emporen zu bevorzugen (Predigtkirche). Schwierigkeit bereitet die Verbindung von Altar und Kanzel. Ersterer als Abendmahltisch soll nicht von der Gemeinde abgeschlossen, sondern in deren Mitte stehen. Ebenso der Taufstein, wenn dieser nicht einen besondern Raum einnimmt. Die Orgel soll im Antlitz der Gemeinde, nicht in deren Rücken stehen. Als Stil wird die Gotik bevorzugt, doch entspricht diese ihrem ganzen struktiven System der Meß- und Prozessionskirche mehr als der Predigtkirche. Die

Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.