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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Krieghammer – Kriegserklärung

Auf dieser Grundlage soll eine mehr einheitliche Verfassung aller Teile des Deutschen Kriegerbundes geschaffen werden, indem man voraussetzt, daß gleiche Einrichtungen bei den übrigen (nichtpreußischen) Verbänden Platz greifen werden. Die Stärke des Deutschen Kriegerbundes (Sitz in Berlin) beträgt (1. April 1894) 203 Verbände oder Bezirke mit 8583 Vereinen und 711973 Mitgliedern. Als Leiter wirkt Generallieutenant z. D. von Renthe genannt Fink. Von der durch den Deutschen Kriegerbund gestifteten Presse sind zu nennen: «Die Parole. Deutsche Kriegerzeitung. Amtliche Zeitung der Korporation: Deutscher Kriegerbund», «Das Kriegerhaus», «Jahrbücher des Deutschen Kriegerbundes».

In Österreich hat man im Anschluß an die 1893 begonnene Umformung der Landwehr den «Veteranenvereinen» eine allgemeine Organisation gegeben sowie das Recht, Waffen zu tragen; man rechnet auf die Thätigkeit dieser alten Krieger bei einer etwa notwendigen Landesverteidigung.

Krieghammer, Edmund Edler von, General der Kavallerie und österr.-ungar. Reichskriegsminister, geb. 4. Juni 1832 in Landshut, absolvierte die Militärakademie in Wiener-Neustadt, trat 1849 als Lieutenant in das 5. Dragonerregiment und machte noch in demselben Jahre den Feldzug gegen die aufständischen Ungarn mit. An den Kriegen gegen Italien (1859) und gegen Preußen (1866) nahm er als Rittmeister teil. Nach Absolvierung der Central-Kavallerieschule und der Kriegsschule wurde er 1869 zum Major und Flügeladjutanten des Kaisers ernannt. 1874 zum Oberst, 1879 zum Generalmajor, 1881 zum Feldmarschalllieutenant befördert, befehligte er seit 1886 die Kavallerietruppendivision in Lemberg, seit Dez. 1888 die 6. Infanterietruppendivision, bis er 1889 zum Kommandanten des 1. Korps und kommandierenden General in Krakau ernannt wurde. 1891 zum General der Kavallerie befördert, wurde er 23. Sept. 1893 nach dem Tode Bauers zum Reichskriegsminister ernannt.

Kriegsakademie, in Preußen Bezeichnung für die militär. Hochschule, die Generalstabsschule, die den Zweck hat, geeignete Offiziere in die höhern Zweige der Kriegswissenschaften einzuführen und ihnen eine kriegswissenschaftliche Bildung zu vermitteln. Aufnahmebedingungen: dreijährige Dienstzeit als Offizier, vollkommene Vertrautheit mit dem praktischen Dienst, hervorragende geistige Anlagen und Ablegung einer Eintrittsprüfung, die im allgemeinen die Gegenstände der Fähnrichs- und Offiziersprüfung betrifft. Der Lehrkursus währt drei Jahre; die theoretischen Vorträge beginnen 1. Okt. und dauern neun Monate, die Zwischenzeiten werden durch praktischen Dienst ausgefüllt. Der Lehrplan umfaßt außer den militär. Wissenschaften Mathematik, Geographie, Geschichte, Physik, Chemie, ferner russ. und franz. Sprache; die Teilnahme an den nicht militär. Zweigen ist innerhalb gewisser Grenzen fakultativ. Nach Absolvierung des ganzen dreijährigen Kursus werden die betreffenden Offiziere entweder unmittelbar zur Dienstleistung zum Generalstab kommandiert oder sie treten vorläufig zu ihrer Truppe zurück, um je nach Bedarf Verwendung zu finden.

Der Unterricht wird teils durch Offiziere, meist des Generalstabes oder Kriegsministeriums, teils durch Professoren höherer Lehranstalten erteilt. Direktor der K. ist ein General mit dem Range eines Divisionscommandeurs; er ist dem Chef des Generalstabes der Armee unterstellt. Die K. zu Berlin wird von Offizieren aller deutschen Kontingente mit Ausnahme Bayerns besucht; in München wurde 1862 eine eigene K. mit ähnlicher Organisation wie die zu Berlin eröffnet.

Kriegsartikel, ursprünglich Artikelbriefe genannt, enthalten eine Pflichtenlehre für den Soldaten, einen Auszug aus dem Militärstrafgesetzbuch und allgemeine dienstliche Anordnungen. Die ältesten brandenburgischen K. datieren von 1656. Für das deutsche Heer wurden, mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, nach dem Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 die K. für das Heer vom 31. Okt. 1872 gleichzeitig mit der Disciplinarordnung erlassen, welchen sich die für die bayr. und für die württemb. Truppen erlassenen gleichlautenden K. nebst Disciplinarstrafordnung anschlossen. Für die kaiserliche Marine bestehen: K. für die kaiserl. Marine vom 23. Nov. 1872, Disciplinarstrafordnung für die kaiserl. Marine vom 23. Nov. 1872, Verordnung, betreffend die Vollstreckung von Arreststrafen auf den in Dienst gestellten Schiffen und Fahrzeugen der kaiserl. Marine vom 23. Nov. 1872. – Das Nähere vgl. Keller, Erläuterungen zu den K. (Berl. 1877).

In Österreich gelten die gleichzeitig mit einem Militärstrafgesetzbuch erlassenen K. für die k. k. österr. Landarmee, Kriegsmarine und das Flottillenkorps vom 15. Jan. 1855.

Kriegsbaukunst, s. Befestigungskunst und Permanente Befestigung.

Kriegsbefestigung, s. Contestatio litis.

Kriegsbereitschaft, Versetzung des Friedenszustandes eines Heers in das mobile Verhältnis (s. Mobilmachung).

Kriegsbrücken, Brücken, die man im Kriege oder sonst unter besondern Umständen zur militär. Benutzung erbaut. Sie werden aus unvorbereitetem, d. h. an Ort und Stelle aufgetriebenem Material erbaut (Feldbrücken, s. d.) oder aus vorbereitetem und mitgeführtem Material (Trainbrücken, s. d.). Ihrer Breite und Festigkeit nach unterscheidet man Brückenstege, Laufbrücken und Kolonnenbrücken. Jede Brücke besteht aus dem Oberbau, d. h. der Brückendecke mit den Gliedern, und dem Unterbau, d. h. den Unterstützungen der Brückendecke. Die Entfernung von einer Unterstützung zur andern, von Mitte zu Mitte gerechnet, heißt Spannung, der ihr entsprechende Teil der Brücke heißt Strecke.

Kriegschirurgie, der Teil der Chirurgie, der von der operativen Behandlung und der Statistik der im Kriege vorkommenden Verletzungen und Wundkrankheiten handelt. – Vgl. Fischer, Handbuch der K. (2 Bde., Stuttg. 1882); Esmarch, Handbuch der kriegschirurg. Technik (2 Bde., 4. Aufl., Kiel 1893).

Kriegsdecime, Zollzuschlag, s. Decime.

Kriegsdienst, Militärdienst, sämtliche Dienstleistungen eines Soldaten im Frieden und im Kriege.

Kriegserklärung, die Eröffnung des Krieges (s. d.) durch eine an den Gegner gerichtete ausdrückliche Ankündigung. Im Altertum war diese allgemein üblich in mehr oder minder feierlicher Form und galt bei den Römern (s. Fetialen) als notwendiges Erfordernis eines bellum justum im Sinne (nicht des gerechten, sondern) des rechtsgültigen Krieges (wie justum matrimonium, rechtsgültige Ehe), im Gegensatze zum völkerrechtswidrigen Überfall. Auch im Mittelalter gehörte die K. zur ritter- ^[folgende Seite]

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