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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landgerichtsrat - Landkarten
Spitze eines Landgerichts (s. d.) stehenden richterlichen Beamten. Derselbe hat wie die Landgerichtsdirektoren (s. d.) den Vorsitz einer Civil- oder Strafkammer nach seiner im Beginn des Geschäftsjahrs zu treffenden Bestimmung, führt den Vorsitz im Plenum und im Präsidium, zu welchem außer ihm die Direktoren und das älteste Mitglied gehören. Das Präsidium, bei welchem im Falle der Stimmengleichheit der L. den Ausschlag giebt, verteilt vor Beginn und in gesetzlich vorgesehenen Notfällen im Laufe des Geschäftsjahrs die Geschäfte unter die verschiedenen Kammern und bestimmt die ständigen Mitglieder und die regelmäßigen Vertreter derselben. Nach der dem Bundesrat Jan. 1894 vorgelegten Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz soll die Verteilung u.s.w. von der Landesjustizverwaltung vorgenommen werden, über die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern entscheiden der L. und die Direktoren, derart, daß ersterer bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes wird ein zeitweiliger Vertreter durch den L. bestimmt (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 58 fg.). Durch die Landesgesetzgebungen sind den L. die Geschäfte der Justizverwaltung bei dem Landgericht und die Dienstaufsicht über das Landgericht und die in dessen Bezirk bestehenden Amtsgerichte übertragen (vgl. besonders preuß. Ausführungsgesetz vom 24. April 1878, §§. 77 fg.).
In Preußen und den meisten andern deutschen Staaten stehen die L. im Rang und Gehalt den Senatspräsidenten (s. d.) der Oberlandesgerichte gleich; in Bayern, Sachsen, den thüring. Staaten und den Hansestädten haben sie geringeres Gehalt. Der Präsident des Landgerichts I in Berlin hat, während die übrigen Präsidenten in Preußen von 7500 bis 9900 M. steigen, ein Gehalt von 10500 M. und 1200 M. Wohnungszuschuß, der L. in Hamburg bezieht 12000 M. Gehalt, die in Mecklenburg 10500 M., in Sachsen 7800-10500 M., in Elsaß-Lothringen 9-10000 M. Anfangsgehalte unter 7000 M. zahlen Bayern, die thüring. Staaten und Schaumburg-Lippe. In Lippe bezieht der L. nur eine Funktionszulage.
Landgerichtsrat, s. Landrichter.
Landgestüte, s. Pferdezucht.
Landgraben, s. Fuhne und Randow.
Landgraf (lat. comes provincialis), Titel von Fürsten des alten Deutschen Reichs, deren Stellung der herzoglichen ähnlich war. Sie übten auher in ihrer Grafschaft noch in einem größern Gebiet die Wahrung des Landfriedens und das Geleitsrecht. In diesem Sinne kommt der Titel nur den L. von Thüringen und von Elsaß zu, vielleicht auch den L. vom bayr. Nordgau. Aber wie Herzog, Markgraf, Pfalzgraf, so führten auch manche Fürsten, die keine landgräfl. Befugnisse hatten, diesen Namen. Der L. von Thüringen zählte nach 1180 zu den 16 weltlichen Großen, die allein als weltliche Reichsfürsten galten (9 Herzöge, 3 Markgrafen, 2 Pfalzgrafen, 1 L., 1 Graf [Anhalt]. - Vgl. Franck, Die Landgrafschaften des Heiligen Römischen Reichs (Braunschw. 1873); Schroeder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Lpz. 1888).
Landgut, jeder mit Ackerbaubetrieb verbundene und gleichzeitig die Wohn- und Wirtschaftsgebäude tragende Grundbesitz. (S. Grundeigentum.)
Landgüterrolle, soviel wie Höferolle, s. Anerbe.
Landhalbkugel, s. Planigloben.
Landhofen, s. Wettersäulen.
Landhuhn, eine Gruppe des Haushuhns (s. d.). Der mit Haube und Bart versehene Schlag heißt Thüringer Bausbäckchen.
Landkarten oder einfach Karten, die möglichst ähnlichen Bilder der Erdoberfläche oder einzelner Teile derselben, durch Zeichnung in einer Ebene dargestellt. Die Wissenschaft der Kartenbearbeitung, die Kartographie, beruht auf den Principien der Kartenprojektion (s. d.).
Einteilung. Man unterscheidet gewöhnlich die Pläne und Katasterkarten (s. d.) im Maßstab bis zu 1:10000 von den topographischen (etwa bis 1:200000) und geographischen oder L. im engern Sinne, die bei ihrem kleinen Maßstab nur noch eine unvollkommene Übersicht über die topogr. Verhältnisse geben können. Die Verjüngung der L., abwärts von 1:200000 der natürlichen Länge, ist sozusagen eine unbegrenzte, und je nach der Größe der Darstellung spricht man von Specialkarten (früher auch chorographische Karten genannt), General- oder Übersichtskarten, Planigloben (s. d.) und Universal- oder Weltkarten. Nach dem besondern Gebrauche unterscheidet man Gebirgs- oder orogr. Karten, hypsometr. Karten, Fluß- oder hydrogr. Karten, Physik., geolog., ethnogr., zoolog., botan., histor., statist. Karten und Industriekarten, ferner See-, Post-, Eisenbahn- und Straßenkarten u. s. w. Hand-, Schul- und Wandkarten dienen den schon im Namen liegenden Zwecken und unterscheiden sich durch das Format. Eine systematische Sammlung von Karten heißt Atlas (s. d.).
Zeichnungsmethoden. Da die Landkarte die Objekte, die sie bringt, nach ihrer räumlichen Anordnung in horizontaler und vertikaler Richtung versinnlichen soll, so hat die Kunst des Kartographen besonders drei große Schwierigkeiten zu überwinden: die Sphäroidalgestalt der Erde, den Wechsel von Hoch und Tief und die gebotene Verkleinerung im Bilde. Das schwierige Problem, das Sphäroid oder einen Teil desselben auf einer Ebene darzustellen, wird durch die Kartenprojektion (s. d.), die das Gradnetz und somit für jeden Punkt der Erde seinen Bildpunkt auf der Karte ermittelt, zu lösen gesucht. Noch schwieriger ist es, für die Wiedergabe der Unebenheiten der Erdoberfläche, das orogr. Element, durch zeichnerische Mittel einen plastischen Ausdruck zu finden. Auf ältern Karten wurden die Höhenunterschiede durch in landschaftlicher Perspektive gehaltene Gebirgszeichnung oder auch nur durch raupenartig sich hinziehende Höhenschraffen höchst mangelhaft angedeutet. Dann erhob sich das Auge höher und betrachtete die Landschaft schräg von oben wie in der Vogelperspektive, bis endlich der Blick vertikal auf das darunterliegende Land gerichtet wurde. Diesen Fortschritt bekundete die sogenannte altfranz. Manier der Terrainzeichnung, nach der die Terrainbilder seit der Mitte des 17. Jahrh. nur einseitig, gewöhnlich von Nordwesten her, beleuchtet erscheinen. Erst durch die Einrichtung ausgedehnter Landesaufnahmen gegen Ende des 18. Jahrh. kam mehr mathem. Richtigkeit und Vollständigkeit in die L. Aber noch bis 1794 lehrte man, die hohen Berge einfach mit starken, die niedrigen mit feinen Strichen zu bezeichnen. Wo diese sinnlose Regel nicht passen wollte, verwies man auf Gefühl für Harmonie und Kunstgeschmack. Ganz besonders war es die Terrainzeichnung (s. d.), die durch Lehmanns (s. d.) Zeichenmanier, durch Messung zahlreicher Höhenpunkte und die darauf folgende Konstruktion von