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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Légion d'honneur - Legitim

triarii (600), velites (1200), ursprünglich nach der Bewaffnung und dem Vermögen, später bei den ersten drei wesentlich nach dem Alter geschiedene Massen, außerdem in 30 Manipeln (s. d.), Compagnien, und 60 Centurien. Sie wurde von sechs im Befehl wechselnden Tribunen geführt; als Subalternoffiziere dienten 60 Centurionen. Die Reiterei zerfiel in 10 von Decurionen befehligte turmae. In den Bürgerkriegen, von Beginn des 1. Jahrh., wurde die Kohorte (s. d.) statt des Manipels als taktische Unterabteilung der L. geschaffen und diese in 10 Kohorten geteilt. Damals erhielt die L. auch ein einheitliches Feldzeichen, den silbernen, später gelegentlich auch goldenen Adler. Gleichzeitig oder schon älter sind andere Veränderungen: die Heranziehung der ärmsten, nicht steuerzahlenden Bürger (capite censi) zum Legionsdienst, die Gleichstellung der Klassen, die gleiche Bewaffnung der L. mit Wurfspieß (pilum), Schwert, Helm, Panzer, rechteckig konkavem Schild, endlich die Vermehrung der L., wie der Legionsstärke auf 5000, sogar auf 6200 Mann. Diese Reformen werden gewöhnlich Marius zugeschrieben. Weitere Umgestaltungen brachte die ausgehende Republik: zahlreicher wurden Nichtbürger, zunächst Italiker und Kelten in die L. eingereiht, die Stärke wurde vermindert, die zur L. gehörige Bürgerreiterei ging ein.

Die Kaiserzeit mit ihrem stehenden Heere von erst 25, später 33, seit Diocletian gegen 170 L. beließ die alte Gliederung, gab aber der L. einen ständigen Oberst (legatus, später praefectus), hob die Stärke wieder auf 5-6000 Mann und wies der L. außer einem ständigen Reiterkorps und technischen Truppen eine den Legionären beinahe gleiche Zahl von Auxiliar-(Hilfs-)truppen zu, so daß die L. insgesamt etwa 10 000 Mann besaß und eine Art von Armeekorps darstellte. Außerdem erhielten die L. Nummern und Beinamen nach dem Aushebungsbezirk (Gallica, Macedonica u. s. w.), nach den Kaisern, die sie errichtet hatten (Flavia, Ulpia u. s. w.), als Auszeichnung (Fidelis, Victrix, Fulminatrix [s. Donnerlegion] u. s. w.). Diocletian trennte wieder schärfer Fußvolk und Reiterei. Unter ihm ist, wie es scheint, auch die Legionsstärke gemindert oder teilweise ein Legionsdetachement von etwa 1000 Mann als L. bezeichnet worden. - Die Schlachtordnung der L. (s. Fechtart, Bd. 6, S. 614 a, und Kampfformen) war ursprünglich die Phalanx, seit den Samniterkriegen (4. Jahrh. v. Chr.) ungefähr die gelöstere sog. Manipularstellung (s. d.) in drei Treffen, seit dem 1. Jahrh. die Kohortenstellung (s. Kohorte). - Vgl. Schneider, L. und Phalanx (Berl. 1893).

Im Mittelalter gebrauchten die lat. Chronisten das Wort L. im allgemeinen Sinne für Heerteil. Ebenso ist die Benennung in Frankreich unter Ludwig XV. und unter Napoleon I. aufzufassen. Napoleon stiftete den Orden der Ehrenlegion (s. d.). In den Kriegen des 19. Jahrh. kommen ebenfalls gelegentlich L. vor, z. B. die Ungarische, die Welfische L. - Über die Akademische Legion, die Deutsche Legion und die franz. Fremdenlegion s. die betreffenden Artikel.

Légion d'honneur (spr. leschĭóng donnöhr), s. Ehrenlegion (Orden der).

Legion étrangère (spr. leschĭóng etrangschähr), s. Fremdenlegion.

Legio Thebaica, s. Thebäische Legion.

Legis actiones (lat.), feierliches den Vorschriften einer lex (Gesetz) entsprechende Handlungen, durch welche vor einem höhern röm. Beamten, namentlich dem Prätor, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, wie die Freilassung, gewisse Veräußerungen (in jure cessio), oder der Civilprozeß eingeleitet wurde.

Legislativ (neulat.), gesetzgebend.

Legislative (neulat.) oder Gesetzgebende Gewalt, nach der Montesquieuschen Theorie neben der richterlichen und der Exekutivgewalt eine der drei Staatsgewalten. In absoluten Monarchien ruht dieselbe ausschließlich in der Hand des Monarchen, in konstitutionellen beim Monarchen mit der Volksvertretung; in Republiken wird sie ausschließlich von der Volksvertretung ausgeübt. (S. Gesetzgebung.) Als L. oder Gesetzgebende Versammlung bezeichnet man in Frankreich besonders jene Volksvertretung, die vom 1. Okt. 1791 bis zum 21. Sept. 1792 tagte (s. Frankreich, Geschichte), sowie eine zweite, die 28. Mai 1849 zusammentrat und nach dem Staatsstreich Napoleons (2. Dez. 1851) durch ein Dekret aufgelöst wurde (s. Frankreich, Geschichte).

Legislator (lat. s, Gesetzgeber; legislatorisch, gesetzgeberisch, zur Gesetzgebung gehörig.

Legislatur (neulat.), Gesetzgebung (s. d.); Legislaturperiode, der Zeitraum, für welchen die Volksvertretung gewählt wird, z. B. beim Deutschen Reichstage sowie beim preuß. Landtage fünf Jahre (seit 1888). Der österr. Reichsrat hat sechsjährige Legislaturperioden. Innerhalb der L. unterscheidet man die einzelnen Sitzungsperioden (Sessionen) von der formellen Eröffnung bis zum formellen Schluß (nicht Vertagung) der Beratungen.

Legismus (vom lat. lex, Gesetz), das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes.

Legisten (vom lat. lex, Gesetz), im Mittelalter die des röm. Rechts kundigen Juristen (die Doctores legis und Professores legis) im Gegensatz zu den Kanonisten oder Dekretalisten (Dekretisten) den des kanonischen Rechts Kundigen, weil das röm. Recht als das Gesetz des Kaisers angesehen wurde, das Dekret (Decretum Gratiani, s. d.) wie die Dekretalen als das des Papstes; Doktoren beider Rechte waren im Anfang nur wenige Juristen.

Legitim und Legitimität. Legitim (lat., von lex, Gesetz) ist ein auf einem anerkannten Rechtstitel beruhendes Recht; der Ausdruck findet vorzugsweise Anwendung auf den Träger der Staatsgewalt, um damit zu bezeichnen, daß er auf Grund der verfassungsmäßigen Rechtsnormen, insbesondere in der Erbmonarchie nach Maßgabe der Thronfolgeordnung, zur Regierung gelangt ist. Den Gegensatz dazu bildet die Usurpation der Staatsgewalt. Die Legitimität kommt in dreifacher Beziehung juristisch in Betracht, in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und privatfürstenrechtlicher, und nach diesen drei verschiedenen Richtungen ist auch die Frage zu stellen, inwieweit ein Usurpator legitimiert werden kann. In völkerrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die fremden Staaten nur das berechtigte Oberhaupt einer Nation als Vertreter derselben zu behandeln brauchen, nicht einen Usurpator; da aber der internationale Verkehr unter den Kulturvölkern nicht dauernd ohne große Schädigung unterbrochen werden kann, so muß auch der Usurpator, wenn er im festen Besitz der Macht ist, als Vertreter des Staates anerkannt, der diplomat. Verkehr mit ihm und den von ihm bestellten Gesandten u. s. w. eröffnet werden. Mit dieser Anerkennung ist der Mangel der Legitimität in völkerrechtlicher Hinsicht