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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Militärerziehungsanstalten - Militärgrenze

Chartres kommandiert; in Italien wird der Betrieb auf den Linien Turin-Torre-Pellice und Brichesasio^[richtig: Bricherasio [?]]-Barge durch Eisenbahntruppen geführt. Nicht zu verwechseln mit den M. sind die militär. (strategisch wichtigen) Eisenbahnen, für deren Herstellung und Linienführung neben den Rücksichten auf den Verkehr noch die Rücksichtnahmen auf die Landesverteidigung bestimmend sind.

Militärerziehungsanstalten, s. Militärschulen.

Militäretat (Militärbudget), der auf die gesamte Militärverwaltung bezügliche Teil des Staatshaushalts. (S. Budget, Deutschland und Deutsches Reich, Bd. 5, S. 147b, und Österreichisch-Ungarische Monarchie.)

Militärfahrplan, der für Militärzwecke von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung der Eisenbahnverwaltung aufgestellte Fahrplan. Die Leistungsfähigkeit einer Strecke wird dargestellt durch die Zahl der Militärzüge, die innerhalb 24 Stunden in einer Fahrtrichtung, unter Annahme einer gleichen Anzahl von Zügen in der Gegenrichtung, sich folgen können. Eintritt und Aufhören des Betriebes nach dem M. bestimmt nach Ausspruch der Mobilmachung der Generalinspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens.

Militärgeistliche. Die M. haben die Seelsorge bei der Armee auszuüben und den Gottesdienst für die Angehörigen derselben abzuhalten. Nach der Preuß. Militärkirchenordnung stehen an der Spitze der Militärgeistlichkeit ein evang. und ein kath. Feldprobst. Bei jedem Armeekorps befindet sich ein Militäroberpfarrer, der zugleich Divisionspfarrer ist, er steht zu den M. seines Bezirks im Verhältnis wie ein Superintendent zu den Geistlichen seiner Diöcese. Bei jeder Division sind im allgemeinen ein evang. und ein kath. Divisionspfarrer angestellt: größere Garnisonen und viele militär. Institute (z. B. Bildungsanstalten) haben besondere M. Der Amtsanzug der evangelischen M. ist geregelt durch den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Nov. 1887.

Der kath. Feldpropst hat eine von den übrigen Bischöfen gesonderte Jurisdiktion über alle Angehörigen des preuß. Heers. Er residiert in Berlin und hat die Würde eines Titularbischofs. Von den kath. Garnison- und Divisionspfarrern haben die sechs ältesten Rang und Gehalt, nicht aber den Titel eines Militäroberpfarrers. Für die Ausübung der Amtsgeschäfte der katholischen M. im Felde sind im wesentlichen die Bestimmungen der Militärkirchenordnung von 1832 maßgebend. In Bayern gilt der Erzbischof von München-Freising als Armeebischof. Bayern hat keine eigentlichen M., ebensowenig Sachsen, vielmehr sind mit der Civilgeistlichkeit besondere Vereinbarungen getroffen.

Militär-Geographisches Institut, ein in Wien bestehendes militär. Institut, dessen Zweck die Landesaufnahme und die Herausgabe topogr. und militär. Karten ist. Es steht unter der Oberleitung des Reichskriegsministeriums und unter der Direktion eines Generals und zerfällt in die astronomisch-geodätische, die Mappierungs-, die topographische, technische und Verwaltungsgruppe. Das wichtigste Kartenwerk des M. I. ist die Specialkarte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie in 1:75000, die mit Bosnien und der Herzegowina 770 Blätter umfaßt (1870-90; 2. Aufl. in Arbeit). Das M. I. entstand aus dem von den Franzosen in Mailand 1801 errichteten und von den Österreichern 1814 reorganisierten Instituto geografico militare, das 7. Jan. 1839 von Kaiser Ferdinand nach Wien verlegt wurde. - Vgl. Mitteilungen des M. I. (bis jetzt 12 Bde., 1881-92); Astronom.-geodätische Arbeiten des M. I. (bisher 5 Bde.); Instruktion für die militär. Landesaufnahme, hg. vom M. I. (2 Tle., Wien 1887); Umann, Die Specialkarte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (ebd. 1891).

Militärgerichte sind die für Militärpersonen bestehenden Sondergerichte, wie das Generalaudiloriat (s. d.), die Korpsgerichte (s. d.), Divisionsgerichte (s. d.), Regimentsgerichte (s. d.), Garnisongerichte (in Bayern und Württemberg zum Teil anders benannt), zur Aburteilung der militär. und der gemeinen Verbrechen und Vergehen aller der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen sowie der Übertretungen, mit Ausnahme derjenigen, welche ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind.

Militärgerichtsbarkeit. Die M. besteht darin, daß in Strafsachen die Militärpersonen nicht den Civilgerichten, sondern den Militärgerichten unterworfen sind. Das gilt namentlich für die Personen des Soldatenstandes, die Militärbeamten der aktiven Armee und die mit Inaktivitätsgehalt entlassenen, die zur Disposition gestellten und die mit Pension verabschiedeten Offiziere, die Offiziere à la suite, wenn und solange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind; die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes nur wegen bestimmter militär. Delikte. Im Kriege ist die M. weiter ausgedehnt. (S. Militärstrafverfahren.)

Militärgesetzgebung, umfaßt sämtliche Gesetze, Verordnungen, Erlasse, die sich auf das Militär in weitestem Umfange beziehen. Dahin gehören das Gesetz über die Organisation der bewaffneten Macht im Frieden und im Kriege, die Militärstrafgerichtsordnungen, die Rekrutierungs-, Kontroll-, Landwehrordnung, die Verordnung über die Disciplinarstrafgewalt, die Reglements über die Geld-und Naturalverpflegung der Truppen im Frieden und im Kriege, das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden und Kriege, die Verordnung über die größern Truppenübungen, das Reichs-Militärstrafgesetzbuch u. s. w.

Militärgrenze, früher der Name des schmalen Streifen Landes an der türk. Grenze der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, der, nach einem besondern Plane zum Schutz gegen türk. Einfälle militärisch eingerichtet, ein eigenes Kronland (19574,43 qkm) bildete. Gegenwärtig ist das Gebiet jedoch teils mit dem eigentlichen Ungarn, teils mit Kroatien und Slawonien (s. d.) vereinigt und kein besonderes Verwaltungsgebiet mehr. Der Ursprung der M. fällt in das 16. Jahrh., als seit 1522 der spätere Kaiser Ferdinand I. von seinem Schwager, dem König Ludwig II. von Ungarn, die Verteidigung der festen Plätze an der kroat.-bosn. Grenze übernahm. Ferdinand, seit 1527 König von Ungarn, räumte damals flüchtigen Serben, Kroaten und Bosniaken aus der Türkei die Grenzen von Kroatien zur Niederlassung und Verteidigung ein. Die erste Organisierung der Flüchtlinge nach militär. Gesichtspunkten erfolgte 1535 im Sichelburger Distrikt und 1538 in Oberslawonien (in der Windischen Mark). Von großer Bedeutung waren die 1578 erfolgte Bestellung eines obersten Grenzadministrators, die Errichtung der Meeresgrenzen (Karlstädter Grenze) 1581 und zahlreiche Privilegien für die angesiedelten Bauernsoldaten. Ein Privilegium Rudolfs II. verlieh ihnen Religions- und Abgabenfreiheit und