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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ortnit; Ortolān

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Ortnit - Ortolan

tete man früher das Gesetz maßgebend, welchem die Person des Eigentümers unterworfen ist, so auch Preuß. Allg. Landr. Einleitung §. 28; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 300; Ital. Gesetzb. Art. 7 (letzteres mit Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen der lex rei sitae); heute läßt man vorwiegend das Gesetz des Ortes entscheiden, wo sich zur Zeit der Entstehung des betreffenden Rechts die Sache befindet. Rechtsgeschäfte (Verträge und letztwillige Verfügungen) werden rücksichtlich der Form für rechtsgültig erachtet, wenn entweder dem Gesetze des Ortes, wo das Geschäft errichtet ist, genügt wurde (locus regit actum), oder dem Gesetze des Ortes, nach welchem das Geschäft nach seinem Inhalt zu beurteilen ist (Deutsche Wechselordn. Art. 85). Doch ist bei Verträgen über Grundstücke und Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen die lex rei sitae maßgebend; das Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich Art. 11 sagt schlechthin «bei einem Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird». Das Forderungsrecht aus Verträgen unterstellte man früher dem Orte, wo der Vertrag geschlossen war; bei Verträgen unter Abwesenden nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 113, dem Recht, nach welchem der Vertrag am besten bestehen kann; später und seit Savigny dem Recht des Ortes, wo der Vertrag erfüllt werden soll (so auch das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch); heute kommt die Theorie mehr und mehr davon zurück und läßt für die Regel das Gesetz des Wohnortes (oder der Staatsangehörigkeit) des Schuldners oder von dessen Handelsniederlassung entscheiden. Schwierig wird die Entscheidung bei gegenseitigen Verträgen, wo z. B. Verkäufer und Käufer mit verschiedenen Wohnsitzen jeder seine Verbindlichkeit an einem andern Orte zu erfüllen hat. Bei dem Anspruch aus Delikten und Quasidelikten (z. B. dem Haftpflichtgesetz) ist das Gesetz des Ortes, wo die Handlung begangen ist, maßgebend, sofern und soweit das Gesetz des Prozeßgerichts nicht eine Haftung aus solcher Handlung verbietet. So hat das Deutsche Reichsgericht bei einer Schiffskollision im fremden Binnengewässer entschieden. Schiffe auf offener See gelten als Teile des Landes, dessen Flagge sie führen, über die Form der Eingehung der Ehe entscheidet das Gesetz des Ortes, wo sie eingegangen ist, über die materiellen Erfordernisse (Ehehindernisse) das Gesetz, welchem der Ehemann als Haupt der Ehe unterworfen ist (Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit). Darum sollen die Braut und ihre Angehörigen sich sorgfältig nach dem erkundigen, was das Gesetz des Heimatlandes des Bräutigams erfordert, wenn der Bräutigam im fremden Lande freit. Nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich Art. 13 wird die Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten nach der Staatsangehörigkeit beurteilt. Über Ehescheidungsgründe entscheidet nach der deutschen Praxis das Gesetz des Prozeßgerichts; über eheliches Güterrecht für die Dauer der Ehe das Gesetz des ersten Wohnsitzes des Ehemanns (oder seine Staatsangehörigkeit). Über Elternrechte und Elternpflichten entscheidet das Gesetz des Wohnsitzes des Vaters oder seiner Staatsangehörigkeit, so auch über die Legitimation unehelicher Kinder; nach engl. und nordamerik. Ansicht aber, soweit es sich um Succession in Familiengüter handelt, das Recht des Ortes, wo die Güter liegen. Über die Ansprüche unehelicher Kinder gegen den Erzeuger giebt es so viele Ansichten, wie überhaupt möglich sind (Gesetz des Prozeßortes, des Erzeugungsortes, des Ortes des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Erzeugers, der Mutter zur Zeit der Geburt – so das Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich Art. 22 –, zur Zeit der Erzeugung). In Frankreich und Italien werden solche Ansprüche nicht anerkannt, deshalb auch die Klage ausländischer Mütter und Kinder versagt. Über Vormundschaften entscheidet das Gesetz des Wohnortes oder der Staatsangehörigkeit des Mündels. Doch erkennt der fremde Richter die Entmündigung wegen Geisteskrankheit nicht an, wenn er den Entmündigten für geistig gesund erachtet; der engl. Richter erkennt die Entmündigung wegen Verschwendung durch einen kontinentalen Richter überhaupt nicht an. Über das Erbrecht entscheidet im allgemeinen das Gesetz des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder seine Staatsangehörigkeit; bei liegenden Gründen in England die lex rei sitae; das gilt auch in Deutschland für die Nachfolge in Lehne und Fideïkommisse. Die vielfach voneinander abweichenden Ansichten bezüglich dieses internationalen Privatrechts lassen sich durch die Gesetzgebung der Einzelstaaten nicht ausgleichen, wohl aber allmählich durch die aufeinander Rücksicht nehmenden Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe und die Rechtswissenschaft der Kulturländer. Neuerdings hat sich ein freier Verein von Juristen verschiedener Länder unter dem Namen Institut de droit international gebildet. (S. Internationales Recht.)

Litteratur. Außer den im Artikel Internationales Recht angeführten Werken vgl. noch Niemeyer, Positives internationales Privatrecht (Tl. 1, Lpz. 1894); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (ebd. 1895), §§. 25 und 26; Revue de droit internationai (seit 1868 jährlich 1 Band, Brüssel, Leipzig, Berlin, Paris); Annuaire de l’Institut de droit international (seit 1877, Brüssel, Leipzig); Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht (Erlangen 1890 fg.).

Ortnit, Held einer bayr. Dichtung in der Nibelungenstrophe; ihren histor. Beziehungen nach entstand sie bald nach 1230, ist aber nur in jüngern Bearbeitungen erhalten. O. von Lamparten (Lombardei), der Sohn des Zwergkönigs Alberich, entführt die Tochter des Heidenkönigs von Montabaur (Mons Tabor). Zur Rache sendet ihr Vater zwei junge Drachen in O.s Land; O. zieht gegen sie aus und verliert das Leben. Als Fortsetzung schließt sich in den meisten Texten der Wolfdietrich (s. d.) an, indem Wolfdietrich den Tod O.s rächt und seine Witwe gewinnt. Der Stoff des O. beruht im letzten Grunde vielleicht auf einer alten vandalischen Stammessage, ist aber durch spielmännische Erfindung mit Anspielungen auf geschichtliche Kreuzzugsereignisse versehen und durch Zuthaten aus beliebten Romanen (so dem Apolloniusroman) ausgeschmückt worden. Ausgabe von Amelung im «Deutschen Heldenbuch», Bd. 3 (Berl. 1871). – Vgl. Müllenhoff, Das Alter des O. (in der «Zeitschrift für deutsches Altertum», Bd. 13, Berl. 1866); E. H. Meyer in der «Zeitschrift für deutsches Altertum», Bd. 38, S. 65 fg.

Ortolān, zur Gattung Ammer (s. d.) gehörende Vogelart, welche im System den Namen Gartenammer oder Fettammer (Emberiza hortulana L.) führt und als Brutvogel im mittlern