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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Patara - Patent

Patara, im Altertum Seestadt in Lycien, östlich von der Xanthosmündung, mit einem berühmten Heiligtum und Orakel des Apollon, der auch nach der Stadt genannt ward. P. war noch in byzant. Zeit wichtig; zahlreiche Ruinen jetzt bei Gelemisch.

Pataria, Patarener, kirchengeschichtlich interessante Sekte, deren Name ursprünglich ein Schmähname (soviel wie Lumpengesindel) gewesen zu sein scheint, nach andern aus dem Anfang des Paternoster hervorgegangen sein soll, politisch bemerkenswert als eine Volkspartei in den lombard. Städten des 11. Jahrh., welche in ihrem Kampf gegen die Bischöfe und insbesondere gegen den mächtigen Erzbischof von Mailand von Papst Alexander II. lebhaft unterstützt wurde; von diesem wurde die P. alsbald auch gegen die deutschen Kaiser verwendet. Als die P. aber sah, daß ihr Kampf gegen den Erzbischof nur die Unterwerfung der mailändischen Kirche unter das Papsttum zur Folge habe, trat 1075 ein Umschwung zu Gunsten Heinrichs IV. ein, der von da ab seine stärkste Stütze in den lombard. Bürgerschaften fand. - Vgl. Päch, Die P. in Mailand (Sondersh. 1872); Krüger, Die P. in Mailand (Mail. 1873).

Patarener hießen auch die Katharer (s. d.).

Patavium, der alte Name von Padua (s. d.).

Patay (spr. -täh), Ort im franz. Depart. Loiret, Arrondissement Orléans, 22 km nordwestlich von Orléans, an der Linie Chartres-Orleans und P.-Chateaudun (19 km) der Staatsbahnen, hat (1891) 1454 E. Am 18. Juni 1429 siegten hier Dunois und Jeanne d'Arc über die Engländer unter Talbot. Am 1. Dez. 1870 fand hier ein Zusammenstoß der Bayern mit der Vorhut des 16. franz. Korps statt.

Patchouli (Patschuli), s. Pogostemon.

Patchoulikampfer, s. Patschulikampfer.

Patchouliöl, s. Pogostemon.

Pate (vom lat. pater, Vater; lat. sponsor, fidejussor), der Taufzeuge. Die P. sollen auf die Frage des Taufenden Antwort und Bürgschaft leisten, womit sie zugleich die Pflicht, für die Erziehung der Täuflinge zu sorgen, übernehmen. Die kath. Kirche weist die Eltern und die Ordensgeistlichen allgemein zurück, das Rituale Romanum alle nicht kath. Taufzeugen, während einzelne evang. Kirchenordnungen auch Katholiken als P. zulassen. Nach dem preußischen evang. Kirchengesetz vom 20. Juli 1880, betreffend die Verletzung kirchlicher Pflichten, sollen des Rechts der Patenschaft verlustig erklärt werden diejenigen Personen, die die Taufe oder die Konfirmation eines unter ihrer Gewalt stehenden Kindes verweigern oder sich verpflichten, alle ihre Kinder der religiösen Erziehung einer nichtevang. Religionsgesellschaft zu überlassen, oder verweigern, für ein von ihnen geschlossenes Ehebündnis die kirchliche Trauung nachzusuchen, oder eine Ehe schließen, der die Trauung aus kirchlichen Gründen versagt werden muß. Nachdem im Mittelalter mehrere P. üblich geworden waren, bestimmte das Tridentinische Konzil, daß jeder Täufling nur einen oder höchstens zwei P., einen männlichen und eine weibliche (unus et una), haben dürfe, während die prot. Kirchenordnungen bald 2, bald 3, 4, 6 als Maximalzahl aufstellen und den Superintendenten die Dispensationsbefugnis wegen einer Größenzahl einräumen. Die Auffassung der Taufe als einer geistlichen Geburt gab schon im kirchlichen Altertum Veranlassung, das Verhältnis sowohl des Taufenden als des P. zu dem Täufling mit leiblichen Verwandtschaftsverhältnissen zu vergleichen und dadurch eine, die Ehe hindernde Geistliche Verwandtschaft (s. d. und Gevatter) entstehen zu lassen. - In der kath. Kirche giebt es nicht bloß Taufpaten, sondern auch Firmpaten, da auch jedem Christen, der die Firmung (s. d.) erhält, dabei ein P. zur Seite steht. In betreff der Firmpaten gelten dieselben Bestimmungen wie in betreff der Taufpaten. - Als P. werden nach weit verbreitetem Sprachgebrauch auch die Täuflinge und Firmlinge selbst (die Patenkinder) in Beziehung auf ihre Tauf- oder Firmzeugen bezeichnet.

Paetel, Gebrüder, Verlagsbuchhandlung in Berlin, entstanden 1870 durch Übergang des Buchverlags der Firma "A. Duncker" (s. Duncker) in Berlin an Elwin Paetel (geb. 13. Nov. 1847 in Berlin) und Dr. Herm. Paetel (geb. 8. Febr. 1837 in Berlin), seit 1884 im Alleinbesitz des erstern. Gepflegt wird die schönwissenschaftliche Litteratur in Werken von Auerbach, Dingelstadt, Ebner-Eschenbach, Frenzel, Hillern, Hans Hoffmann, Hopsen, Jensen, Heyse, Lindau, O. Meißner, Petersen, Putlitz, Ossip Schubin, Theodor Storm u. a.; dazu die Zeitschrift "Deutsche Rundschau" (s. d., 1874 fg.).

Patelin (spr. pat'läng), soviel wie Fuchsschwänzer, Schleicher, die Hauptperson (Maitre Pierre Pathelin, ein betrügerischer Advokat) in der um 1470 entstandenen gleichnamigen franz. Farce.

Patella (lat., "Tellerchen"), die Kniescheibe (s. Knie); auch eine Schneckengattung, s. Napfschnecken.

Patenbriefe, Patenzettel, gedruckte, mit Glückwunschreimen oder frommen Sprüchen gezierte Blätter, in die die Paten (s. Pate) mit Hinzufügung ihres Namens das dem Täufling zugedachte Geldgeschenk (s. Patengeschenke) einwickeln. Früher war die Anwendung solcher P. sehr verbreitet.

Patene (lat. patĕna), s. Kelch.

Patengeschenke, Patengaben, Patenopfer, die Geschenke, die nach alter Sitte die Paten (s. d.) dem Täufling (Firmling) entweder bei der Taufe (Firmung) oder später, etwa am ersten Jahrestage der Geburt oder Taufe, als Beweise ihrer fürsorgenden Liebe geben. Ursprünglich war das Patengeschenk das weiße Taufhemd (Westerhemd), das in der alten Kirche der Pate dem Täufling reichte und das daher auch Patenhemd genannt wurde. Später sind allerlei andere Dinge, namentlich auch Geld (Patengeld, Patenpfennige [s. d.], Einbindegeld, Eingebinde), als P. üblich geworden und bis jetzt geblieben. (S. auch Patenbriefe.)

Patenkinder, s. Pate.

Patenopfer, s. Patengeschenke.

Patenpfennige, Schaumünzen mit auf die Geburt und die Taufe Christi bezüglichen Darstellungen, die namentlich im 17. und 18. Jahrh. als Patengeschenke (s. d.) vielfach verwendet wurden. In gleicher Weise beschenkte man sich mit Hochzeitsmedaillen. Namentlich von Hamburg sind zahlreiche Stücke dieser Art bekannt, in Silber und Gold bis zu 20 Dukaten Schwere.

Patent (von dem lat. patere, offenbar sein), eine Urkunde, durch welche eine Staatshandlung des Landesherrn (z. B. ein Gesetz, eine Verfassung, Offizierspatent) oder gewisse Amtshandlungen einer Behörde (z. B. Subhastationspatent) zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Namentlich aber die Urkunde, durch welche für eine Erfindung ein gewerbliches Monopol erteilt wird, und dann das erteilte Recht selbst. Nach dem jetzt gültigen deutschen Patentgesetz vom 7. April 1891 werden P.