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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Pfandbücher; Pfänder; Pfandhaus; Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte; Pfandlscharte; Pfandrecht

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Pfandbücher – Pfandrecht

deten Bodenkreditanstalten und Hypothekenbanken ist den Pfandbriefinhabern ein Faustpfandrecht an der hypothekarischen Deckung eingeräumt; für die meisten P. dieser Art ist eine Realsicherheit überhaupt nicht gegeben. Die Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reichs hat die Aufnahme von Vorschriften über die rechtliche Sicherung der Inhaber von P. in das gedachte Gesetzbuch abgelehnt und sich für Regelung des Gegenstandes durch ein besonderes Reichsgesetz ausgesprochen. Die Amortisation der P. erfolgt in der Regel durch Zahlung einer Tilgungsquote von seiten der Hypothekenschuldner und durch planmäßige Auslosung einer Anzahl von Nummern der P. In der neuesten Zeit sind auch häufig Konversionen von P. auf einen niedrigern Zinsfuß vorgekommen. (S. Bodenkreditbanken und Hypothekengeschäfte.)

Pfandbücher, s. Eisenbahnbücher und Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte.

Pfänder, 1056 m hoher Vorberg des Bregenzer Waldes in den Allgäuer Alpen, östlich von Bregenz.

Pfandhaus, s. Lombard.

Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte, ein Gewerbebetrieb, welcher sich mit Verleihung von Geld auf Pfänder beschäftigt. Dahin gehört also auch das Lombardgeschäft (s. d.) der Banken. Im eigentlichen Sinne versteht man aber darunter die Anstalten und Gewerbebetriebe, in denen Geld auf bewegliche Sachen aller Art, namentlich Haus- und Wirtschaftsgegenstände, soweit sie einen beleihbaren Wert haben, dargeliehen wird. Dort liegen Handelsgeschäfte von Kaufleuten vor (Handelsgesetzbuch Art. 272, Nr. 2), hier nicht (Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 24, Nr. 8). Anstalten dieser Art sind teils öffentliche (mons pietatis), welche vom Staat oder von einer Gemeinde im Interesse der Unterthanen und Gemeindeangehörigen zur Steuerung des Wuchers eingerichtet wurden (s. Lombard), teils private, wie die Bankiers und Banken sind. In einem andern Sinne sind im Deutschen Strafgesetzb. §. 290 öffentliche Pfandleiher genannt. Das sind hier solche, welche das Pfandgewerbe offenkundig und für das Publikum zugänglich betreiben. Nach der Deutschen Gewerbeordnung gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts als Pfandleihgewerbe. Die Zahlung des Kaufpreises gilt als Hingabe des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehn, die Übergabe der Sachen als Verpfändung derselben für das Darlehn.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen sind befugt zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, die Erlaubnis von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig gemacht wird. Die Konzession kann von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie erteilt ist, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei der Erteilung der Genehmigung oder Bestallung nach Vorschrift der Gewerbeordnung vorausgesetzt werden mußte, besonders wenn dem Pfandleiher die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Die Gültigkeit und die Wirkungen der abgeschlossenen Geschäfte werden nach bürgerlichem Recht und den Reichsgesetzen, z. B. auch den Wuchergesetzen vom 24. Mai 1880 und 19. Juni 1893 beurteilt. Die Gewerbeordnung hat den Centralbehörden die Befugnis eingeräumt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. Solche Gesetze sind mehrfach erlassen, z. B. in Preußen das Gesetz vom 17. März 1881; dasselbe erstreckt sich nicht auf die Staatsanstalten, für welche die erteilten Privilegien maßgebend bleiben; in Hamburg das Gesetz vom 28. Juni 1871, in Österreich das vom 23. März 1885. Diese Gesetze verpflichten den Pfandleiher, ein Pfandbuch zu führen, in welches die Verpfändungen unter Bezeichnung der Person des Schuldners, des Pfandgegenstandes, der Darlehnssumme u. s. w. fortlaufend einzutragen sind; nach dem preuß. Gesetz erwirbt der Pfandleiher das Pfandrecht erst mit der Eintragung in das Buch. Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen mit diesem Eintrag übereinstimmenden Pfandschein zu erteilen. Die Gesetze ordnen übereinstimmend an, daß der Verkauf nach Verfall der Schuld öffentlich, aber ohne vorgängige Ausklagung, wenn auch in Hamburg nach Anzeige an das Gericht und dessen Proklama, zu erfolgen hat; sie bestimmen darüber, was mit dem nach Deckung der Schuld verbliebenen Überschuß zu geschehen hat, wenn ihn der Verpfänder nicht abhebt. Nach dem preuß. Gesetz darf sich der Pfandleiher 2 Pf. für jeden Monat und jede Mark der Darlehnssumme ausbedingen, wenn diese 30 M. nicht übersteigt; 1 Pf. für jeden Monat und jede 30 M. übersteigende Mark. Nach Österr. Pfandgesetz hat der Pfandleiher eine Kaution zu bestellen. Nach hamburgischem Gesetz kann der Pfandleiher das Darlehn nicht zurückfordern, wenn die Pfandsache bei ihm durch Zufall untergeht; der Verpfänder natürlich auch nicht das Pfand. Nach Deutschem Reichsstrafgesetzb. §. 360 wird mit Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bestraft, wer als Pfandleiher oder Rückkaufhändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach §. 290 sollen Pfandleiher mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden, neben welchem auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden kann, wenn sie die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, worunter nicht bloß eine wirtschaftliche Benutzung, sondern jede Art nutzbarer Verfügung, z. B. die Weiterverpfändung verstanden wird.

Pfandlscharte, Gebirgspaß, s. Fuscherthal.

Pfandrecht, das gegen den Pfandgeber wie gegen den Dritten verfolgbare (dingliche) Recht des Gläubigers, sich wegen der Forderung, für welche das Pfand (s. d.) haftet, durch dessen Verkauf bezahlt zu machen, im Konkurs ein Recht auf Abgesonderte Befriedigung (s. d.) zu verfolgen und, wenn er den Pfandbesitz hat, den Gegenstand bis zur vollen Bezahlung der Schuld zurückzuhalten. Das P. ist an unbeweglichen Sachen und denselben gleichgestellten Rechten Hypothek (s. d.) oder Grundschuld (s. d.), an beweglichen Sachen und denselben gleichgestellten Rechten entweder das Faustpfand (s. d.) oder ein demselben gleichgestelltes gesetzliches P., d. i. ein dem Gläubiger auf Grund des Gesetzes zustehendes, also ohne daß dasselbe durch Rechts- ^[folgende Seite]