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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Postgesetz - Postkongreß
zum Betrage von 500 Frs. belastet sein. Begleit-
adressen sind nicht erforderlich.
Postgesetz, die Bezeichnung für diejenigen ge-
setzlichen Bestimmungen, welche die Rechtsver-
hältnisse der PostVerwaltung zum Publikum fest-
stellen. Noch 1860-07, bei' Gründung des Nord-
deutschen Bundes, bestanden in Deutschland 10
selbständige Postverwaltungen, von denen teils
Specialpo'stgesetze, teils Verordnungen über post-
rechtliche Verhältnisse erlassen waren. Dieser un-
erfreuliche Zustand derPostgesetzgebung wurde durch
das Norddeutsche Vundespostgesetz vom 2. Nov.
1867 beseitigt, welches 1. Jan. 1808 in Kraft trat.
Aus diesem Gesetz entstand das einheitliche Reichs-
postgesetz vom 28. Okt. 1871; dasselbe hat auch
für Bayern und Württemberg, deren Territorial-
postverwaltungen durch die Deutsche Reichsverfas-
sung gewährleistet sind/volle Gültigkeit. Abschnitt I
dieses Gesetzes enthält die Vorschriften über die
Rechte und Pflichten der Post, namentlich über den
Postzwang (s. d.): §. 5 garantiert die Bewahrung
des Briefgeheimnisses (s. d.). Abschnitt II regelt die
Haftpflicht der Post. (S. Ersatzleistung für Post-
sendungen.) Abschnitt III bezeichnet dle beson-
dern Vorrechte der Posten. Abschnitt IV enthält
Strafbestimmungen bei PostÜbertretungen (s. d.).
Abschnitt V regelt das Verfahren in Kontraven-
tionssachen. Abschnitt VI im §. 50 ermächtigt die
Postverwaltung zum Erlaß einer Postordnung,
welche die nähern Vorschriften über die Einlieferung
und Bestellung u. s. w. der Postsendungen enthält.
- Vgl. den Kommentar zum P. von Dambach
(5. Aufl., Verl. 1892), im übrigen die Lehrbücher
des Reichsstaatsrechts von Ladand, Zorn, sowie
des Verwaltungsrechts von G. Meyer, Löning und
die postrechtlichen Artikel in Holtzendorfjs Rechts-
lexikon und Stengels Wörterbuch des deutschen
Verwaltungsrechts.
Postglössatoren, s. Glosse.
Postyalter, s. Postfnhrwcsen.
Posthilfsstelleu, s. Postanstalten.
?08t koo, sr^o proptsr koo (lat., "nach
diesem, daher wegen dieses"), Bezeichnung für einen
fehlerhaften Schluß, wenn man aus der bloßen
Aufeinanderfolge zweier Erscheinungen einen ur-
sächlichen Zusammenhang zwischen beiden folgert.
Posthümus, f. Nachgeborene.
?03tioniu (lat.), die hintere Säulenhalle eines
antiken Tempels im Gegensatz zu Pronaos.
Postieren, auf einen Posten stellen, einen Platz
anweisen.
Postillen (lat.), Auslegungen und Sermone über
die evang. und epistolischen Perikopen (s. d.). Die
P. waren ursprünglich dazu bestimmt, nach jenen
spoät ill",) verlesen zu werden; daher der Name. Eine
Postille trug bereits Paulus Diakonus auf Befehl
Karls d.Gr. u.d.T. "Iloiniliai-Wm" aus den Kirchen-
vätern zusammen. Die größte Verbreitung erhiel-
ten im 14. Jahrh, die "?oäti1Ia6 pLi-i)6wÄ6 in
VstuZ et 5sovum ^e8tHM6nwin" (5 Bde., Rom 1471
-72) des Nikolaus (s. d.) von Lyra, der vorzugs-
weise der Postillatorhieß. Vielvcrbreitet im spätern
Mittelalter war auch die "Postill" Joh. Geilers
von Kaysersberg. Am berühmtesten aber ist die
"Kirchen- und Hauspostille" Luthers geworden.
Postillon (frz.), früher Postknecht oder Po st-
reut er genannt, der von der Postverwaltung oder
vom PostHalter (s. Postfuhrwesen) bestellte Führer
eines Postsuhrwerks. In der Regel im Privatdienst
des PostHalters, wird er doch im Dienst als Post-
unterbeamter angesehen und trägt Uniform. Sein
Abzeichen ist das Posthorn. Von seiner Eigenschaft
als Votschaftsüberbringer ist 1>. ä'ainour (spr. posti-
jöng damuhr), d. i. Liebesbote, abgeleitet. Die fami-
liäre Bezeichnung Schwager ist vielleicht eins Ver-
stümmelung des sranz. Wortes cQ6VHii6r(Schwaljer).
Durch Goethes "Schwager Kronos" hat das Wort
klassische Bedeutung erlangt.
Postinspektor, s. Post- und Telegraphenbeamte.
Postkarte, auch Korrespondenzkarte ge-
nannt (dän. Iii-civknrt, engl. p08t>oarä, frz. carts
p08tlil0, Holland. dri<MllHi-t, ital. oaitolina po^ais.
russ. otki-^tojk i)i8M0, schwed. di-ei^oi-t, span. t^rMg.
poLt^I), eine ossene Karte für briefliche Mitteilungen;
sie ist auf der Vorderseite mit dem Postwertzeichen
sowie mit einem Vordruck für die Adresse versehen,
in vielen Landern außerdem mit Wappen; die Rück-
seite ist für schriftliche Mitteilungen bestimmt. Die
P., zu der .h. von Stephan 1865 die erste Anregung
gab, und die zuerst (1869) in Österreich Anwendung
fand, werden von der Postverwaltung mit oder ohne
Aufdruck des Postwertzeichens hergestellt, können
aber auch von Privaten, jedoch nur in der vorge-
schriebenen Form und ohne Aufdruck des Postwert-
zeichens, gefertigt werden. Die Gebühr beträgt inner-
halb des Deutschen Reichs und Osterreich-Üngarns
5 Pf. für jede einfache P., 10 Pf. für P. mit be-
zahlter Antwort, zu denen besonders eingerich-
tete Doppelkarten verwendet werden. In Bayern
und Württemberg sind für den Postortsvcrkehr P.
zu 3 Pf. eingeführt (s.Postortssendungen). Im Welt-
postverkehr sind P. ((^i-to poätaw, Union poLtHls
uinv6i-86il6; mit Vordruck in franz. Sprache) zu
10 Pf. und P. mit bezahlter Antwort zu 20 Pf.
das Stück eingeführt; sie dürfen die Ausdehnungen
14 cm in der Länge und 9 ciu in der Breite nicht
überschreiten. P., aus deren Inhalt die Absicht der
Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung
sich ergiebt, ferner P., die nach Beseitigung der ur-
sprünglichen Aufschrift oder der au^ ^r Rückseite
zuerst gemachten Mitteilungen, mit anderweiter Auf-
schrift oder mit neuen Mitteilungen versehen zur
Post eingeliefert werden, ebenso P. mit Vcllebung
(Photographien, Warenproben u.dgl.) sind von der
Postbeförderung ausgeschlossen. (S.Postwertzeichen.)
Poftkartenbrief, s. Kartenbrief.
Postkommunion, der Schlußteil der röm.-kath.
Messe (s. d.).
Postkongreß, internationaler, die Ver-
einigung von Vertretern der Postverwaltungen, ins-
besondere der dem Weltpostverein angehörigen Län-
der, die von fünf zu fünf Jahren zusammentritt, um
über die Entwicklung der Weltposteinrichtungen und
über die Annahme neuer Grundsätze für den Welt-
postvertehr zu beraten. Die Vereinbarungen unter-
liegen der Bestätigung der betreffenden Regierun-
gen, die einen völkerrechtlichen Akt über die Be-
schlüsse vollziehen und auf diplomat. Wege aus-
tauschen lassen. Der erste Versuch, gemeinsame
Posteinrichtungen für mehrere Weltteile anzubah-
nen, wurde auf der von der nordamerik. Union an-
geregten internationalen Postkonferenz von 1863
in Paris gemacht. Doch blieb er ohne praktisches
Ergebnis. Bessern Erfolg erzielte der auf Heinrich
von Stephans Antrieb 15. Sept. 1874 in Bern zu-
sammengetretene P. 22 Staaten, welche 4 Erdteile,
Australien ausgenommen, vertraten, begründeten
durch den Verner Vertrag vom 9. Okt. 1874 den