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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Quasikontrakte - Quästor
Wissenschaft als Quasidelikt bezeichnet. Das franz.
Gesetzbuch rechnet hierher anch die Haftung des Eigen-
tümers von Tieren und einstürzenden Gebäuden für !
den durch dieselben angerichteten Schaden, und die
franz. Praxis bezeichnet zum Teil alle fahrlässigen
Beschädigungen als yuH3iä6!it8.
Quasikontrakte, in der Sprache des Gemeinen
Rechts diejenigen Rechtsgeschäfte, welche Verbind-
lichkeitcn erzeugen, wie sie sonst durch Verträge
(Kontrakte) begründet werden. Hierher werden ins-
besondere gezählt: Geschäftsführung (s. d.) ohne
Auftrag, Vormundschaft oder Pflegschaft, insoweit
es sich um Verbindlichkeiten zwischen dem Vormund
(Pfleger) und dem Bevormundeten handelt, eine
nicht durch Gesellschaftsvertrag begründete Gemein-
schaft von Gütern oder Reckten (coinumnio inci-
äeiiz), Antreten einer Erbschaft (s. Erbschafts- ^
erwerb), insoweit dadurch die Verbindlichkeit des I
Erben begründet wird, die Erbschaftsschulden zu '
tilgen und die Verfügungen des Erblassers (Ver- '
mächtnisse, Auflagen) zu erfüllen, Zahlung einer
Nichtfchuld (f. Bereicherung). Das franz. Gesetz-
buch führt nur das erste und das letzte der vor-
erwähnten Beispiele an. ^
<Zu2.8ilnoä03Vniti (lat., "wie die eben gebore- !
nen" Mnder^), der erste Sonntag nach Ostern nack
seinem mit i Petri2,2 beginnenden IntroiwZ (s. d.).
Er wird auch Weißer Sonntag genannt, weil an
ihm in der alten Kirche die in der Osternacht Ge-
tauften zum letztenmal das weiße Taufkleid trugen.
Quasipupillarsubstitution, s. Pupillarsub-
stitution.
yuasirsFuiUrss (lat.), in der röm.-kath. Kirche
die Mitglieder der Kongregationen geistlicher, den
Orden nachgebildeter Genossenschaften. Das Ge-
lübde der H. ist jederzeit durch den Bischof oder,
wenn auf Lebenszeit abgelegt, durch den Papst lös-
bar (vowin 8imMx). Ihre Gehorsamspflicht ist eine
durchaus bindende. (S. Regulierte.)
Quasiufusfruktus (lat.), f. Nießbrauch.
yna.3812. ^., Pflanzengattung aus der Familie
der Simarubaceen (s. d.) mit nur einer Art, H.
amai-Ä ^., die in Eurinam einheimisch ist, in Gua-
yana, dem nördl. Brasilien und in Westindicn kulti-
viert wird. - Es sind 3-5 m hohe Bäumchen mit
grüner Rinde, unpaarig gefiederten Blättern, ge-
flügelten Blattstielen und "hochroten Blüten. Das
stark und rein bittere Holz des Stammes und
der dicken Stste ist unter dem Namen echtes oder
surinamisches Quassienholz oder Bitter-
bolz (I^Fnum Hua88iH6) als Arzneimittel gebräuch-
lich und das kräftigste unter den rein bittern und
gcrbstofffreien Arzneimitteln. Es wird meist in der
Form des Dekokts gegen Vcrdauungsschwäcbe an-
gewendet. Das geraspelte Quassicnholz in Wasser
geweicht und mit Zucker versüßt, giebt ein gefahr-
loses und sicher wirkendes Fliegengift. Das ebenso
wirkende, nach dem Deutschen Arzneibuch auch zu-
lässige jamaikanische oder dicke Quassienholz
stammt von der auf Jamaika und dcn Karibcn wach-
senden 8imNi'udI.6X('6i8g./)t7. (S. Zimaruda.) Der
Träger des bittern Stoffs aller Quassia-Arten ist
ein indifferenter, in kleinen weißen Prismen kry-
stallisierender Körper, das Quassiin, (^N^io,
das keinen Geruch, aber einen intensiv bittern Ge-
schmack hat, im Wasser bei Zusatz von etwas Salz
sich leicht auflöst und beim Erhitzen wie ein Harz
schmilzt. Quassienholz wird zuweilen in der Bier-
brauerei als Hopfensurrogat verwendet.
Quafsim, s. yuHLLia.
Quaste oder Quast, eine durch Posamentier-
arbeit hergestellte Verzierung an Kleidungsstücken,
Möbeln u. s. w., bestehend aus büschelförmig herab-
hängenden, an den obern Enden zusammengebun-
denen Fäden oder zusammengerollten Fransen.
Eine kleine Q. wird auch Troddel genannt.
Quastenflosfer, s. Oo^optLi-^ü.
Quastenstachler, s. Stachelschweine.
yna.08tio (lat.), Frage, Streitfrage, Unter-
suchung, sowobl wissenschaftliche als strafgerichtliche:
bei den alten Römern auch das Gericht, anfangs zur
Aburteilung einer einzelnen Straffache, dann als H.
7"6i'z)6tul!. zur Aburteilung aller in dem betreffenden
Amtsjabr vorkommenden Anklagen wegen einer Art
von Verbrechen, z.V. der Erpressung (l6p6tiniä3.i-uin),
der Fälschung lt^iäi). (S. Anklage und Prätor.) Zur
Zeit des Inquisitionsprozesses verstand man unter
^. iper toi'meutI.) die Folter (s. Tortur).
yuaestio taoti (lat.), Frage des einzelnen
Nechtsfalls, für deren Entscheidung sich eine für
alle Fälle passende Nechtsregel nicht ausstellen läßt,
weil die rccktlicbe Beurteilung nach der Verschieden-
heit der thatsächlichen Umstände, bei Rechtsgeschäften
nach der ausdrücklich erklärten oder aus dem Ver-
halten der Parteien zu folgernden Absicht, in welcher
abgeschlossen ist, verschieden ausfallen kann. Bei
der H. f. spielt die Thatfrage eine große Rolle,
aber beide Begriffe fallen nicht zusammen.
Quästioniert (lat.), fraglich, befagt, bewußt.
Quästor, Amtstitel eines altröm. Finanzbeam-
ten. In der Königszeit und ältern Republik gab es
zwei Q., die als Hilfsbeamte vom König, fpäter von
den Konsuln ernannt und zunächst mit der Unter-
suchung der Kriminalverbrechen (daher der ursprüng-
liche Titel liua63t0r68 Mi-riciäii), dann auch mit der
Verwaltung der Staatshauptkasse (des Arariums)
betraut wurden. Die Kassenverwaltung und der
Archivdienst für die im Ärar niedergelegten Urkun-
den wurde bald ihr eigentlicher Amtskreis, und
die Quästur in der Mitte des 5. Jahrh. v. Chr.
ein wirkliches, vom Volke durch Wahl besetztes Amt.
421 kamen zu den beiden städtischen Kassenbeamten
(seitdem hua68toi-63 ui-dani) zwei ständige Kriegs-
zahlmeister, die die Konsuln ins Feld begleiteten,
später auch bei der Provinzialverwaltung thätig
waren. Kurz vor dem ersten Punischen Kriege wur-
den noch vier Q. ernannt, wahrscheinlich zur Steuer-
erbebung ; auch weiterhin stieg ihre Zahl, durch Sulla
auf 20, durch Cäsar auf 40. Augustus schränkte sie
wieder auf 20 ein. Die einzelnen Amtskreise wur-
den der Regel nach beim Amtsantritt verlost. Das
Amt war ursprünglich patricisch, ward seit 421 auch
den Plebejern zugänglich und entwickelte sich nach
und nach zur Vorstufe für die höhere Amterlauf-
bahn; die gewesenen Q. behielten sämtlich durch
Sulla Sitz im Senat. In der Kaiserzeit erlebte die
Quästur mancherlei Veränderungen. Den städtischen
Q. wurde durch Augustus die Ltrarverwaltung ge-
nommen; auf wenige Jahre nur erhielten sie sie
durch Claudius zurück. Dagegen gingen noch regel-
mäßig Q. in die scnatorischen Provinzen; zwei Q.
bekleideten eine Art von Adjutantenstellung beim
Kaiser. In der diocletianisch-constantinischen Mon-
archie wurde die Quästur reines Titularamt.
Auf mehrern deutschen Universitäten heißt Q. der
das Geldwesen, namentlich die Einnahme der Hono-
rare sür die Vorlesungen besorgende Beamte, sein
Amtslokal die Quästur.