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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Rentenkauf - Réole
ten, serner 1296 Deutsche, 524 Polen, 16 Litauer,
44 Masuren und 2 Österreicher. Von den 18 379 ka.
Fläche sind 169lia Höfe und Gärten, 13 614 kk 'Acker-
land, 2972 Ka. Wiesen und Hutungen, 1547 da. Hol-
zungen und 77 ka, Wege, Gewässer und Unland.
Unter den 1882 fertigen N. hatten 233 weniger
als 2^ w Flüche, 414: 2'/. bis 5, 397: 5 bis 7^,
272: 7^ bis 10, 411: 10 bis 25 lia; 155 waren
größer als 25 Iia. Der Taxwert dieser N. betrug 14,9
Mill. M., d. i. 810 M. für 11ia. (worin indessen auch
der Tarwert der mitverkauften Gebäude enthalten
ist), der Kaufpreis 558 940 M. in Rente und 2 679 710
M. in Kapital oder 30 M. Rente und 146 M. Kapital
für 1 iiH. Die Verkäufer erhielten 2088322 M. An-
zahlung, 10454605 M. Nentenbriefe, 48858 M.
Privatrenten und 780366 M. Hypotheken. Die Dar-
lehen in Nentenbriefen für die erstmalige Einrichtung
betrugen 772612 M., die Rentenbantrenten für den
Grund und Boden und das Baudarlehen, welche die
Käufer übernommen haben, 456 864 M. Von den
1893 gegründeten 1490 R. entfallen 261 auf die
Provinz Ostpreußen, 472 auf Westpreußen, 326 auf
Posen, 99 auf Pommern, 27 auf Brandenburg, 185
auf Schlesien, 8 aus Schleswig-Holstein, 7 auf Han-
nover, 89 auf Hessen-Nassau und 16 auf Westfalen.
Die von der Ansiedelungskommission für Posen und
Westpreuhen begründeten R. sind in dieser Auf-
zählung nicht enthalten. S. hierüber Ansiedelung.
1894 hat die Rentengutsgründung noch erheblich
an Ausdehnung zugenommen. - Vgl. die Schriften
über die preuß. Rentengutsgesetze von Meyn, Wald-
hecker, Andresen, Mahraun, Martineit; außerdem
die Litteratur unter Kolonisation, innere.
Nentenkauf, deutschrechtliches ältestes Real-
kreditgeschäft, das seit dem Ende des 12. Jahrh, in
vielen Städten Nord- und Süddeutschlands als
Mittel der Kapitalanlage zur Umgehung des Zins-
verbots des kanonischen Rechts diente. Rente, Gülte,
Zins, Ewiggeld ist eine in der Regel nicht ablösliche
Reallast, meist mit Geld als Leistungsgcgenstand.
Als Kaufpreis wurde das Vielfache der Rente, früher
das 6-, 7-, 8fache, fpäter das 20fache (Zinsfuß von
5 Proz.) bezahlt oder berechnet. Die Rentenlast
wurde in öffentliche Bücher eingetragen. Wurde
die Ablösbarkeit (Kauf auf Wiederkauf) vereinbart,
so näherte die Rente sich der heutigen verzinslichen
Grundschuld. Die Ablösungsgesetzgebung hat viel-
fach auch diese Reallasten, obwohl sie rein privatrecht-
lichen Ursprungs sind und sich nicht aus der Grund-
herrlichkeit herleiten, für ablösbar erklärt tpreuß.
Gesetz vom 2. März 1850, ß. 94; s. auch Rcallasten).
Rentenprincip, die von Rodbcrtus (s. d.) auf-
gestellte und in neuerer Zeit namentlich von agra-
rischer Seite verteidigte Ansicht, daß der landwirt-
schaftliche Boden seiner Natur nach nicht geeignet
sei, als Grundlage einer rückzahlbaren Kapitalschuld
zu dienen, sondern nur eine Rentenschuld (s. Rente
und Nentengut) ertragen könne.
Rentenrechnung, eine Art der Rechnung, die
die Werte von Kapitalien, die zu verschiedener Zeit
sällig sind, untereinander vergleicht und deshalb sür
alle Arten von Sparkassen, Versicherungs- und Ver-
sorgungsanstalten, Lotterien, Staatsanleihen und
Amortisationsplänen wichtig ist. Zur Lösung ihrer
Aufgaben sind alle in Rede stehenden Summen auf
ihren Barwert (s. d.) so zu reduzieren, als ob die-
selben gleichzeitig auf Zinscszins (s. d.) angelegt
würden. Im einfachsten Falle lautet die Renten-
gleichung, wenn e eine einmalige Einlage, r eine
durch n Jahre zu beziehende Rente und p den Zins-
fuß (in Prozenten) bezeichnet:
"" p 1^ ^lOO^pj/
Hier kann man nach der Höhe der Einlage (Mise)
fragen, die bei gegebener Verzinsung durch eine be-
stimmte Rente aufgezehrt wird, oder auch die Ein-
lage als gegeben ansehen und den Betrag oder die
Dauer einer Rente aus den übrigen Daten berech-
nen. Bei Amortisationen soll ein Anlehen 0 durch
eine alljährlich zu zahlende Rate (Annuität) getilgt
werden. Bei Versicherungsanstalten handelt es sich
um den Endwert einer durch eine Reihe von Jahren
hindurch gezahlten Prämie, wobei indes meist noch
die wahrscheinliche Lebensdauer in Rechnung zu
ziehen ist. - Vgl. Kleyer, Lehrbuch der Zinseszins-
und Rentenrechnung (Stuttg. 1885).
Rentenschuld, s. Staatsschulden.
Rentenversicherung, eine Versicherung, durch
welche der Versicherer sich von einem gewissen Zeit-
punkte an die regelmäßige Zahlung von Leibrenten
ausbedingt. (S. Leibrente, Leibrentenvertrag, Ver-
sicherungswesen.)
Rentier, Hirschgattung, s. Renntier.
Rentier (frz., im Deutschen gesprochen rentjeh),
ein von Renten lebender Privatmann.
Rentieren (vom frz. rents), Zins tragen, Gewinn
Rentkammer, s. Kammer. sbringen.
Rentmeister, in einzelnen Ländern der Titel
eines Kassierers, in andern war er der höchste Finanz-
beamte einer Provinz. In Bayern war der R. vom
Ende des 15. bis zum Anfang des 19. Jahrh. Kon-
trollorgan nicht nur der Finanz-, sondern auch der
innern Verwaltung und Rechtspflege, also General-
inspektor der Provinz. Heute heißen R. noch die
mit der Vereinnahmung herrschaftlicher oder staat-
licher Renten betrauten Beamten. An Universitäten,
z. V. in Leipzig, ist R. der Vorsteher des Rentamtes
(s.d.). - Vgl. Rosenthal, Geschichte des Gerichts-
wesens und der Verwaltungsorganisation Bayerns,
Bd. 1 (Würzb. 1889), §. 16.
Rentoilieren (frz., spr. rangtoal-), auf neue
Leinwand ziehen, z. B. Ölgemälde (f. Ölmalerei).
It.sntra.nt (frz., spr. rangträng), f. Unbestriche-
ner Raum.
Renumeration (lat.), Rückzahlung.
Renunziation (lat.), Verzichtleistung, Ent-
sagung auf Ansprüche oder Rechte; Renunzia-
tionsakte, soviel wie Entsagungsurkunde, beson-
ders die Philipps V. von Spanien, in der er als
Bourbon auf die Thronfolge in Frankreich für sich
und seine Erben verzichtete, da nach Bestimmungen
des Utrechter Friedens die Kronen von Frankreich
und Spanien nie vereinigt werden sollten.
Renvers (frz., spr. rangwähr), beim Reiten ein
Seitengang, bei dem die Vorhand in die Bahn ge-
drückt wird und dort dem ursprünglichen Hufschlag
parallel geradeaus geht, während die Hinterhand
auf dem Hufschlage bleibt und übertritt. Gegensatz
ist Travers (s. d.).
Renvoi (frz., spr. rangwöa), Rücksendung; Ab-
dankung; in Schristen: Verweisung; renvoyieren
(spr. rangwöaj-), zurücksenden, verweisen.
Röole, La (spr. reöl). 1) Arrondissement im
franz. Depart. Gironde, hat auf 808,06 hllin (1891)
46948 E., 0 Kantone und 103 Gemeinden. -
2) Hauptstadt des Arronoissements R., auf einem
Hügel rechts an der Garonne, an der Linie Bor-