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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Retoroa - Retrakt

Retoroa, eine der Tubuai-Inseln, s. Rurutu.

Retorsion (vom lat. retorquēre, zurückdrehen), das völkerrechtliche Zwangsmittel der Erwiderung einer an sich berechtigten, aber einen andern Staat oder dessen Angehörige schädigenden Handlung eines Staates durch eine ebenso berechtigte und schädigende Handlung mit dem Zwecke, diesen zum Aufgeben seines schädigenden Verhaltens zu nötigen. So können z. B. retorsionsweise Abgaben bei Erbschaften, die ins Ausland gehen, erhoben werden (s. Abschoß). Am häufigsten ist die R. in neuerer Zeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Retorsionszölle, s. d.).

Retorsionszölle, Kampfzölle, Retaliationszölle, Zölle, die auf die Erzeugnisse eines andern Landes gelegt werden, um gegen gewisse Zölle oder sonstige handelspolit. Maßregeln des letztern anzukämpfen und womöglich die Beseitigung derselben zu erreichen. Bei der Auswahl derselben kann es sich nur darum handeln, den Gegner möglichst empfindlich zu treffen und demnach die Hauptprodukte desselben, die im Inlande vielleicht gar nicht erzeugt werden, zu belasten, aber nicht solche Waren, in denen das betreffende Land eine Art von Monopol besitzt, weil sonst die Kosten der Maßregel gänzlich von den inländischen Konsumenten getragen werden müßten. R. sind im allgemeinen nur dann zu empfehlen, wenn man erwarten darf, daß sie, wenn auch nicht sofort, die beabsichtigte Wirkung hervorrufen und dadurch ihre Aufhebung möglich machen werden. Unter solchen Voraussetzungen will auch Adam Smith sie gelten lassen. Oft erscheinen die R. in Form von Differentialzuschlägen zu bereits bestehenden Zöllen. So können nach dem deutschen Zollgesetz von 1879 die Erzeugnisse solcher Staaten, die Deutschland nicht als meistbegünstigte Nation behandeln, mit einem Zuschlag von 50 Proz. des tarifmäßigen Zolls belegt werden. Vor Abschluß des Deutsch-Russischen Handelsvertrags vom 10. Febr. 1894 bestanden auf kurze Zeit zwischen beiden Staaten R.; mit Spanien, dessen Cortes den Handelsvertrag nicht genehmigten, bestehen sie noch auf Grund der Verordnung vom 25. Mai 1894. Ebenso befindet sich Frankreich im Verkehr mit der Schweiz seit 1893 im Zustande der Retorsion.

Retorte (frz.), s. Destillation.

Retortengraphīt, der in den Gasanstalten bei der Gasbereitung in den Retorten sich bildende Absatz von fast chemisch reinem Kohlenstoff. Diese durch Einwirkung der Hitze auf Kohlenwasserstoffe sich bildende Ablagerung dient zur Herstellung von elektrischen Bogenlichtkohlen und zur Anfertigung der Kohlenelektroden in galvanischen Elementen. Der R. ist hart, teils grau, teils silberglänzend.

Retortenkoks, soviel wie Gaskoks (s. d.).

Retouchieren (frz., spr. -tusch-), sowohl das Auffrischen alter verblichener Gemälde und die erneuerte Brauchbarmachung abgenutzter Kupfer-, Holz- oder Steinplatten, wie das Überarbeiten eines Bildes und die schließliche Übergehung der Platten nach dem Probedruck und vor dem Gebrauch. – In der Photographie bezeichnet man mit R. das Überarbeiten der photogr. Bilder in Farbe oder Bleistift, wobei Unebenheiten des Tons ausgeglichen, zu helle Stellen gedämpft, unklar herausgekommene verschärft werden. Eine am Negativ vorgenommene Retouche heißt Negativretouche (s. Photographie, S. 115 a).

Retour (frz., spr. -tuhr), zurück.

Retourbillets, s. Eisenbahnfahrkarten und Eisenbahntarife (Bd. 5, S. 890 a).

Retouren, zurückkommende Waren, insbesondere auch solche, welche im überseeischen Verkehr als Gegenanschaffung für die im Auslande verkauften Güter zurückgebracht werden; auch bedeutet R. allgemeiner den Gegenwert für eine Warensendung in Wechseln, Kontanten u. s. w. (S. Retourwaren.) – R. machen, s. Pacotille.

Retournemer (spr. -turn’mähr), Lac de, See, s. Longemer.

Retournieren (frz., spr. -tur-), zurückkehren, zurückschicken.

Retourrechnung, s. Rückrechnung.

Retourwaren, in der Sprache der deutschen Zollgesetzgebung zollinländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche außer dem Meß- und Marktverkehr auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Ausland gesendet worden sind und von dort zurückkommen. Derartige R. können vom Eingangszoll, dem sie unterworfen sein würden, freigelassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben Waren wieder eingehen, welche ausgegangen sind. Auch ausländische Waren, welche im Inlande unter zollvermerklicher Behandlung eine Veredelung erfahren haben, können als R. zum Wiedereingang ins Ausland abgelassen werden.

R. et P., hinter lat. Pflanzennamen Abkürzung für Hipolito Ruiz Lopez (geb. 1754 zu Belorada, gest. 1815 als Adjunkt am Botanischen Garten in Madrid) und Joseph Pavon, Botaniker, die 1779‒88 das südwestl. Südamerika durchforschten.

Retrahieren (lat.), zurückziehen, einen Rückwechsel (Ritratte) ausstellen.

Retraite (frz., spr. -träht), Rückzug (s. d.), auch Signal dazu. Letzteres dient in der Garnison als Zapfenstreich.

Retrákt (lat.), auch Näher-, Losungs-, Beispruchsrecht, Einstand, im wesentlichen ein auf Gesetz beruhendes dingliches Vorkaufsrecht (s. d.), reicht aber oft weiter, indem die Veräußerung nicht bedingt gestattet, sondern allgemein verboten wird. Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen wollen gewisse Grundstücke einem gewissen Personenkreise erhalten: den nächsten Erben (retractus gentilitius, Erblosung), den Markgenossen (Marklosung), den Miteigentümern (Ganerbenrecht), den Nachbarn, denjenigen, unter welche Teile eines früher einheitlichen Grundbesitzes verteilt sind (Gespilderecht, jus congrui), oder sie wollen einen Heimfall an den Landesherrn, Gutsherrn, denjenigen, welcher zu superfiziarischem Recht veräußert hat oder welchem ein Grundstück enteignet ist (Eigentumslosung), herbeiführen. Durch die Erblosung des Code civil Art. 841 soll das Eindringen eines Fremden, welchem eine Erbquote veräußert ist, in den Kreis der Miterben verhindert werden. Der Berechtigte kann, wenn das dem R. unterworfene Gut veräußert ist, dem Erwerber das Eigentum «abtreiben», natürlich unter Ersatz oder Verpflichtung zur Erfüllung der vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten. Vom verdinglichen Vorkaufsrecht unterscheidet sich der R. darin, daß er sich erst nach Übertragung des Eigentums, nicht schon nach Abschluß des Verkaufs bethätigt. Die neuere Gesetzgebung hat mit den Retraktrechten fast aufgeräumt. Das preuß. Gesetz vom 2. März 1850 wahrt nur die franz. rechtliche Erblosung und die des Enteigneten; letztere ist durch das preuß. Enteignungsgesetz beseitigt. Der Eintragung in das Grundbuch bedarf der R. nicht.